531. Verwaltungsgerichte und Kompetenzgerichtshof. 277
zu legen“ hätte (Z. Pr. O. § 565). Die Anfechtungsklage ist keine bloße Revision, sondern
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat ein Stück des Rechtsverhältnisses selbst, die
richtige Rechtsanwendung mit samt dem zugehörigen Tatbestand, rechtskräftig festgelegt,
eine Teilentscheidung gegeben, und daran ist die Behörde gebunden.
Wäre das nicht der Fall, so hätte die Kraftanstrengung, die der überwachenden Ge-
richtsbehörde zugemutet wird in Nachprüfung und Richtigstellung der tatsächlichen Grund-
lagen ihrer Entscheidung, keinen Sinn.)
III. Im Falle zwischen mehreren Verwaltungsbehörden Streit über die Zu-
ständigkeit entsteht, so daß für eine Sache die Zuständigkeit in widersprechender
Weise von ihnen in Anspruch genommen oder abgelehnt wird, so entscheidet die gemein-
same Oberbehörde.
Tritt der Fall ein zwischen mehreren Verwaltungsgerichten, so entscheidet das Ober-
verwaltungsgericht (Verw.R. Pfl. Ges. § 89 Abf. 2).
Ist bei dem Zuständigkeitsstreit auf der einen Seite eine Verwaltungsbehörde be-
teiligt, auf der anderen ein Verwaltungsgericht, so gebührt die Entscheidung abermals
dem Oberwerwaltungsgericht (Verw. R.Pfl. Ges. 8 90).
Unter Kompetenzstreitigkeit im eigentlichen Sinne wird der Fall ver-
standen, wo auf einer Seite ein Gericht steht, d. h. eines der ordentlichen oder besonderen
Gerichte des G.V.G. 5 12 u. 5 14, auf der anderen Seite eine Verwaltungsbehörde oder
ein Verwaltungsgericht.
Das Gesetz über Kompetenzverhältnisse vom 28. Januar 1835 F 18 hatte die Lösung in
erster Linie gesucht in einer Verständigung zwischen dem Justizministerium und dem be-
betreffenden Verwaltungsministerium. Nur falls eine solche nicht zustande kam oder die an
der Sache etwa beteiligten Privatpersonen es verlangten, sollte die Entscheidung gegeben
werden durch den Staatsrat (vgl. oben § 29 Nr. 4). Die jetzt geltende Ordnung beruht auf
G. V. G. 5 17 und Ges., die Entscheidung über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten
und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten betr., vom 3. März 1879.8“)
Danach entscheiden die Gerichte des G. V. G. über die Zulässigkeit des Rechtsweges,
und diese Entscheidung ist unverbrüchlich, wenn sie die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht
und rechtskräftig geworden ist, bevor von seiten der Verwaltung die Erklärung abgegeben
wurde, daß die Sache für sie in Anspruch genommen und die Entscheidung des Kompetenz-
gerichtshofes beantragt werde (G.V.G. 5 17 Abs. 2 Ziff. 4).
33) Verw. R. Pfl. Ges. & 82 Abs. 3 schreibt vor, daß in diesem Falle die Verwaltungs-
behörde „an die Rechtsanschauung, von der das Oberverwaltungsgericht dabei ausging, gebunden
ist". Der Regierungsentwurf hatte das nicht enthalten; die Zwischenkommusion verlangte
den Zusatz „nach dem Vorgange von 528 (ietzt § 565) der Zivilprozeßordnung“" (Landt.-Akten
1899/1900, Berichte der II. Kammer 1. S. 12). Dabei ist nicht genügend berücksichtigt worden, daß
die Z. Pr. O. hier auf einem andern Standpunkt steht; ihre Revision umfaßt eben nicht auch den
bei der Gesetzesanwendung vorausgesetzten Tatbestand. Da die Begründung (Landt.-Akten
1899/1900 K. Dekrete 3, 1 S. 297) sich bei der „Frage der Rechtskraft“ mehrfach auf Otto Mayer
Deutsch. Verw.-R. 1I beruft, so darf wohl darauf hingewiesen werden, daß dort der Unterschied
wischen der „gebundenen Rechtsanschauung“, welche dem rechtskräftigen Revisionsurteil ent-
prich, und der Rechtskraftwirkung des Teilurteils bei der Anfechtungsklage nicht unerwähnt ger
blieben ist (S. 201 ff., S. 204 Note 19). — Es muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber
mit dem Ausdruck „gebundene Rechtsanschauung“" tatsächlich nichts anderes gemeint hat, als das
im Texte Vorgetragene, das seinen sonstigen Bestimmungen entspricht.
34) Grengel u. Glaser, Sächs. Landesges. u. Verord. z. Ausf. d. Z. Pr. O. S. 312 ff.
— Durch das Verw. R. Pfl. Ges. 5 100 wurden die nötigen Anderungen gegenüber den neuen
Verwaltungsgerichten vorgenommen.