278 Fünfter Abschnitt: Die Staatsbehörden. g 3l.
Diese Erklärung ist durch die höhere Verwaltungsbehörde bei den Gerichten abzugeben,
bei welchen die Sache anhängig ist. Wenn das Gericht daraufhin durch Urteil die Un-
zulässigkeit des Rechtsweges ausspricht, so ist kein Streit vorhanden. Kann es das nicht mehr
tun oder will es nicht, so hat es die Einstellung des Verfahrens bis zur Erledigung des
Kompetenzstreites auszusprechen (Ges. über Komp.-Streitigkeiten 88 5—7).
Der Kompetenzgerichtshof, an den alsdann die Sache gelangt, besteht aus
11 Mitgliedern, von denen 6 dem Oberlandesgericht, 5 den Ministerialräten der Ver-
waltungsministerien oder den Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts entnommen sind.
Bei der Entscheidung des einzelnen Falles wirken 7 Mitglieder mit, 4 von der Justizseite,
3 von der Verwaltungsseite (§ 1). Die Parteien des unterbrochenen Prozesses und die
beteiligten Ministerien (Justizministerium und das betreffende Verwaltungsministerium)
werden zur öffentlichen Verhandlung von Amts wegen geladen (§F9, 5 11). Wird die Un-
zulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen, so ist alles, was beim Gerichte geschehen ist,
hinfällig; eine weitere Verhandlung und Entscheidung kann dort nur noch wegen der Er-
stattung der Prozeßkosten stattfinden (§ 15). Andernfalls geht die Sache bei Gericht weiter.
Das Ges. über Komp.-Streitigkeiten sieht dann auch noch den Fall vor eines ver-
neinenden Zuständigkeitsstreites EI7, 5 18). Vorausgesetzt ist „eine Streit-
sache“, in der sich zwei Parteien gegenüber stehen und für die durch unanfechtbare Ent-
scheidungen die Zulässigkeit sowohl des Rechtsweges als auch des Verwaltungsweges ab-
gelehnt worden ist. Der Kompetenzgerichtshof wird hier auf Antrag einer der Parteien
befaßt. Sein Ausspruch bestimmt bindend die zuständige Behörde, falls sie sich unter den
vergeblich angegangenen befindet.