Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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Dritter Abschnitt. 
Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 
8 12. 
Das Beschwerderecht. 
Für das Zivilrecht bedeutet der Rechtsschutz den Schutz 
des subjektiven Rechts des Einzelnen durch ein dafür besonders 
geordnetes Einschreiten der öffentlichen Gewalt. 
Die subjektiven Rechte der Einzelnen auf dem Gebiete des 
Verwaltungsrechts finden ihren Schutz ebenfalls durch besonders 
dafür getroffene Vorkehrungen, sie finden ihn aber auch, 
und vielleicht wirksamer, im ordentlichen Gang der Verwaltungs- 
tätigkeit, in welchem ihnen ja die zu ihrem Schutz berufene Öffent- 
liche Gewalt von vornherein schon gegenübersteht. 
Andererseits dreht sich, im Gegensatz zum Zivilrecht, die 
ganze Rechtsordnung der Verwaltung durchaus nicht so wesentlich 
um subjektive Rechte; Interessen der Einzelnen von verschieden 
abgestufter rechtlicher Ausprägung stehen daneben, geschützt 
wiederum in erster Linie durch die öffentliche Gewalt im ordent- 
lichen Gang der Verwaltungstätigkeit, aber auch durch die gleichen 
besonders getroffenen Vorkehrungen, die auch subjektiven Rechten 
dienen mögen. 
Der Schwerpunkt des hier zu entwickelnden Begriffs liegt 
also ganz in diesen besonderen Vorkehrungen. Nicht um Rechts- 
schutz als Schutz von subjektiven Rechten handelt es sich, 
sondern um Schutz im Wege Rechtens. Der Einzelne wird 
damit geschützt in seinen Interessen; ob diese zugleich subjektive 
Rechte sind oder nicht, das Institut bleibt das Gleiche. 
Besondere Vorkehrungen zum Schutze der Interessen der 
Einzelnen können in der Verwaltung mannigfach bestehen kraft 
dienstlicher Anordnungen für die Behörden oder auch vermöge 
guten Brauchs derselben. Als Schutzmittel von rechtlicher Be- 
deutung wirken gesetzliche Formvorschriften für das Ver-
	        
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