256
161 13
137
137, 146
146
37, 116
42, 116
310 Anhang: Verfassungsurkunde 88 56—63.
Sechster Abschnitt.
Bon den Kirchen, Unterrichtsanskalten und milden Skiftungen.
1. Offentliche Religionsübung.
8 56. Nur den im Königreiche aufgenommenen oder künftig, mittels besondern
Gesetzes, aufzunehmenden chrifllichen. Konfessionen steht die freie öffentliche Religions-
übung zu.
Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jefuiten, oder irgend ein anderer geist-
licher Orden jemals im Lande ausgenommen werden.
2. Rechte des Königs über die Kirchen.
8 57. Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus circa sacra), die Aufsicht
und das Schutzrecht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus,
und es sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Konfessionen der Oberauf-
sicht des Ministeriums des Kultus untergeordnet.
Die Anordnungen in Betreff der innern kirchlichen Angelegenheiten bleiben der be-
sondern Kirchenverfassung einer jeden Konfession überlassen. Insbesondere wird die
landesherrliche Kirchengewalt (jus episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen,
solange der König einer andern Konfession zugetan ist, von der & 41 bezeichneten Ministerial-
behörde ferner in der seitherigen Maße ausgeübt.
3. Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt.
8 58. Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können auch bis zu der
obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden.
4 Rechtsverhältnis der Diener der Kirchen.
8 59. Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren bürgerlichen Be-
ziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen.
5. Stiftungen.
§ 60. Alle Stiftungen ohne Ausnahme sie mögen für den Kultus, den Unterricht,
oder die Wohltätigkeit bestimmt sein, stehen unter dem besondern Schutze des Staats,
und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande zum Staats-
vermögen eingezogen, oder für andere, als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen steht, darf eine
Verwendung zu andern ähnlichen Zwecken, mit Zustimmung der Beteiligten und, insofern
allgemeine Landesanstalten in Betracht kommen, mit Bewilligung der Stände erfolgen.
Siebenter Abschnitt.
Pon den Ständen.
I1. Organisation der Ständeversammlung.
1. Allgemeine Bestimmungen. Ständeversammlung in zwei Kammern. Ständische Provinzial-
verfassung.
§ 61. Für das ganze Königreich Sachsen besteht eine allgemeine, in zwei Kammern
abgeteilte Ständeversammlung.
Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landtagsverfassung in der Oberlausitz
und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, vorbehältlich der in Rücksicht beider
nötig werdeneden Modifikationen, noch ferner fortbestehen.
Rechtsgleichheit und Verbindung der beiden Kammern.
§ 62. Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich.
Zeit und Ort der Sitzungen beider sind jederzeit dieselben.
2. Erste Kammer. Mitglieder derselben.
§ 63. Zu der ersten Kammer gehören folgende Mitglieder:
1. die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;
2. das Hochstift Meißen, durch einen Deputierten seines Mittels;
3. der Besitzer der Herrschaft Wildenfels;
4. die Besitzer der fünf Schönburgischen Rezeßherrschaften, Glauchau, Walden--
burg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein, durch einen ihres Mittels: