Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

254 Fünfter Abschnitt: Die Staatsbehörden. 8 29. 
  
mäßige Verantwortlichkeit.“13) Er muß also bestimmte Umstände behaupten, die ihn 
nach seiner Überzeugung im Falle seines Verbleibens in Verantwortlichkeit brächten 
den Ständen gegenüber, sei es, daß eine Handlung dieser Art ihm zugemutet wird, sei es, 
daß die Bedingungen seiner Tätigkeit in gefährlicher Weise beeinflußt werden, ohne daß 
er sich dagegen durchzusetzen vermag. 
Das Recht des reinen Entlassungsgesuches bleibt selbstverständlich daneben unberührt, 
ebenso wie das der Pensionierung.14) 
2. Der Minister ist der Vorstand des Ministerial-Departements, jetzt Ministerium 
genannt. Das Ministerium ist eine zusammengesetzte Behörde, und zwar 
eine „bureaukratisch organisierte“, eine Vorstandschaftsbehörde. Die behördliche Gewalt 
ruht bei der Spitze, dem Minister, allein; die übrigen Beamten kommen nur in Betracht 
als seine Gehilfen und beauftragten Vertreter. Es sind Ministerialdirektoren zur Leitung 
der Unterabteilungen, Vortragende Räte und Hilfsarbeiter, Expeditionsbeamte und 
Diener. 15) Dazu kommen dann bei den einzelnen Ministerien in verschiedenem Maße 
technische Räte und technisches Personal. 
Die Zahl dieser Ministerien ist durch Verf.-Urk. § 41 festgesetzt aufsech s: Ministerium 
der Justiz, der Finanzen, des Innern, des Kriegs, des Kultus und der auswärtigen An- 
gelegenheiten. 
Durch Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements betr., vom 7. Nov. 
1831 § 4 wurde für jedes dieser Ministerien der Geschäftskreis genauer bestimmt. Danach 
sind alle Arten staatlicher Tätigkeit unter den Ministerien aufgeteilt und jede staatliche 
Stelle und Behörde ist einem bestimmten Ministerium zugewiesen, unter dem sie steht. 
Ausgenommen sind nur — selbstverständlich — die aus den Ministern selbst wieder zu- 
sammengesetzten Behörden: Gesamtministerium und Staatsrat (unten Nr. 3 und 4), und 
die unmittelbar unter das Gesamtministerium gestellten; vgl. unten Nr. 3. 
Ferner: Da jeder Minister den Ständen gegenüber den Teil des Staatshaus- 
haltsplanes und der Staatsrechnungen zu vertreten hat, der sich auf seinen Geschäfts- 
kreis bezieht, so ist der Etat der Zuschüsse, der das Wesentliche der Ausgaben bringt (oben 
S. 196), nach Ministerien eingeteilt. Mit seinen bei den einzelnen Ministerien verzeichneten 
Positionen gibt der Staatshaushaltsplan ein treues Bild der einem jeden zugewiesenen 
Dienstzweige und Stellen. Einzig und allein das Kriegsministerium wird hier 
nicht erkennbar: seine Ausgaben stehen im Reichshaushalts-Etatsgesetz und lassen den 
Staatshaushaltsplan unberührt. 
Endlich ergibt sich aus dieser Ordnung von selbst, daß es nicht mehr als sechs Mi- 
nisterial-Departements-Vorstände, d. h. Minister, geben kann. Wohl aber ist es denkbar, 
daß die Zahl der Minister geringer ist als die der verfassungsmäßig festgelegten Mi- 
13) Die Stände haben dieses Erfordernis hinzugefügt (Landt.-Akten 1833/34 Abt. 1 Bd. 4 
S. 16): es sollte dem Minister nicht allzu bequem gemacht werden, sich auf Wartegeld zu setzen. 
14) Staatsdienerges. § 9 Abs. 6 spricht ganz allgemein von der Anwendbarkeit der „sonstigen 
Bestimmungen des Gesetzes“, soweit nicht Abweichendes für die Minister angeordnet ist. Demnach 
würden sie auch dem Disziplinarstrafverfahren unterliegen. Tatsächlich kommt es schon wegen 
der leichten Entfernbarkeit des Ministers aus seinem Amte nicht in Betracht: Opitz, Staats-R. 1 
S. 230 Note 1. 
15) Nur durch Direktoren oder Räte können die Minister sich vertreten lassen: Berord. vom 
7. Nov. 1831 7+5 5. Hur Entscheidung von Administrativjustizsachen bildete sich früher bei jedem 
Ministerium ein Kollegium an welchem sein Vorstand und zwei seiner Räte beteiligt waren; 
vgl. unten # 31.
	        
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