106 Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
für alle, die in das zu ordnende Verhältnis eintreten. So entsteht
die bereits besprochene Verwaltungsvorschrift (vgl. oben
8 8 n. 2). Nicht jeder, der im Gewaltverhältnisse befehlen darf,
kann es auch in dieser Form tun. Das ist vielmehr gewissen
leitenden Stellen vorbehalten, die dann als Behörden für dieses
besondere Verhältnis bezeichnet werden, auch wenn ihnen nach
außen eine obrigkeitliche Gewalt nicht zusteht: Dienstbehörde,
Schulbehörde.
Die Verwaltungsvorschrift verhält sich zum Rechtssatz ebenso
wie die Einzelanweisung zum Verwaltungsakt: sie wirkt nicht wie
der Rechtssatz zweiseitig bindend, hat keine innere und äußere
Seite zugleich (oben $ 7), sondern ist einseitig die Ausübung des
Rechtes der Verwaltung über die Gesamtheit der Gewaltunter-
worfenen *,
8 10.
Öffentliche Rechte.
Indem die Rechtsordnung wirksam wird, läßt sie Rechts-
verhältnisse zwischen den Beteiligten entstehen und sichert
ihnen die durch den Inhalt des Rechtsverhältnisses bezeichneten
Vorteile: Rechtsvorteile, geschützte Interessen, auch einfach Rechte
genannt. Soll damit nichts anderes gesagt sein, als daß die
Rechtsordnung gewirkt hat, so mag es dabei bewenden. Wertvoll
wird uns der Begriff Recht erst, wenn darin die Anerkennung
liegen soll, daß etwas Neues in die Welt getreten ist, um
nunmehr den selbständigen Ausgangspunkt weiterer
Wirkungen zu bilden.
Dieses Neue und folglich den Begriff Recht, der uns allein
angeht, hat das Privatrecht ausgedrückt als eine dem Subjekte
um seines Vorteils willen zustehende abgegrenzte Willensmacht
anderen Subjekten gegenüber'!.
“4 Deshalb ist der dafür gebrauchte Ausdruck „Generalverfügung“
(Haenel, St.R. I S. 235; Laband, St.R. II S. 198) oder „allgemeine Ver-
fügung“ (Bornhak, in Verw.Arch. V S. 142; vgl. auch Zachariae oben
$ 8 Note 7) nur in der Richtung auf Verneinung des Rechtssatzes unbedingt
richtig.
! So noch immer die vorherrschende Auffassung: Regelsberger,
Pand. I S. 75 Note 38; v. Tuhr, Bürg.R. I S. 58. Wir sind ja freilich nicht
mehr im Urzustand, wo der Mann mit der Stärke seines Armes „will“ und
sein Recht darauf gründet. Unter der Rechtsordnung ist auch die für willens-
unfähig anzusehende Person mit einem geschützten Kreis von Rechten um-
geben; aber um ihn zu verwalten und vor der Rechtsordnung zu vertreten, be-