Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

62 
75 
107, 108 
108 
109 
62, 76 28, 
109 
109 
110 
110 
110 
111 
76, 76 35 
76, 110 
304 Anhang: Verfassungsurkunde # 9—15. 
  
Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, bei gleicher Nähe das Alter der 
Linie und in selbiger das Alter der Person. Nach dem Übergange gilt wieder der Vor- 
zug des Mannsstamms in der Primogeniturordnung. 
Volljährigkeit des Königs. 
8 8. Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat. 
Regierungsverwesung. 
8 9. Eine Regierungsverwesung tritt ein 
während der Minderzährigkeit des Königs, oder wenn derselbe an der Aus- 
übung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist und für die Verwaltung 
des Landes nicht selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen kann. 
In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem der Thronfolge nächsten 
volljährigen Agnaten geführt. 
Sie besteht nur auf so lange, als der König an der Ausübung der Regierung be- 
hindert ist, und deren Eintritt und Schluß wird geseglic, bekannt gemacht. 
Anordnung derselben durch den König für den Nachfolger. 
810. Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thronfolge bestimmten 
Familiengliede ein Hindernis zeigen, welches demselben die eigene Verwaltung des Landes 
unmöglich machen würde, so ist noch unter der Regierung des Königs durch ein Staatsgesetz 
über den künftigen Eintritt der Regierungsverwesung zu entscheiden. 
Anordnung derselben für den König. « 
§11.WürdederKönigwährendseinerRegierungoderbeidemAnfallederThron- 
folge durch ein solches Hindernis von der eigenen Verwaltung des Landes abgehalten sein, 
ohne daß früher die obenbestimmte Verfügung getroffen wäre, so soll längstens binnen 
sechs Monaten in einer von der obersten Staatsbehörde (5 41) zu veranlassenden Ver- 
sammlung sämtlicher im Königreiche anwesenden, nach zurückgelegtem 21. Jahre voll- 
jährigen Prinzen des Königlichen Hauses, mit Ausschlusse des zunächst zur Regentschaft 
berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten jener Behörde, über den Eintritt der 
Regierungsverwesung, nach absoluter Stimmenmehrheit, ein Beschluß gefaßt und solcher 
den versammelten oder außerordentlich zusammenzuberufenden Ständen zur Genehmigung 
vorgelegt werden. 
Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung eines diesfallsigen Be- 
schlusses gegenwärtig, so werden die den Jahren nach ältesten regierenden Häupter der 
Ernestinischen Linie bis zur Erfüllung dieser Zahl zu der Versammlung eingeladen. 
Gewalt des Regierungsverwesers. 
§ 12. Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sie dem 
Könige zusteht, unter dessen Namen verfassungsmäßig aus. 
Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Regierungsverweser weder in Antrag 
ebracht, noch, wenn sie von den Ständen beantragt worden, genehmigt werden, als wenn 
olches von ihm, unter Beirat des nach § 11 konstituierten Familienrats, und infolge eines 
in der daselbst vorgeschriebenen Maße gefaßten Beschlusses geschieht. Dergleichen Ver- 
änderungen erhalten aber sodann bleibende Gültigkeit. 
Dessen Aufenthalt und Aufwand. 
§ 13. Der Regierungsverweser hat, insofern er nicht ein auswärtiger Regent ist, 
seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande zu nehmen. 
Der Aufwand desselben wird von der Ziodvilliste (§ 22) bestritten. 
Regentschaftsrat. 
8 14. Die oberste Staatsbehörde (5F 41) bildet den Regentschaftsrat des Regierungs- 
verwesers, und dieser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten 
derselben einzuholen. 
  
Erziehung des minderjährigen Königs. 
§ 15. In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen Anordnung gebührt die 
Erziehung des minderjährigen Königs der Mutter, und wenn diese nicht mehr lebt, oder 
sich anderweit vermählt, der Großmutter von väterlicher Seite; jedoch kann die Ernennung 
der Erzieher und Lehrer und die Festsetzung des Erziehungsplans nur nach Rücksprache 
mit dem Regierungsverweser und dem Regentschaftsrate geschehen. Bei einer Verschieden- 
heit der Ansichten hat der Regierungsverweser mit dem Regentschaftsrate die Entscheidung:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.