74, 85
74
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89
88
89
82, 90
306 Anhang: Verfassungsurkunde 88 20 -21.
dem Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten
anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen,
an Pferden, Wagen und sonstigem Inventar, den Jagderfordernissen, den
in dem grünen Gewölbe und anderen Königlichen Sammlungen befindlichen
Kostbarkeiten, Gold= und Silbergeräten und Porzellan, der Gemäldegalerie,
den Kupferstich-, Naturalien-, Münz= und anderen Kabinetten, der Bibliothek,
der Kunst-, Rüst= und Gewehrkammer:
b) aus demjenigen, was demselben nach § 21 zuwächst.
Dasselbe ist Eigentum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht aber, nach der #6 und
und 7 für die Krone bestimmten Sukzessionsordnung und sonst, auf den jedesmaligen
rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande un-
gErtrennbar und unveräußerlich. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen
eränderungen nicht begriffen, welche durch Verkäuf oder Austausch einzelner Gegenstände
für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerung an Gegenstönden oder Kauf-
geldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt
an dessen Stelle.
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vorteilhafte Gelegenheit findet, zu Vermehrung des
Homentheilommesses anzuwenden. Auch steht dem jedesmaligen Regenten lediglich unter
ustimmung der Stände das Befugnis zu, die zu demselben gehörigen Kostbarkeiten
bis zur Höße einer Million Taler, in außerordemilichen Notfällen zu Staatszwecken zu
verbsänden. Es ist jedoch der verpfändete Teil desselben, sobald als möglich, wieder einzu-
zulösen.
Nur in den § 105 erwähnten außerordentlichen dringenden Fällen, wo die Einberufung
der Stände durch die Umstände unmöglich gemacht wird, kann eine Verpfändung desselben
vom Könige, unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei beratenden Minister, auch ohne
Zustimmung der Stände, verfügt werden, und es treten alsdann die Bestimmungen des
gedachten Paragraphen in Kraft.
3. Privateigentum des Königs.
821. Privateigentum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Gelangung
zum Throne bereits besessen hat, sowie dasjenige Vermögen, was er während seiner Regie-
rung aus Privatrechtstiteln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition unter den
Lebenden und auf den Todesfall zu.
Hat der König über dieses Vermögen nicht disponiert, so wächst dasselbe bei seinem
Ableben dem Hausfideikommisse zu.
Über Ersparnisse an der Zivilliste steht dem König die freie Disposition unter den
Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fallen solche ebenfalls dem Hausfideikommisse anheim.
4. Zivilliste.
§ 22. Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen, auf die Dauer seiner Regierung,
verabschiedete Summe aus den Staatskassen, als Zivilliste, zu seiner freien Disposition
in monatlichen Raten im voraus zahlbar.
Diese Summe ist als Aquivalent für die den Staatskassen, auf die jedesmalige Dauer
der Regierungszeit des Königs, überwiesenen Nutzungen des Königlichen Domänengutes
u betrachten und kann, während der Regierungszeit des Königs, weder ohne dessen Zu-
simmung vermindert, noch ohne die Bewilligung der Stände vermehrt, auch, als wesent-
liches Bedürfnis zu Erhaltung der Würde der Krone, zu keiner Zeit und auf keine Weise
mit Schulden belastet werden.
Diese Nutzungen sollen auch den Staatskassen so lange überwiesen bleiben, als eine
Zivilliste bewilligt wird, welche der jetzt mit
Fünfmalhundert Tausend Talern — —
verabschiedeten an Höhe wenigstens gleichkommt.
Die Zivilliste des mit Tode abgegangenen Königs besteht fort, bis die seines Nachfolgers
verabschiedet ist, jedoch längstens mur bis zur Vereinigung über ein neues Budget.
Von selbiger werden bestritten: die Schatullengelder des Königs und seiner Gemahlin,
die Unterhaltungs= und Erziehungskosten seiner Kinder, die Gehalte aller Königlichen
Hofbeamten und Diener, die künftig auszusetzenden Pensionen derselben, sowie ihrer Witwen
und Kinder, der gesamte Aufwand für die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und die dazu
gehörigen Inventarien, den katholischen und evangelischen Hofgottesdienst, für letztern,