Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

120 Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. 
Willen eines Zivilrechtssatzes aber kann ein Öffentlichrechtliches 
Verhältnis nie etwas Rechtsähnliches sein”. 
— Es gibt keine dem öffentlichen und dem Privatrecht ge- 
meinsamen Rechtsinstitute. Was man so nennt, sind 
einfach privatrechtliche Rechtsinstitute, die man auf diese Weise 
ins Öffentliche Recht hinüberschmuggeln will®. 
— Es gibt keine gemischten Rechtsinstitute. Das 
mochte der alte Polizeistaat so machen mit seiner Doppelpersönlich- 
keit des Staates, wo der eigentliche Staat den Beamten öffentlich- 
rechtlich unter seine Dienstgewalt nahm und der Fiskus sich 
daneben vertragsmäßig zur Gehbaltszahlung verpflichtete. Seit wir 
diese zwei Personen wieder in eine einzige zusammengeworfen 
haben, ist es nicht mehr denkmöglich, daß dieses eine Rechts- 
subjekt zugleich als hoheitliche Macht und als gewöhnlicher Privat- 
mann dem Untertanen gegenübertrete, beides in einem Atem®. 
”T Windscheid-Kipp, Pand.1IS.102ff.;v.Tuhr, B.G.B. 1S.41 Note 148. 
Wenn ein Gesetzbuch so zielbewußt alles Gebiet des öffentlichen Rechts un- 
berührt lassen will, wie unser B.G.B., dann ist es nicht erlaubt, anzunehmen, 
daß es nach seinen „eigentiichen Gedanken“ (Windscheid) oder „richtig 
verstanden“ (v. Tuhr) das Gegenteil gewollt haben könne. Was Unger, in 
Grünb. Ztschft. 1908 S. 107 ff., als Analogie aufführt, ist in Wahrheit eher 
als öffentlichrechtliches Gewohnheitsrecht gedacht (S. 121f.. Keine Analogie 
ist es, sondern Verweisung, wenn ein öffentlicher Rechtssatz dahin zu ver- 
stehen ist, daß gewisse zivilrechtliche Bestimmungen für seinen Gegenstand 
entsprechende Anwendung finden sollen: Bd.A. f. Heimat-W. 22. Dez. 1906 
(Reger XXVIII S. 114); Sächs. 0.V.G. 19. Okt. 1909 (Reger XXX S. 365); 
Württ. V.G.H. 2. Nov. 1904 (Jahrb. f. Württ. R.Pfl. XVII S. 99). Vgl. auch 
Goez, Verw.R.Pfl. S. 152ff.;, Fleiner, Instit. S. 59. — R.G. 29. Jan. 1907 
(Entsch. LXV S. 118) will etwas gar zu unbedenklich zivilrechtliche Be- 
stimmungen analog anwenden auf Rechte und Verbindlichkeiten aus „öftentlich 
rechtlichen Verhältnissen“, um so die Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte 
zu begründen. 
8 Bl. f. adm. Pr. 1870 S. 333, Funke, Verw. im Verh. zur Justiz S. 46; 
Schultzenstein, in Verw.Arch. VII S. 587. R.G. 8. Dez. 1906 (Entsch. LXV 
S. 1): „Der Vertrag ist nichts dem Privatrecht Eigentümliches; er kommt auch 
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes vor und kann dort privatrechtliche, 
aber auch öffentlichrechtliche Wirkungen haben“. Der von Haus aus privat- 
rechtlich gedachte Vertrag, der auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts 
privatrechtliche Wirkungen hat, scheint mir doch etwas sehr Eigentümliches 
zu sein. 
® Wer es über sich bringt, mit Hatschek die bewußte Rückkehr zum 
alten Dualismus zu vollziehen, dem werden natürlich auch gewisse Rechtsinstitute 
wieder zugänglich (Rechtl. Stellung des Fiskus S: 55), Ohne das fehlt dieser 
Annahme der Halt. So bei Rehm, in Annalen 1885 S. 122 ff.,; Gierke, D. Pr. 
R. IS. 32; Spiegel, Verw.R.Wiss. S. 147.
	        
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