Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 10. Öffentliche Rechte. 115 
dieser Seite hin nicht mehr erfüllt. Es gleicht darin einem 
Privatrecht. 
Eine Anzahl der hierhergehörigen Rechte ist wieder nach Art 
eines Forderungsrechtes gestaltet. So bedeutet die Ent- 
eignungsentschädigung einen Anspruch gegen den enteignenden 
Staat auf Leistung einer Geldsumme. Der Staat handelt hier nicht 
als Privatmann, sondern für seine Öffentliche Verwaltung führt er 
das enteignungsbedürftige Unternehmen aus, als öffentliche Gewalt 
verschafft er sich die nötigen Grundstücke und soll er die ent- 
sprechende Entschädigung gewähren. Der Anspruch auf Festsetzung 
und Auszahlung ist Macht über die Öffentliche Gewalt zu eigenem 
Vorteil des Fordernden. Das gleiche gilt von den anderen Ent- 
schädigungsansprüchen solcher Art: für Manöverschäden, 
Rayonbeschränkungen, unschuldig erlittene Haft. 
Aber ebenso gehören hierher: Zeugengebühren, Beamten- 
gehälter, Erstattung erhobener Steuern. 
Der Gegensatz zu den nach Forderungsart gestalteten Mit- 
wirkungsrechten (oben n. 2) zeigt sich namentlich in der Ver- 
fügbarkeit. Jene kann man ausüben oder nicht ausüben, mehr 
nicht; daher merkt man auch nichts von ihrem Dasein, bevor sie zur 
Ausübung kommen sollen. Unsere selbständig gewordenen Öffent- 
lichen Rechte dagegen sind sofort mit ihrer Entstehung zur Verfügung 
des Berechtigten: er kann veräußern, verpfänden, vererben, alles 
in derselben Weise, wie das auch bei zivilrechtlichen Forderungen 
geschähe und nach den gleichen Regeln des Zivilrechts +. — 
Daneben steben auch hier wieder Öffentliche Rechte in Form 
des Besitzes öffentlicher Gewalt. Dahin gehören die Fälle des 
Selbstverwaltungsrechts, der juristischen Person des 
öffentlichen Rechtes überhaupt, der Verleihung (Kon- 
zession) von Öffentlichen Unternehmungen, der be- 
sonderen Nutzungsrechte an Öffentlichen Sachen’, 
Hier handelt es sich überall um Stücke öffentlicher Ver- 
waltung Saınt der darin erscheinenden öftentlichen Gewalt, die der 
  
14 Es war herkömmlich zu sagen: über öffentliche Rechte kann der Be- 
rechtigte nicht verfügen, weil sie zugleich Pflichten sind. So Sarwey, Öfl.R.u. 
Verw.R.Pfl. S. 420 ff.; Pfizer, Reform der Verw.R.Pfl.S.15ff. Auch Loening, 
V.R. S. 13, 17, und Jellinek, Subj. öff. R. Ss. 343, leugnen für öffentliche 
Rechte schlechthin Übertragbarkeit und Rechtsnachfolge. Das traf für die 
Mitwirkungsrechte zu, aber nicht für die abgesonderten Rechte; es war über- 
haupt nur solange einiger Maßen erklärlich, als man diese letzteren für zivil- 
rechtliche Ansprüche ansah und dadurch hier ausschied. 
15 Vgl. unten $$ 39, 49, 55, 1lI.n. 2. 
8*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.