$ 10. Öffentliche Rechte. 109
recht gleichgestellt werden oder geradezu umschlagen können in
ein Privatrecht®. Die Fälle haben das Gemeinsame, daß das Ver-
hältnis aus irgendeinem Grunde herausgesetzt wird aus dem
ursprünglichen Zusammenhange mit der öffentlichen Gewalt und
in Beziehungen tritt, für welche diese nicht wirkt. Gerade darum
sind das auch echte Rechte. Wo das nicht zutrifft, bringt dieser
Zusammenhang immer etwas mit, was der Anwendung des Be-
griffes widerstrebt. Denn schließlich sind auch diese äußersten
Verdichtungen der staatlichen Willensherrschaft nichts anderes als
Ausflüsse und Ausübungen des einen großen „Urrechtes® auf
Gehorsam®. Das Recht aber sollte etwas Neues sein, ein Stück
des Machtkreises, welchen die Rechtsordnung um die Person herum
entstehen läßt über das hinaus, was sie von sich selber ist und
kann. Darum knüpfen sich hier auch nirgends irgendwelche
weitere Wirkungen daran, daß man sich entschließt, da und dort
ein subjektives Öffentliches Recht des Staates anzu-
erkennen. An dem feinen Gewebe unseres Rechtsstaates
bleibt kein Stückchen undeutlich oder unklar, wenn
man ein solches Ding nicht darin zu entdecken vermag.
Das ist kein Grund, sich des handlichen Namens nicht weiter
zu bedienen, nur soll man nicht glauben, gar zu viel damit gesagt
zu haben.
II. Öffentliche Gewalt ist rechtlich überwiegende Kraft des
namens des Gemeinwesens geäußerten Willens. Wir rechnen diese
Wirkungskraft dem persönlich gedachten Staate zu als etwas ihm
Gehöriges. Der so ausgestattete Wille kann aber immer nur für ihn
durch dazu berufene Menschen geäußert werden, die dadurch
Macht bekommen über die öffentliche Gewalt, der Souverän über
das Ganze, alle anderen stückweise. Die rechtlichen Ordnungen
unseres Staates haben diese Macht feiner ausgebildet nicht bloß
5 Steuerforderung im Konkurs, Pfandbestellung für eine solche; auch ihre
Geltendmachung im Ausland oder Abtretung an einen Privaten kann so wirken
(Gerber, Öff. Rechte S. 44; Meisel, in Österr. Wörterb. III Art. Zession von
Steuern und Geb.). Hierher gehört auch, daß die Enteignung für den Fiskus
dessen privatrechtliches Eigentum herbeiführt: vgl. unten $ 34, Il.
6 Fleiner, Inst. S. 154: „nicht subjektive staatliche Rechte, sondern
Ausflüsse staatlicher Kompetenz“. — Sehr deutlich ist die Kette bei Jellinek:
Erst das „potenzielle“ Urrecht des Staates; dann durch Erlassung des Gesetzes
sein „aktuelles Recht“ (oben Note 4); zuletzt, wenn der Staat sich auf Grund
des Gesetzes „mit einem direkten Gebot an den Einzelnen wendet“ (wo doch
eigentlich ein Rechtsverhältnis erst entsteht), so ist das nur eine „Speziali-
sierung des Gehorsamsanspruches des Staates“ (Subj. öff. R. S. 197, 198),