Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

g 28. Das Staatsdienerrecht. 249 
  
Beruhigt er sich dabei, so wird die Entlassung ausgesprochen; macht er Einwendungen, 
so beschließt endgültig das über der Anstellungsbehörde stehende Ministerium, oder wenn 
ein solches selbst Anstellungsbehörde ist, das Gesamtministerium. Stützt sich die Entlassung 
einfach auf die Tatsache, daß das Alter von 65 Jahren erfüllt ist, so verfügt die Anstellungs- 
behörde ohne weiteres Verfahren. 1) 
Auf der anderen Seite hat aber auch der Staatsdiener selbst Anspruch auf die jetzt 
mit Pensionsbewilligung verbundene Entlassung, auf Versetzung in Ruhestand. Er kann 
sie verlangen aus denselben Gründen, aus welchen die Behörde sie ihm von Amts wegen 
geben kann: tatsächliche Untüchtigkeit"?) oder zurückgelegtes 65. Lebensjahr.,s) Dem 
letzteren Fall ist aber zu seinen Gunsten gleichgestellt das zurückgelegte 40. Dienstjahr, das 
also hier einen selbständigen Grund des Pensionsanspruches bildet.“) 
4. Ohne das Dienstverhältnis selbst zu lösen und ohne besondere Gründe, die in der 
Person des Staatsdieners liegen,5) kann die Behörde über das verliehene 
Amt anderweit verfügen und dadurch die dienstliche Stellung des Beamten 
verändern. 
— Sie kann den Staatsdiener versetzen in ein anderes Amt. Doas ist eine neue 
Verwendung, die sie von den dem Staate geschuldeten Diensten macht, und der Staats- 
diener hat sich pflichtmäßig zu fügen, sofern sie dabei ihre Zuständigkeiten ihm gegenüber 
nicht überschreitet. Dazu gehört: 
das neue Amt muß noch innerhalb des Rahmens der von dem Staatsdiener über- 
nommenen Dienstpflicht liegen nach der Art der darin zu leistenden Dienste und der dazu 
erforderten Vorbildung;s) 
die Versetzung darf nicht bedeuten eine Verminderung des bisherigen Dienstein- 
kommens, noch Entziehung von Titel und Rangz hier handelt es sich um wohlerworbene 
Rechte;er) 
61) Ges. vom 3. Juni 1876 NF 11, X 7. 
62) Ges. vom 3. Juni 1876 F 10. 
63) Ges. vom 3. Juni 1876 K 6. 
64) Staatsdienerges. § 18 Abs. 4 a. Diese Bestimmung hat das Ges. vom 3. Juni 1876 
bestehen lassen. — Die fortdauernde Krankheit, die ja wegen der Möglichkeit einer Wiederher- 
stellung „eingetretene Dienstuntüchtigkeit“ nicht ist, soll nach Ablauf des Wartegeldjahres den 
„Bestimmungen wegen der Pensionierung“ Platz geben. Also wird nach Ablauf von 10 Dienst- 
jahren ein beiderseitiges Recht zur Pensionierung dadurch begründet sein. Nach den Bestimmungen 
wegen der Pensionierung gibt es vorher auch wegen solcher Krankheit keine Pension; also 
käme hier nur die Unterstützung nach § 9 in Betracht. Das Entlassungsrecht des Staates muß 
sich auch hier von selbst verstehen. 
65) Aus „administrativen Rücksichten“ (Staatsdienerges. § 9), aus „Rücksicht auf die Ver- 
waltung“" (Staatsdienerges. § 19). Natürlich können hier auch besondere Gründe gerade in der 
Person des Staatsdieners vorliegen; aber die Behörde braucht sie nicht zu nennen. 
66) Staatsdienerges. & 9: „zu einer anderen Stelle, die seinen Fähigkeiten oder seinem bis- 
herigen Dienstverhältnisse entspricht.“ 
67) Staatsdienerges. § 9: „nur gegen Gewährung seines bisherigen Diensteinkommens, 
und mit Belassung des bisherigen Titels und Ranges der bisherigen Stelle“. — Eine Ausnahme 
ließ das Gesetz zu (§59 Abs. 4) für den Fall der „Degradation“: wenn nach dem Gesetze Entlassung 
ohne Pension stattfinden konnte, sollte die Behörde statt dessen auch auf eine schlechtere Stelle 
versetzen dürfen. Man nimmt an, daß das noch gilt (Opitz, Staats-R. I S. 269; Fricker, 
Grundriß S. 121). Allein das Staatsdienergesetz hatte diese Art von Entlassung in die Hände 
der nämlichen Behörde gelegt, die auch versetzen konnte. Jetzt ist es getrennt; die Strafentlassung 
ist die Wirkung des Spruches des ordentlichen Gerichts oder des Disziplinargerichts. Die Sache 
kann sich jetzt nur noch in der Form machen, daß die Behörde sagt: nimm diese nachteilige Ver- 
setzung an oder ich leite das Disziplinarverfahren ein. Das ist aber dann eine Versetzung mit Ein- 
willigung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.