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Anhang: Verfassungsurkunde 88 96 -103. 315
9. Wirksamkeit der Stände im Finanzwesen Zustimmung derselben zu Veränderung und Erhebung
er Abgaben.
8 ↄ6. Mit Ausnahme der § 89, 103 und 105 bemerkten Fälle können und dürfen
die bestehenden direkten und indirekten Landesabgaben ohne Zustimmung der Kammern
weder verändert, noch ausgeschrieben oder erhoben werden.
Diejenigen Abgaben, welche zufolge der unter Zustimmung der Kammern mit andern
Staaten abgeschlossenen Zoll-, Steuer= und Handelsverträge zu erheben sind, sowie die in
Gemäßheit dieser Verträge zu bewirkende Erhöhung oder Herabsetzung derselben bedürfen
keiner besonderen Bewilligung der Kammern.
Erörterung und Deckung des Staatsbedarfs durch die Stände.
8 97. Die Stände haben die Verpflichtung, für Aufbringung des ordentlichen und
außerordentlichen Staatsbedarfs durch Aussetzung der hierzu erforderlichen Deckungs-
mittel zu sorgen. Sie haben dagegen das Befugnis, hierbei die Notwendigkeit, Zweck-
mäßigkeit und Höhe der Ansätze zu prüfen und deshalb Erinnerungen zu machen, auch sich
sowohl wegen der Annahme der angesetzten Summen, als über die Art der Deckung, die
Grundsätze und Verhältnisse, nach welchen die Abgaben und Leistungen auf Personen
und Gegenstände zu legen und zu verteilen sind, sowie über die Dauer und Erhebungs-
weise zu entschließen.
Staatshaushaltplan und Rechnungsablegung.
§d8. Bei jedem ordentlichen Landtage (5F 115 der Verfassungsurkunde) wird den
Ständen eine genaue Berechnung über Einnahme und Ausgabe in der vorletzten Finanz-
periode und ein Voranschlag des Staatsbedarfs für die zwei nächstfolgenden Jahre nebst
den Vorschlägen zu dessen Deckung möglichst bald nach Eröffnung des Landtags mitgeteilt.
Mitteilung von Erläuterungen und Rechnungen an die Stände.
8 99. Um beides beurteilen zu können, werden ihnen sowohl von der obersten Staats-
behörde, als auch, auf ihren Antrag, von den betreffenden Departementschefs, die nötigen
Erläuterungen gegeben, sowie Rechnungen und Belege mitgeteilt werden.
Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nur insoweit vorkommen, als eine schrift-
liche, von mindestens drei verantwortlichen Ministerialvorständen kontrasignierte Ver-
sicherung des Königs bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten des Landes statt-
gefunden habe, oder stattfinden werde.
Ständische Erklärung über den aufzubringenden Staatsbedarf.
§ 100. Nach pPflichtmäßiger genauen Prüfung der gedachten Berechnungen, Über-
sichten und Unterlagen, haben die Stände über den danach aufzubringenden Bedarf ihre
Erklärung an den König gelangen zu lassen. Insofern sie hierbei auf Verminderung der
verlangten Summen antragen, muß dieses unter bestimmter und ausführlicher Nachweisung
der Gründe dazu, sowie der Gegenstände, bei welchen, und der Art und Weise, wie, ohne
Hintansetzung des Staatszwecks, Ersparnisse gemacht werden können, geschehen.
Verfahren, wenn die Kammern über die Bewilligung geteilt sind.
§ 101. Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung über die Bewilligung geteilt,
so tritt, zum Zwecke einer Vereinigung, das § 131 vorgeschriebene Verfahren ein.
Verbot, die Bewilligung an fremde Bedingungen zu knüpfen.
§ 102. Die ständische Bewilligung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden,
welche nicht das Wesen oder die Verwendung der Bewilligung unmittelbar betreffen.
Verfahren, wenn über die Bewilligung eine Vereinigung mit den Ständen nicht erfolgt.
§ 103. Die von den Ständen nach §& 100 der Verfassungsurkunde an die Regierung
gelangenden Anträge und die Gründe, auf welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste
erwogen, auch, soweit es nur mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt
werden.
In dem Falle aber, daß sie unannehmbar befunden würden, die Stände hingegen
auf deshalb ihnen geschehene Eröffnung und anderweite Beratung die Bewilligung in der
verlangten Maße wiederholt ablehnen wollten, nicht minder in dem Falle, wenn der Land-
tag noch vor erfolgter definitiver Erklärung über die Bewilligung aufgelöst wird, läßt der
König die Auflagen für den notwendigen Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur
für einen vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind, nach Ablauf der Be-
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