g 28. Das Staatsdienerrecht. 233
Das Gesetz erläutert aber in 3/2 seinen Begriff näher durch Aufzählung mehrerer
Arten von Dienstpflichtigen, die nicht als Staatsdiener in dem hier maßgebenden Sinne
angesehen werden sollen. Der Ausschluß versteht sich ja meist von selbst und ist durch
den Begriff schon gegeben. So bei den höheren und niederen Hofbediensteten, den privat-
rechtlich zu Dienstleistungen für den Staat Verpflichteten, den vorübergehend Verwen-
deten oder nur im Nebenamte Angestellten, den auf staatlicher Ermächtigung beruhenden
wissenschaftlichen Gewerben, den Angestellten der Kreise, Gemeinden, Korporationen oder
Stiftungen.
Nicht von selbst versteht sich der Ausschluß der Offiziere (62 Ziff. 8); das Gesetz
beabsichtigt eben übereinstimmend mit dem, was auch anderwärts, namentlich im Reichs-
beamtengesetz beobachtet wird, nur den Staatsdienst im engeren Sinn, den Zivilstaats-
dienst zu regeln.5)
Dagegen hat das Gesetz sein natürliches Anwendungsgebiet freiwillig und eigenartig
eingeschränkt, indem es seine Anwendbarkeit ausschloß für „Lehrer und Ver-
waltungsbeamte bei höheren und niederen Unterrichts-
anstalten, wenn letztere eigene Fonds besitzen und nicht ganz aus Staatskassen unter-
halten werden“ (52 Ziff. 7).7) Die dadurch getroffenen Beamten wären nach dem all-
gemeinen Begriffe Staatsdiener, aber sie sind es nicht in dem besonderen des Gesetzes
von 1835, d. h. ihre Dienstverhältnisse finden anderweit ihre Regelung.)
u. 10). Die Regierung gab diesen Bedenken nach. — Ein Seitenstück dazu bilden die Beamten der
Ständeversammlung selbst, der Bureaudirektor (Archivar) und die übrigen ständischen Beamten,
letztere für den Fall, daß sie ständig angestellt sind. Auch ihnen sind „die Rechte und Pflichten
der Zivilstaatsdiener“ ausdrücklich zuerkannt: Landtagsordnung, in der Fassung des Ges. vom
9. Aug. 1904 5 37 Abs. 2; vgl. oben § 18, III. — Ebenso sind ja auch die Reichstagsbeamten, die
vom Reichstagspräsidenten ernannt werden und in ihm ihre Behörde haben, Reichsbeamte im
Sinne des Reichsbeamtengesetzes (Ges. vom 31. März 1873, jetzt 18. Mai 1907, §+ 156). Die
Reichsregierung hatte sich sehr dagegen gesträubt, diese Einrichtung anzuerkennen (Reichstags-
Verh., Stenograph. Bericht 1873 S. 134, S. 721). Die Sache hatte für Sachsen, wo die Erinnerungen
des altständischen Wesens noch so lebendig waren, weit weniger Auffallendes.
6) Im übrigen wird auch „der Offiziersdienst als Staatsdienst angesehen“: Verord. des
sächs. Min. d. J. vom 14. Dez. 1888 (Reger, Entscheidungen IX S. 488).
7) Dadurch sind z. B. die Professoren der Leipziger Universität von der Staatsdienereigenschaft
ausgeschlossen. Der Entwurf hatte namentlich mit Rücksicht auf sie der Regierung vorbehalten
wollen, die Anwendbarkeit des Gesetzes weiter auszudehnen. Diese Bestimmung wurde aber auf
Wunsch der Stände gestrichen; sie machten „finanzielle Gründe“ geltend (Landt.-Akten 1833/34,
Abt. 1 Bd. 4 S. 9 u. 11). — Das Gesetz würde seinem Wortlaute nach verlangen, daß die Unter-
richtsanstalt von den Staatskassen gerade deshalb nicht ausschließlich unterhalten werde, weil sie
eigenes Stiftungsvermögen („Fonds“) besitzt. Es würde also z. B. nicht genügen, daß eine Stadt-
gemeinde zum Unterhalt beiträgt. Die Praxis scheint gleichwohl die Sache in diesem letzteren
Sinne zu behandeln. Leuthold, Staats-R. S. 248 bezeugt das, indem er das Erfordernis
„eigner Fonds“ einfach streicht. Es werden z. B. auch staatlich ernannte und besoldete Lehrer an neu-
gegründeten Gymnasien, die keine eigenen Fonds haben, nicht als Staatsdiener im Sinne des
Ges. von 1835 behandelt. — Das Ges. vom 15. Febr. 1896 hat der Ziff. 7 des &2 Staatsdienerges.
eine neue Fassung gegeben, vermöge deren die Verwaltungsbeamten solcher Unter-
richtsanstalten unter Umständen noch als Staatsdiener behandelt werden sollen. Die Stellung
der Lehrer ist dadurch nicht berührt worden.
8) Für Lehrer der höheren Unterrichtsanstalten: Ges. vom 22. Aug. 1876; Ausf.-Verord. vom
29. Jan. 1877; für Professoren der Universität: Statut vom 29. April 1892 — Indem das Gesetz
diese Gruppe von dem Namen „Staatsdiener“ ausschließt, versäumt es, ihr eine entsprechende
gemeinsame Bezeichnung zu widmen. Die deutsche Rechtssprache gebraucht die Ausdrücke „Staats-
diener“ und „Staatsbeamter“ als gleichbedeutend, nicht ohne Widerspruch natürlich. Vgl. über
diesen Punkt: Rehm in Annalen des Deutsch. Reichs 1885 S. 160 ff.; Laband, Staats-R. 1
S. 401 ff. Für das Sächsische Recht steht es so, daß der Begriff Staatsdiener festgelegt ist, der
Begriff Staatsbeamter dagegen flüssig bleibt; dieser ist also imstande, auch das nur durch die Be-
sonderheiten des Gesetzes Ausgeschlossene noch mit zu umfassen. Insofern ist es hier berechtigt,