Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

112 Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. 
Einzelnen verbinden, deren Wohl verlangt, daß etwas geschehe 
oder nicht geschehe oder so geschehe. Um ihnen das in Form 
eines Rechtes zu sichern, kann ihnen rechtsordnungsmäßig eine 
Mitwirkung an der staatlichen Tätigkeit zugeteilt werden und 
damit Macht über ein Stück Öffentlicher Gewalt. Das geschieht 
in verschiedenen Formen, die teils mehr dem Forderungsrecht 
entsprechen, teils mehr dem dinglichen Recht. 
Für die erstere Art hat der Zivilprozeß das Vorbild geliefert 
in dem Klagerecht der Partei. Nach dem Gesetz ist der 
Richter verpflichtet, die in gehöriger Form vorgelegte Klage an- 
zunehmen, zu prüfen und darüber zu sprechen, was Rechtens ist. 
Das bedeutet eine durch die verfassungsmäßige Teilung der Ge- 
walten ermöglichte Gebundenheit und Verpflichtung des Staates, 
die nach der gesetzmäßigen Ordnung der Justiz der Richter zu 
erfüllen hat; auf diesen wirkt es durch die Vermittlung der ihm 
obliegenden Amtspflicht. Indem die Gebundenheit gemäß der zwei- 
seitigen Wirkung des Rechtssatzes (oben $ 7 n. 3) auch zugunsten 
des Klägers besteht, durch seine Willensäußerung selbständig 
geltend gemacht wird, um die Justiz in Bewegung zu setzen, hat 
dieser Macht erhalten über das Stück Öffentlicher Gewalt. Zu 
seinem Vorteil soll diese Macht ihm dienen: sie bedeutet ein ihm 
zustehendes Recht. 
Zugleich aber soll eben dadurch die Justiz bestimmt und ge- 
leitet werden, den Zweck des Staates, dem sie dient, richtig zu er- 
füllen; indem der Kläger durch seine Rechte dazu beiträgt, daß 
sie das tut, ist es ein Mitwirkungsrecht, das er ausübt". 
Viel reicher noch wird der gleiche Rechtsgedanke verwendet 
auf dem Gebiete der Verwaltung. Auch sie weist derartige Rechts- 
schutzformen und die darin ausgedrückten Öffentlichen Rechte 
der Einzelnen: Verwaltungsklage, Beschwerde, Einspruch, auf. Dazu 
kommen noch sonst dazwischen hinein allerlei in derselben Weise 
rechtlich gebundene Verwaltungsakte: nicht zu versagende Polizei- 
erlaubnisse zum Bauen und zum Gewerbebetrieb, Aufnahme in 
den Staatsverband und Entlassung daraus, Entlassung aus dem 
_—— 
ı Bülow, Prozeßeinreden S. 3; Degenkolb, Einlassungszwang und 
Urteilsnorm S. 26ff.; Wach, Feststellungsanspruch. Besonders deutlich 
Trutter, Prozessuale Rechtsgeschäfte S. 60: „Die Prozeßordnung räumt dem 
Willen des Antragstellers eine Macht über den Willen des Gerichtes ein“; das 
ist ein „Anspruch gegen das Gericht“ (S. 75), das aber dabei als „Organ des 
Staates“ auftritt (S. 78), — Vgl. auch Lahand, St.R. IlI S. 899 ff.; Jellinek. 
Subj. öff. R. S. 125 ff.; Dantscher, Polit. Rechte S. 84.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.