Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

116 Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. 
Gemeinde, dem Eisenbahnunternehmer. dem Stauwerksbesitzer 
überwiesen sind zu eigenem Recht. Der so Berechtigte besitzt 
und verwaltet im eigenen Namen, nicht im Namen des Staates. 
Er verfügt auch darüber, indem er mit mehr oder weniger Selb- 
ständigkeit sein Recht oder Teile davon an andere überträgt oder 
zu ihren Gunsten einschränkt. 
Daß aber diese Dinge auch in der Hand des neuen Be- 
rechtigten immer noch Stücke öffentlicher Verwaltung sind und 
als solche immer noch den Staat angehen, das tut sich kund in 
den Aufsichtsrechten, welche diesen Selbständigkeiten gegen- 
über besonders eingerichtet sind. Sie bilden hier den Ersatz für 
die eigene Leitung oder Oberleitung, die gegenüber bloßen Mit- 
wirkungsrechten dem Staate an aller öffentlichen Verwaltung von 
selbst verbleibt. 
8 11. 
Das Verwaltungsrechtsinstitut und die Scheidung vom Zivilrecht. 
I. Das Rechtsinstitut ist ein Hilfsmittel der Rechts- 
wissenschaft zur Beherrschung der Fülle von Stoff, welche die 
Rechtsbeziehungen der von ihr beobachteten Rechtssubjekte dar- 
bieten. Sie führt darin das Ganze zurück auf gleichbleibende 
Einheiten, in deren ständiger Wiederholung es besteht. 
Die Art dieser Gliederung des Stoffes in Rechtsinstitute ist 
aber durch die verschiedene Natur desselben bestimmt. Die 
Zivilrechtswissenschaft untersucht am Zivilrecht die 
Grenzen der rechtlichen Willensmacht der Einzelnen gegen- 
einander. Ihre Rechtsinstitute finden ihren natürlichen Kern in 
den verschiedenen Arten subjektiver Rechte, die da möglich 
sind. Sie gibt zu jedem eine Darstellung seiner Entstehung, 
Wirkung, Änderung und Endigung, ordnet sie nach inneren Ver- 
wandtschaften und erhält so ihr Systeın. 
Die Verwaltungsrechtswissenschaft hat es zu tun 
mit rechtlich bedingten Erscheinungen der öffentlichen Gewalt im 
Verhältnis zwischen Staat und Untertau. Diese rechtlichen Be- 
dingtheiten sind hie und da ausgedrückt in subjektiven Rechten. 
Das subjektive Recht ist aber nur eine mögliche Form neben 
anderen, die das Wirksamwerden der Verwaltung genauer bestimmen. 
Innerhalb des Rahmens der Verfassung und nach Maßgabe der 
verschiedenartigen Verwendung von Rechtssatz und Verwaltungsakt 
ergeben sich hier noch darüber hinaus und allgemeiner gewisse 
feststehende gleichbleibende Formen für die Er-
	        
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