$ 9. Der Verwaltungsakt. 105
richtungen des Zoll- und Steuerwesens (unten $ 28), die Anstalts-
gewalt über alles, was in den Betrieb der öffentlichen Anstalt
aufgenommen ist (unten $ 50).
Das Gewaltverhältnis kann begründet sein durch Gesetz oder
Verwaltungsakt oder auch von selbst aus dem Eintritt in den
Machtbereich der Öffentlichen Einrichtungen sich ergeben °®. Immer
bedeutet es einen Zustand verminderter Freiheit, indem der
Betroffene sich im gegebenen Maße nach dem zu richten hat,
was hier der Zweck der öffentlichen Verwaltung erfordert. Das
Genauere wird ihm innerhalb des gegebenen Rechtes durch die
berufene Leitung der Geschäfte und ihre Gehilfen rechtlich bindend
bestimmt. Das wird meist die Gestalt eines Befehls zu Tun oder
Lassen haben, kann aber auch auf ein Dulden gehen an Person
oder Sache. Die kraft des Gewaltverhältnisses ergehende bindende
Bestimmung nennen wir nach dem wichtigsten Beispiel eine An-
weisung.
Die Anweisung kann, wie der Verwaltungsakt, für den Einzel-
fall ergehen, an den bestimmten Gewaltunterworfenen. Dann
zeigt sich an ihr schon äußerlich der große Gegensatz, daß sie
nicht wie jener nur von einer Behörde zu erlassen ist, von einer
obrigkeitlichen Stelle, gleichgeachtet dem Gericht (vgl.obenIn.1):
im Gewaltverhältnis befiehlt der Unteroffizier, der höhere Schreiber,
der Lehrer, der Arzt, der Marktaufseher — lauter Nicht-
behörden, deren Wort außerhalb des Gewaltverhältnisses nur
eine Mahnung, eine Aufforderung, eine Erinnerung sein könnte;
hier verpflichtet es®2®. - Aber diese Anweisung wirkt auch nicht
wie das Urteil und der Verwaltungsakt zweiseitig, die vollziehende
Gewalt selber bindend, Recht machend zwischen ihr und dem
Untertan (vgl. oben I n. 3), sondern sie entfaltet einseitig dessen
im Gewaltverhältnis enthaltene Verpflichtbarkeit, die nach wie vor
zur freien Verfügung bleibt. Sie wirkt wie der obrigkeitliche
Akt im Polizeistaat; vgl. oben $ 4, 1.
Zum Unterschied vom Verwaltungsakt kann die Anweisung
auch in Gestalt einer allgemeinen Regel vorgehen, wirksam
#2 Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 112, nennt: Gesetz, Rechtsgeschäft und
Delikt. -— Die Begründungsweise bestimmt auch das Maß und den Zweck der
zu übenden Gewalt. Die genauere Ausführung kann nur im Zusammenhang der
Lehre von den einzelnen Arten der Gewaltverhältnisse gegeben werden.
28 Im Gewaltverbältnis kann daher auch der Schutzmann, für den Kor-
mann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 75, sich verwendet, dazu kommen,
bindende Befehle zu erteilen; sonst nicht.