g 28. Das Staatsdienerrecht. 241
festen baren Gehalt. Dazu gehört dann noch die für die ganze Dienstzeit be-
willigte persönliche Gehaltszulage und der durch das Bestallungsdekret oder
nachträgliche Verfügung ausdrücklich dazu geschlagene Nebengenus.
Die rechtliche Bedeutung des Diensteinkommens besteht darin, daß es dem Staats-
diener unantastbar gesichert ist, soweit nicht ein besonderer Rechtsgrund gestattet,
es zu vermindern oder zu entziehen. 31) Diese Eigenschaft kann durch ausdrückliche Be-
stimmung einem beliebigen Vermögensvorteil gegeben werden, dessen regelmäßiger Bezug
dem Staatsdiener — innerhalb des Rahmens der zur Verfügung stehenden Mittel —
zugesichert worden ist: Dienstwohnung, Nutzungen an verwalteten Domänen, Gewinn-
anteile, Funktionszulage u. dgl. Solche „ausdrücklich dazu geschlagenen Nebengenüsse“
sind Besonderheiten, die hier keiner näheren Untersuchung bedürfen; es ist alles Aus-
legungssache im Einzelfall.
Der Unterschied zwischen dem festen baren Gehalte und der ihm gleichgestellten „per-
sönlichen Gehaltszulage“ ergibt sich daraus, daß auch die letztere eine Besonderheit ist.
Sie teilt mit dem Gehalte die äußere Gestalt der festen, auf die Dauer bewilligten
und in einer bestimmten Geldsumme ausgedrückten Staatsleistung. Aber sie ist im Ge-
gensatz zum Gehalt nicht eine für jeden Inhaber dieser Stelle vorgesehene Leistung, son-
dern eine diesem bestimmten Beamten besonders zugesicherte, die über das Regelmäßige
hinausgeht.
Dadurch bestimmt sich das Wesen des den Kern des Diensteinkommens bildenden
Gehaltes, auch Besoldung genannt. Er ist das „mit der Stelle verbundene bestimmte
jährliche Einkommen aus der Staatskasse“ (Staatsdienerges. 1835 & 1). Das Recht auf
den Bezug dieses Einkommens erwirbt der Angestellte mit der Stelle, an der es hängen
soll. Die ordnungsmäßige Verbindung aber des Einkommens mit der Stelle geschieht
durch die Einsetzung des entsprechenden Ausgabepostens in den Staatshaushalts-
plan. Dort sind die Stellen der Art und Zahl nach bezeichnet und die Besoldungssätze
beigefügt. Wo für gleichartige Stellen Besoldungsstufen eingerichtet sind, werden die
Mindest-, Höchst= und Durchschnittssätze angegeben. 35)
31) Eben darum bildet es auch „die Grundlage für die Feststellung der Höhe der eventuellen
Pension“, was Opitz, Staats-R. I S. 272, noch besonders hervorheben will. — In dieser Un-
entziehbarkeit des Diensteinkommens verwirklicht sich, wie die Motive zum Staatsdienergesetz
(Landt.-Akten 1833 1. Abs. Bd. 1 S. 56) es ausdrücken, „das Prinzip der Stetigkeit und Sicher-
heit des Nahrungsstandes“, das „nicht bloß auf die Richter, sondern auch auf die Administrativ-
Beamten ausgedehnt werden mußte.“ Die Unentziehbarkeit ist keine unbedingte; die Motive meinen:
schon „die leidlich geschützte und stetige Lage der Staatsdiener“, aber auch nur diese,
werde „die tüchtigen Männer auffordern, sich dem Staatsdienste zu widmen.“
32) Löbe, Staatshaushalt S. 32. In diesem Gedankengange wird das Wort „#etatsmäßig“
zur Bezeichnung des in gesicherter Stellung angestelllten Staatsdieners. — Es heißt also z. B. im
Staatshaushaltsplan für 1908 und 1909 (Landt.-Akten 1907/08, Kgl. Dekrete Bd. 2) in Kap. 39:
Oberlandesgericht und Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht. Besoldungen.
Der Präsident . . . . 15 000 M.
(Wohnungsgeldzuschuß I, 1 des Tarifs)
Senatspräsidenten und Räte:
9 Senatspräsidenten 10 500 bis 12 500 M., davon
2 je 12 300 M.
2 je 11 700 M.
1 mit 11 400 M.
2 je 11 100 M.
2 je 10 500 M.
(Wohnungsgeldzuschuß I, 2 des Tarifs.) usw.
Otto Mayer, Sächsisches Staatsrecht. 16