112 Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
Einzelnen verbinden, deren Wohl verlangt, daß etwas geschehe
oder nicht geschehe oder so geschehe. Um ihnen das in Form
eines Rechtes zu sichern, kann ihnen rechtsordnungsmäßig eine
Mitwirkung an der staatlichen Tätigkeit zugeteilt werden und
damit Macht über ein Stück Öffentlicher Gewalt. Das geschieht
in verschiedenen Formen, die teils mehr dem Forderungsrecht
entsprechen, teils mehr dem dinglichen Recht.
Für die erstere Art hat der Zivilprozeß das Vorbild geliefert
in dem Klagerecht der Partei. Nach dem Gesetz ist der
Richter verpflichtet, die in gehöriger Form vorgelegte Klage an-
zunehmen, zu prüfen und darüber zu sprechen, was Rechtens ist.
Das bedeutet eine durch die verfassungsmäßige Teilung der Ge-
walten ermöglichte Gebundenheit und Verpflichtung des Staates,
die nach der gesetzmäßigen Ordnung der Justiz der Richter zu
erfüllen hat; auf diesen wirkt es durch die Vermittlung der ihm
obliegenden Amtspflicht. Indem die Gebundenheit gemäß der zwei-
seitigen Wirkung des Rechtssatzes (oben $ 7 n. 3) auch zugunsten
des Klägers besteht, durch seine Willensäußerung selbständig
geltend gemacht wird, um die Justiz in Bewegung zu setzen, hat
dieser Macht erhalten über das Stück Öffentlicher Gewalt. Zu
seinem Vorteil soll diese Macht ihm dienen: sie bedeutet ein ihm
zustehendes Recht.
Zugleich aber soll eben dadurch die Justiz bestimmt und ge-
leitet werden, den Zweck des Staates, dem sie dient, richtig zu er-
füllen; indem der Kläger durch seine Rechte dazu beiträgt, daß
sie das tut, ist es ein Mitwirkungsrecht, das er ausübt".
Viel reicher noch wird der gleiche Rechtsgedanke verwendet
auf dem Gebiete der Verwaltung. Auch sie weist derartige Rechts-
schutzformen und die darin ausgedrückten Öffentlichen Rechte
der Einzelnen: Verwaltungsklage, Beschwerde, Einspruch, auf. Dazu
kommen noch sonst dazwischen hinein allerlei in derselben Weise
rechtlich gebundene Verwaltungsakte: nicht zu versagende Polizei-
erlaubnisse zum Bauen und zum Gewerbebetrieb, Aufnahme in
den Staatsverband und Entlassung daraus, Entlassung aus dem
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ı Bülow, Prozeßeinreden S. 3; Degenkolb, Einlassungszwang und
Urteilsnorm S. 26ff.; Wach, Feststellungsanspruch. Besonders deutlich
Trutter, Prozessuale Rechtsgeschäfte S. 60: „Die Prozeßordnung räumt dem
Willen des Antragstellers eine Macht über den Willen des Gerichtes ein“; das
ist ein „Anspruch gegen das Gericht“ (S. 75), das aber dabei als „Organ des
Staates“ auftritt (S. 78), — Vgl. auch Lahand, St.R. IlI S. 899 ff.; Jellinek.
Subj. öff. R. S. 125 ff.; Dantscher, Polit. Rechte S. 84.