8 1l. Das Verwaltungsrechtsinstitut und die Scheidung vom Zivilrecht. 1921
— Es gibt keine Öffentlichrechtlichen Rechtsinstitute mit un-
mittelbarer zivilrechtlicher Wirkung. Die Wirkung ist
ein Teil des Rechtsinstitutes und kann nicht anderer Natur sein
als dieses. Es kann nur im weiteren Verlaufe ein Umschlag statt-
finden, insofern der handelnde Staat nunmehr in neue Verhältnisse
tritt ?° oder durch die Wirkung des. Rechtsinstituts zugleich selb-
ständig zu beurteilende Rechtsbeziehungen zwischen anderen Rechts-
subjekten begründet werden !!.
11l. Wenn die Anwendbarkeit der Zivilrechtsinstitute auf den
Staat in Frage steht, begegnen wir immer noch dem Fiskus.
Der Fiskus hat seine große Zeit gehabt, da er als eine ge-
sonderte juristische Person neben dem eigentlichen Staate
stand, um diesen in vermögensrechtlicher Hinsicht zu vertreten
(vgl. oben $ 4, III n. 2). Die Auffassung der Juristen hatte ihn
dazu gemacht, die geänderte Auffassung vom Staate hat ihn dieser
Stellung wieder entsetzt. Als die ungebrochene Einheit des Staats-
ganzen durchgedrungen war, ergab sich die neue Formel: der
Fiskus ist einfach der Staat selbst, von der Seite betrachtet, daß
er auf Vermögensbesitz und Vermögenserwerb gerichtet ist, der
Staat als Subjekt des Staatsvermögens".
Allein das reicht nicht aus: Fiskus bedeutet zugleich eine
bestimmte Art, wie der Staat hierbei zu seiner Rechtsordnung
kommt. Um dem Begriff eine größere Festigkeit und Brauch-
barkeit zu geben, hat man ihn auf die Fälle beschränkt, wo der
Staat als Vermögenssubjekt privatwirtschaftlich verfährt und des-
halb nach Privatrecht zu beurteilen ist. Da wird dann der Fiskus
zum Staat als Privatrechtssubjekt oder Staat in zivil-
rechtlicher Hinsicht! Da dieser Staat jetzt der nämliche
ist, der in der Schaffung des Zivilrechts und seiner Handhabung
wirkt, so können wir sagen, daß er hier rückbezüglich wird
auf sich selbst.
10 Die Enteignung gibt das Hauptbeispiel; vgl. unten $ 34.
11 Eine Gruppe solcher Fälle gibt G. Meyer-Dochow, Verw.R. (4. Aufl.)
S. 380 ff., unter der Überschrift „Ordnung der Agrarverhältnisse“: Grundlasten-
ablösung, Gemeinheitsteilungen, Zusammenlegungen usw. Auch das Woasser-
recht ist reich an solchen Erscheinungen.
12 Wach, Z.Pr.R, I S. 92; Jellinek, Subj. öff. R. S. 60; Gierke, D,
Pr.R. I S. 475 Note 1; Bornhak, in Verw.Arch. VIlI S. 3; Fleiner, Inst.
S. 40f.
18 L,aband, St.R. IV S. 332; Zorn, St.R. II S. 695; Goez, Verw.R.Pill.
in Württ. S. 257.