Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Anhang: Verfassungsurkunde 88 77 -84. 313 
  
Lose, welches bei jedesmaliger Eröffnung der Kammer gezogen wird. Für die hierbei 
noch nicht anwesenden Mitglieder zieht der Präsident die Lose. 
Die Bevollmächtigten nehmen die Plätze derer, die sie vertreten, ein. 
Bezugnahme auf das Wahlgesetz. 
8§ 77. Über das Wahlverfahren für beide Kammern und die Wahlberechtigung für 
die zweite Kammer enthält das Wahlgeses die nähere Bestimmung. Dasselbe ist zwar 
kein integrierender Teil der Verfassung, kann aber ohne ständische Zustimmung nicht ver- 
ändert werden. 
II. Wirksamkeit der Stände. 
1. Beruf der Stände im allgemienen. 
§ 78. Die Stände sind das gesetzmäßige Organ der Gesamtheit der Staatsbürger 
und Unertanen, und als solches berufen, deren auf der Verfassung beruhende Rechte, in 
dem durch selbige bestimmten Verhältnisse zu der Staatsregierung, geltend zu machen 
und das unzertrennliche Wohl des Königs und des Landes, mit treuer Anhänglichkeit an 
die Grundsätze der Verfassung, möglichst zu befördern. 
2. Kompetenz der Ständeversammlung. 
§ 7 Die Angelegenheiten, welche vor die Ständeversammlung gehören, sind in 
dieser Verfassungsurkunde bestimmt vorgezeichnet. 
Dergleichen Angelegenheiten können in keinem Falle zur Erledigung an ständische 
Ausschüsse, an die Kreisstände, oder an einzelne ständische Korporationen gebracht werden. 
Die Ständeversammlung darf aber auch wieder ihrerseits sich nur mit diesen ihr zu- 
gewiesenen Angelegenheiten, oder den vom Könige besonders an sie gebrachten Gegen- 
ständen beschäftigen. 
3. Vorzugsweise Förderung der von dem Könige an die Stände gebrachten Gegenstände. 
§ 80. Die Stände sind verbunden, die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände 
vor allen übrigen in Beratung zu ziehen. 
4. Persönliche Ausübung der ständischen Funktion. 
8 81. In beiden Kammern können die Mitglieder derselben, mit Ausnahme der 
5 64 in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer bemerkten Fälle, nur persönlich erscheinen und dürfen 
niemanden beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen. Die Abgeordneten haben eine 
Instruktion von ihren Kommittenten nicht anzunehmen, sondern nur ihrer eigenen Über- 
zeugung zu folgen. 
Übrigens bleibt jedem Mitgliede überlassen, die an selbiges für die Ständeversammlung 
gelangenden besondern Anliegen weiter zu befördern und, nach Befinden, zu bevorworten. 
5. Eid der Stände. 
§ 82. Jedes Mitglied der Ständeversammlung leistet, bei seinem ersten Eintritte 
in die Kammer, folgenden Eid: 
Ich schwöre zu Gott usw. die Staatsverfassung treu zu bewahren und in der Stände- 
versammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und Vaterlandes, nach meinem besten 
Wissen und Gewissen, bei meinen Anträgen und Abstimmungen allenthalben zu beobachten. 
So wahr mit Gott helfe usw. 
Diesen Eid legen die Präsidenten beider Kammern in die Hände des Königs, und 
die übrigen Mitglieder der Kammer in der Versammlung an den Vorstand derselben ab. 
Wenn ein gewesener Abgeordneter durch neue Wahl als solcher in eine Kammer ein- 
tritt, so leistet er die Pflicht bloß mittels Handschlags, unter Verweisung auf den früher 
abgelegten Eid. 
8 83. (Aufgehoben.) 
7. Persönliche Unverletzlichkeit der Stände während des Landtags. 
8 84. Die Stände genießen, sowohl in ihrer Gesamtheit, als einzeln, völlige Unver- 
letzlichkeit der Person während der Dauer des Landtags. Daher darf insbesondere, außer 
dem Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei einem begangenen peinlichen Verbrechen 
und dem Falle des Wechselverfahrens, kein Mitglied der Ständeversammlung während 
ihrer Dauer, ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, der selbiges angehört, ver- 
haftet werden. 
  
183 
16, 171 
153 
154
	        
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