Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Anhang: Verfassungsurkunde KK 64—66. 311 
5. ein Abgeordneter der Universität Leipzig, welcher von selbiger aus dem Mittel 
ihrer ordentlichen Professoren gewählt wird; 
6. der Besitzer der Standeherrschaft Königsbrück: 
7. der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf; 
8. der evangelische Oberhofprediger; 
9. der Dekan des Domstifts St. Petri zu Budissin, zugleich in seiner Eigenschaft 
als höherer katholischer Geistlicher, und im Falle der Behinderung oder der 
Erledigung der Stelle, einer der drei Kapitularen des Stifts; 
10. der Superintendent zu Leipzig; v 
11. ein Abgeordneter des Kollegiatstifts zu Wurzen, aus dem Mittel des Kapitels; 
12. die Besitzer der vier Schönburgischen Lehnsherrschaften, Rochsburg, Wechsel- 
burg, Penig und Remissen, durch einen ihres Mittels; 
13. zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Besitzer von Rittergütern 
und anderen größeren ländlichen Gütern; 
14. zehn vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Rittergutsbesitzer; 
15. die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig; 
16. die erste Magistratsperson in sechs vom Könige, unter möglichster Berück- 
sichtigung aller Teile des Landes, nach Gefallen zu bestimmenden Städten; 
17. fünf vom Konige nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Mitglieder. 
Nähere Bestimmungen in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer. 
g 64 Für die # 63 unter 3, 4, 6,7 und 12 benannten Besitzer der Herrschaften kann im 
Falle der Minderjährigkeit, oder wenn sie aus Ursachen, welche die Kammer als statthaft an- 
erkennt, an dem Landtage persönlich teil zu nehmen, nicht vermögen, derjenige nächste 
Nachfolger in die Kammer eintreten, welcher nach §74 für die Person dazu geeignet ist. 
Den Besitzern der Herrschaft Wildenfels und der Schönburgischen Rezeßherrschaften ist 
jederzeit nachgelassen, wegen ihrer erblichen Stimmen, Bevollmächtigte in die Kammer 
eintreten zu lassen, welche die nach & 74 erforderlichen Eigenschaften haben, und im König- 
reiche Sachsen mit einem Rittergute angesessen sind. 
  
  
Nähere Bestimmungen in Rücksicht der Rittergutsbesitzer. 
§65. Über die Wahl der § 63 unter 13 gedachten Abgeordneten enthält das Wahl- 
gesetz die näheren Bestimmungen. 
Wählbar sind nur diejenigen Grundbesitzer, denen im Königreiche Sachsen das Eigentum 
an einem oder mehreren Rittergütern, welche einschließlich der etwa damit verbundenen, 
auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken mit wenigstens 4000 Steuer- 
einheiten belegt sind, oder an einem anderen Gute des platten Landes, auf welchem 
wenigstens 1000 Steuereinheiten haften, zusteht. 
Jedem der vom Könige nach § 63 unter 14 zu ernennenden 10 Rittergutsbesitzer muß 
das Eigentum an einem oder mehreren inländischen Rittergütern zustehen, welche ein- 
schließlich der etwa damit verbundenen, auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen 
Beistücken mit wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt sind. Der König kann übrigens 
bei deren Ernennung auf Besitzer Schönburgischer Rezeß= oder Lehnsherrschaften, soweit 
sie nicht nach § 63 unter 4 und 12 der Kammer bereits angehören, Rücksicht nehmen. Da- 
gegen können Minister im aktiven Dinste und besoldete Hofbeamte nicht ernannt werden. 
Die § 63 unter 14 und 17 bestimmte Zahl von Kammermitgliedern muß stets er- 
nannt sein. 
Dauer der Funktion in der ersten Kammer. 
§ 66. Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche vermöge ihres Amtes in 
selbiger eine Stelle haben, behalten solche so lange, als sie dieses Amt bekleiden. 
Die Abgeordneten der Stifter und der Universität, sowie die Bevollmächtigten der 
Herrschaft Wildenfels und der Schönburgischen Rezeßherrschaften behalten ihre Stelle, 
bis sich ein Nachfolger legitimiert. 
Die Abgeordneten der Grundbesitzer treten aus, wenn sie die Wählbarkeit verlieren, 
im Staatsdienste angestellt oder befördert werden oder ein besoldetes Hofamt annehmen; 
sie können aber in den zuletzt gedachten Fällen von neuem gewählt werden. 
Die vom Könige ernannten Rittergutsbesitzer bleiben so lange Mitglieder der Kammer, 
als ihr Grundbesitz den für sie im § 65 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht. 
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