Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

126 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 
unbilliger Weise dadurch geschädigt worden ist. Dadurch wird 
die Zurücknahmemöglichkeit noch kein Rechtsschutzinstitut in dem 
hier gemeinten Sinn. 
Überdies hat die Behördenordnung den verschiedenen Stellen 
durchweg ihre ordentlichen Oberbehörden bestimnit, die ihnen 
gegenüber mit der Macht ausgestattet sind, ihre Beschlüsse zu 
beseitigen. Diese Macht ist doppelter Art. Die Oberbehörde ist 
Dienstbehörde der ihr unterstellten und kann ihr durch Dienst- 
befehl bestimmen, was sie zu tun hat. Sie kann ihr also ins- 
besondere auch die Zurücknahme eines Beschlusses gebieten. So- 
dann aber ist sie zugleich die höhere Verwaltungsstufe, die Ober- 
instanz, die auch von Amtswegen eingreifen kann in das 
Tätigkeitsgebiet der unteren, um an ihrer Stelle mit rechtlich 
überwiegendem Willen zu bestimmen, was Rechtens sein soll. Sie 
kann also insbesondere durch ihren Beschluß den der unteren Be- 
hörde beseitigen, seine Aufhebung verfügen mit unmittelbarer 
Wirkung!. Auch diese Macht der Oberbehörden kann zum Schutze 
der Einzelnen verwendet werden, in der gleichen Weise wie die 
Zurücknahmemöglichkeit, und bedeutet zunächst ein Rechtsschutz- 
institut im eigentlichen Sinne so wenig wie diese. 
Beiden Arten von Beseitigungsmöglichkeiten, Zurücknahme 
wie Eingreifen der Oberbehörde, ist aber auch gemeinsam, daß sie 
tatsächlich nicht leicht von selbst zugunsten des Betroffenen 
wirksam werden. Wenn das öffentliche Wohl in Frage steht oder 
die Rechtsordnung gröblich verletzt ist, so sind die Behörden 
selbstverständlich imıner dazu da, um Ordnung zu schaffen. Soll 
aber nur dem Einzelnen ein Nachteil zugegangen sein, den man 
ihm besser vermieden hätte, so ist es seine Sache, sich zu rühren; 
von Amtswegen wird ihm die Abhilfe nicht so von selbst ent- 
gegenkommen ?, 
2. Dieser letztere Punkt ändert sich: der Beteiligte kann mit 
geeigneten Darlegungen an die abhilfeberechtigte Be- 
hörde sich wenden, auf daß sie von dieser Zuständigkeit zu 
seinen Gunsten Gebrauch mache. 
Richtet sich das Gesuch an die Behörde selbst, von welcher 
die nachteilige Maßregel ausgeht, so heißt es Gegenvorstellung, 
1 Man spricht hier von einer Geltendmachung des Aufsichtsrechts der 
Oberbehörde über die untere: v. Bitter, Handwörterb. I S. 132; Ulbrich, 
Österr. Verw. R. S. 309. 
2 So die bayrische Praxis: Seydel, Bayr. St.R. II S. 394; Krais, 
Handb. d. inn. Verw. 8. 62. ,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.