Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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vom 18. August 1836. bezüglich der Auslieferung politischer Verbrecher ge- 
troffenen Anordnungen, für deren Ausführung die folgenden Artikel gleichfalls 
in Anwendung wt bringen sind, verpflichten sich die Bundesstaaten gegenseitig, 
Individuen, welche wegen anderer Verbrechen oder Vergehen (ausschließlich 
der Abgabendefraudation und der Uebertretungen von Polizei= und Finanz- 
gesetzen) von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem oder gegen wel- 
chen das Verbrechen oder Vergehen begangen worden, verurtheilt oder in An- 
klagestand versetzt sind, oder gegen die ein gerichtlicher Verhaftsbefehl dort er- 
lassen ist, diesem Staate auszuliefern, vorausgesetzt, daß nach den Gesetzen des 
requirirten Staates die veranlassende strafbare Handlung gleichfalls als Ver- 
brechen oder Vergehen anzusehen und die Strafe noch nicht verjährt ist. 
Ausnahmen treten nur ein: 
1) wenn das betreffende Individuum ein Unterthan des um die Ausliefe- 
rung angegangenen Staates ist; 
2) wenn wegen derselben sirafbaren Handlung, welche den Auslieferungs= 
Antrag veranlaßt hat, die Kompetenz der Gerichte des um die Auslie- 
ferung angegangenen Staates nach den Gesetzen desselben begründet ist; 
3) wenn der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen 
Staate wegen anderer Handlungen einer Untersuchung oder Strafhaft 
oder wegen Schulden oder sonstiger civilrechtlicher Verbindlichkeiten einem 
Arreste unterliegt. 
Artikel II. 
In dem Falle des Artikels I. Ziffer 3. hat die Auslieferung erst nach 
erfolgter Freisprechung oder erstandener Strafe, beziehungsweise nach aufgeho- 
benem Arreste, Platz zu greifen. 
Artikel III. 
Mit der Person sind alle Gegenstände, welche sich in deren Besitz befin- 
den, wie auch andere, die zum Beweise der strafbaren Handlung dienen können, 
zu übergeben. 
Artikel IV. 
Die Auslieferung erfolgt auf Ansuchen der zuständigen Gerichtsbehörde, 
oder, wenn es sich um die Ergreifung eines entwichenen Strafgefangenen han- 
delt, der Verwaltungsbehbrde der betreffenden Strafanstalt, an die Justiz= oder 
Polizeibehörde des Bezirks, in welchem sich der Angeschuldigte befindet. 
In dem Ansuchen ist das Verbrechen oder ppehen dessen das be- 
treffende Individuum beschuldigt wird, oder wegen dessen dasselbe verurtheilt 
worden, sowie die Zeit der verübten strafbaren Handlung, im letzteren Falle 
unter Bezeichnung des Gerichtes, welches die Verurtheilung ausgesprochen har, 
und des wesentlichen Inhalts des Erkenntnisses anzugeben. Di 
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