$ 10. Öffentliche Rechte. 115
dieser Seite hin nicht mehr erfüllt. Es gleicht darin einem
Privatrecht.
Eine Anzahl der hierhergehörigen Rechte ist wieder nach Art
eines Forderungsrechtes gestaltet. So bedeutet die Ent-
eignungsentschädigung einen Anspruch gegen den enteignenden
Staat auf Leistung einer Geldsumme. Der Staat handelt hier nicht
als Privatmann, sondern für seine Öffentliche Verwaltung führt er
das enteignungsbedürftige Unternehmen aus, als öffentliche Gewalt
verschafft er sich die nötigen Grundstücke und soll er die ent-
sprechende Entschädigung gewähren. Der Anspruch auf Festsetzung
und Auszahlung ist Macht über die Öffentliche Gewalt zu eigenem
Vorteil des Fordernden. Das gleiche gilt von den anderen Ent-
schädigungsansprüchen solcher Art: für Manöverschäden,
Rayonbeschränkungen, unschuldig erlittene Haft.
Aber ebenso gehören hierher: Zeugengebühren, Beamten-
gehälter, Erstattung erhobener Steuern.
Der Gegensatz zu den nach Forderungsart gestalteten Mit-
wirkungsrechten (oben n. 2) zeigt sich namentlich in der Ver-
fügbarkeit. Jene kann man ausüben oder nicht ausüben, mehr
nicht; daher merkt man auch nichts von ihrem Dasein, bevor sie zur
Ausübung kommen sollen. Unsere selbständig gewordenen Öffent-
lichen Rechte dagegen sind sofort mit ihrer Entstehung zur Verfügung
des Berechtigten: er kann veräußern, verpfänden, vererben, alles
in derselben Weise, wie das auch bei zivilrechtlichen Forderungen
geschähe und nach den gleichen Regeln des Zivilrechts +. —
Daneben steben auch hier wieder Öffentliche Rechte in Form
des Besitzes öffentlicher Gewalt. Dahin gehören die Fälle des
Selbstverwaltungsrechts, der juristischen Person des
öffentlichen Rechtes überhaupt, der Verleihung (Kon-
zession) von Öffentlichen Unternehmungen, der be-
sonderen Nutzungsrechte an Öffentlichen Sachen’,
Hier handelt es sich überall um Stücke öffentlicher Ver-
waltung Saınt der darin erscheinenden öftentlichen Gewalt, die der
14 Es war herkömmlich zu sagen: über öffentliche Rechte kann der Be-
rechtigte nicht verfügen, weil sie zugleich Pflichten sind. So Sarwey, Öfl.R.u.
Verw.R.Pfl. S. 420 ff.; Pfizer, Reform der Verw.R.Pfl.S.15ff. Auch Loening,
V.R. S. 13, 17, und Jellinek, Subj. öff. R. Ss. 343, leugnen für öffentliche
Rechte schlechthin Übertragbarkeit und Rechtsnachfolge. Das traf für die
Mitwirkungsrechte zu, aber nicht für die abgesonderten Rechte; es war über-
haupt nur solange einiger Maßen erklärlich, als man diese letzteren für zivil-
rechtliche Ansprüche ansah und dadurch hier ausschied.
15 Vgl. unten $$ 39, 49, 55, 1lI.n. 2.
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