Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

106 Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. 
für alle, die in das zu ordnende Verhältnis eintreten. So entsteht 
die bereits besprochene Verwaltungsvorschrift (vgl. oben 
8 8 n. 2). Nicht jeder, der im Gewaltverhältnisse befehlen darf, 
kann es auch in dieser Form tun. Das ist vielmehr gewissen 
leitenden Stellen vorbehalten, die dann als Behörden für dieses 
besondere Verhältnis bezeichnet werden, auch wenn ihnen nach 
außen eine obrigkeitliche Gewalt nicht zusteht: Dienstbehörde, 
Schulbehörde. 
Die Verwaltungsvorschrift verhält sich zum Rechtssatz ebenso 
wie die Einzelanweisung zum Verwaltungsakt: sie wirkt nicht wie 
der Rechtssatz zweiseitig bindend, hat keine innere und äußere 
Seite zugleich (oben $ 7), sondern ist einseitig die Ausübung des 
Rechtes der Verwaltung über die Gesamtheit der Gewaltunter- 
worfenen *, 
8 10. 
Öffentliche Rechte. 
Indem die Rechtsordnung wirksam wird, läßt sie Rechts- 
verhältnisse zwischen den Beteiligten entstehen und sichert 
ihnen die durch den Inhalt des Rechtsverhältnisses bezeichneten 
Vorteile: Rechtsvorteile, geschützte Interessen, auch einfach Rechte 
genannt. Soll damit nichts anderes gesagt sein, als daß die 
Rechtsordnung gewirkt hat, so mag es dabei bewenden. Wertvoll 
wird uns der Begriff Recht erst, wenn darin die Anerkennung 
liegen soll, daß etwas Neues in die Welt getreten ist, um 
nunmehr den selbständigen Ausgangspunkt weiterer 
Wirkungen zu bilden. 
Dieses Neue und folglich den Begriff Recht, der uns allein 
angeht, hat das Privatrecht ausgedrückt als eine dem Subjekte 
um seines Vorteils willen zustehende abgegrenzte Willensmacht 
anderen Subjekten gegenüber'!. 
“4 Deshalb ist der dafür gebrauchte Ausdruck „Generalverfügung“ 
(Haenel, St.R. I S. 235; Laband, St.R. II S. 198) oder „allgemeine Ver- 
fügung“ (Bornhak, in Verw.Arch. V S. 142; vgl. auch Zachariae oben 
$ 8 Note 7) nur in der Richtung auf Verneinung des Rechtssatzes unbedingt 
richtig. 
! So noch immer die vorherrschende Auffassung: Regelsberger, 
Pand. I S. 75 Note 38; v. Tuhr, Bürg.R. I S. 58. Wir sind ja freilich nicht 
mehr im Urzustand, wo der Mann mit der Stärke seines Armes „will“ und 
sein Recht darauf gründet. Unter der Rechtsordnung ist auch die für willens- 
unfähig anzusehende Person mit einem geschützten Kreis von Rechten um- 
geben; aber um ihn zu verwalten und vor der Rechtsordnung zu vertreten, be-
	        
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