Anhang: Berfassungsurkunde 88 16 -20. 305
auch liegt diesem, nach dem Absterben oder der anderweiten Vermählung der Mutter oder
der Großmutter, die Sorge für die Ezziehung des minderjährigen Königs allein ob.
Die diesfallsigen Beratungen des Regentschaftsrats werden unter dem Vorsitze des
Regierungsverwesers gepflogen, welcher bei dem zu fassenden Beschlusse nur eine Stimme,
jedoch, im Falle der Stimmengleichheit, die Entscheidung hat.
Zweiter Abschnitt.
Pon dem Staatsgute, sowie von dem Permögen und den
Gebührnissen des Röniglichen Baufes.
1. Staatsgut.
S 16. Das Staatsgut besteht, als eine einzige unteilbare Gesamtmasse, aus dem,
was die Krone an Territorien, Amtern, Kammergütern, Domänen, den dazu gehörigen
Fluren, Gebäuden und Inventarien, Grundstücken, Forsten und Mühlen, Berg= und
Hüttenwerken, Kuxen, Regalien, Amtskapitalien, Einkünften, nutzbaren Rechten, öffent-
lichen Anstalten, Beständen, Außenständen und Vorräten jeder Art und sonst besitzt und
erwirbt, und es geht dasselbe in seinem ganzen Umfange auf den jedesmaligen Thronfolger
über. Neben demselben besteht das Fideikommiß des Königlichen Hauses. Von beiden
ist das Privatvermögen des Königs und der Königlichen Familie zu unterscheiden.
§ 17. Das Staatsgut wird durch eine den Grundsätzen der Versassung gemäß kon-
stituierte Finanzbehörde verwaltet und lediglich zu Zwecken des Staats benutzt. Sein
Ertrag bleibt den Staatskassen überlassen.
brigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die andere Domäne, gegen Abzug
einer nach dem Durchschnittsertrage der letzten zehn Jahre bestimmten Summe von
der Zivilliste (§ 22), auf Lebenszeit zu eigner Verwaltung und Benutzung zu übernehmen;
auch bleiben die in der Beilage 1 verzeichneten Schlösser, Paläste, Hofgebäude, Gärten
und Räume zu der freien Benutzung des Königs.
Solange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als Oberlehnsherrn, und seinen
Vasallen noch besteht, wachsen die heimfallenden Lehen dem Staatsgute zu; es bleibt
aber dem Könige das Recht, Erbverwandelungen zu bewilligen, Lehnspardon zu erteilen
auch alle andere aus der Oberlehnsherrlichkeit fließende Befugnisse auszuüben. Lehns-
anwartschaften werden jedoch nicht erteilt werden.
818. Das Staatsgut ist stets in seinen wesentlichen Bestandteilen zu erhalten und kann
daher, ohne Einwilligung der Stände, weder durch Veräußerungen vermindert, noch
mit Schulden oder andern Lasten beschwert werden.
Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen,
welche bei einzelnen Parzellen, zu Beförderung der Landeskultur) oder zu Entfernung
wahrgenommener Nachteile durch Verkauf, Austausch oder Ablösung, sowie infolge eines
gerichtlichen Urteils, oder zu Berichtigung zweifelhafter Grenzen nötig oder gut befunden.
werden sollten.
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vorteilhafte Gelegenheit findet, zu Erwerbung
inländischen Grundeigentums anzuwenden, inzwischen aber auf andere zweckmäßige
Weise werbend anzulegen.
Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigentum, Rechten, Einkünften oder
Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und
tritt an dessen Stelle.
Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115) nachzuweisen, was seit
dem letztvorherigen vom Staatsgute veräußert, warum die Veräußerung bewirkt, was
dabei 5½ und in welchem Maße das erlangte Kaufgeld vorschriftsmäßig angewendet
worden sei.
§ 19. Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des Königlichen Fiskus gehen
auf die allgemeinen Staatskassen über. Dagegen werden die auf ersterm haftenden Schulden
und Ansprüche aller Art von letztern zu all iniger Vertretung übernommen.
Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt.
2. Königliches Hausfideikommiß.
§ 20. Das Königliche Hausfideikommiß besteht:
a) aus allem dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I
verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten dient,
Otto Mayer, Sächsisches Staatsrecht. 20
78, 794, 806,
817, 83 12
80, 81,
82, 822
81, 90 26
81, 82
80, 81, 83,
83 13
84