298 Sechster Abschnitt: Die Selbstverwaltung. g 33.
4. Die Verwaltungseinrichtungen des Gutsbezirks können sich leicht als unzulänglich
erweisen. Die Abhilfe ergibt sich dann am einfachsten in Gestalt einer Anlehnung
an die entsprechende Ortsgemeinde.
Das Gesetz hat das geradezu vorgeschrieben für die Aufstellung von Listen und Ver-
zeichnissen für staatliche Zwecke (Steuern, Wahlen, Geschworene, Militärersatzgeschäft):
die Bewohner des Gutsbezirks sind in die Gemeindeliste einfach mit aufzunehmen. Der
Gutsherr entrichtet der Gemeinde eine angemessene Vergütung.)
Im übrigen ist es dem Übereinkommen zwischen dem Gutsherrn und der Gemeinde
— mit Genehmigung der Aussichtsbehörde — freigestellt, alle Arten von Gutsvorsteher-
geschäften dem Gemeindevorstande zur Besorgung zu übertragen. Diese bleiben dann
doch Gutsbezirkssachen; der Gutsherr hat dafür der Gemeinde eine angemessene Ent-
schädigung zu leisten.15)
II. Mehrere Gemeinden können zur Besorgung gemeinsamer Angelegenheiten ver-
einigt werden. Sie bilden dann eine rechtliche Einheit, in deren Namen diese Angelegen-
heiten zu verwalten sind. Den Gemeinden gleichgeachtet, können auch selbständige Guts-
bezirke in solchen Gemeinschaften begriffen sein. Nach dem wichtigeren Bestandteil nennt
man alle diese Gemeinschaften Gemeindeverbände. Im engeren Sinne sollen
darunter nur die Vereinigungen einzelner Gemeinden und Gutsbezirke
verstanden sein, wie sie unterhalb der Amtshauptmannschaft frei sich bilden mögen. Als
höhere Stufe der nämlichen Rechtsform erscheint dann neben der Amtshauptmannschaft
der Bezirksverband, und darüber hinaus, nach der räumlichen Ausdehnung
wenigstens als umfassendster Verband, der der Kreisstände, Kreiskorporationen
oder Provinzialstände.
1. Um die eine oder andere Angelegenheit örtlicher Verwaltung zweckmäßig und
namentlich auch billig zu erledigen, kann es geboten sein, daß die Nachbargemeinden sich
dafür zusammentun. Das wird naturgemäß vor allem der Fall sein können bei Gemeinden
geringerer Art und selbständigen Gutsbezirken. Daher auch das ganze Verhältnis seine
Regelung gefunden hat in der L. G.-Ord. Die städtischen Ordnungen verweisen nur auf
entsprechende Anwendung.15)
Gegenstand eines solchen Gemeindeverbandes können alle Arten von „Ge-
meindezwecken“ werden, insbesondere ist auch die Polizeiverwaltung hervorgehoben,
also der übertragene Wirkungskreis.20)
Die Vereinigung wird begründet durch freiwilliges Ubereinkommen der
beteiligten Gemeinden und Genehmigung der Aufsichtsbehörde.21) Dabei ist ein Statut
herrn sein, abgeschlossen kraft öffentlichrechtlicher Zwangsersatzvornahme und verbunden mit
geichzeitiger Begründung der erforderlichen öffentlichrechtlichen Dienstpflicht gegenüber dem
Staate.
17) L. G.-Ord. § 87.
18) L. G.-Ord. 88.
19) L.G.-Ord. § 89V—92; Rev. St.-Ord. 87 Abs. 2. Zwischen selbständigen Gutsbezirken allein
gibt es solche Verbände nicht. Ein richtiges Gemeinwesen muß immer dabei sein.
20) O. V. G. 18. Juni 1906 (Jahrb. IX S. 167) handelt von einem nicht ohne Schwierigkeiten
fertig gewordenen Verband zwecks Anstellung eines gemeinsamen Schutzmannes.
21) L.G.-Ord. 8 89 Abs. 1. Die Genehmigung erteilt der Bezirksausschuß als „zur Entschei-
dung berufenes Organ“: Organis. Ges. 3 11 A Ziff. 8; L.G.-Ord. § 94 Abs. 1; St.-Ord. f. mittl.
u. kl. St. Art. VI. Ist eine Stadt mit Rev. St.-Ord. beteiligt, so entscheidet der Kreisausschuß (Org.
Ges. J 27 A Ziff. 4).