Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 18. Begriff der Verwaltungsrechtspflege. 133 
Noch deutlicher tritt diese Natur des Einspruchs hervor, wo 
er eingeschoben wird in das Verfahren vor Erlaß eines Be- 
schlusses: es wird öffentlich bekanntgegeben, um was es sich 
handelt, und jeder, der etwas dagegen einzuwenden hat, mag 
dies bei der Behörde anbringen in gewisser Frist. Das Recht auf 
Bescheid, das für die Einsprucherhebenden entsteht, kommt dann 
mit dem Beschluß über die Hauptsache zur Erledigung "®. 
In beiden Fällen eröffnet der nicht befriedigende Bescheid 
meist die Türe zu anderen Rechtsmitteln, förmliche Beschwerde 
oder Verwaltungsklage oder ordentlicher Rechtsweg. An sich ist 
er wieder ein gewöhnlicher Verwaltungsakt, dem der besondere 
Anlaß seines Zustandekommens keine besondere rechtliche Eigen- 
schaft verleiht ’?. 
8 13. 
Die Verwaltungsrechtspflege; Begriff. 
Der Begriff der Verwaltungsrechtspflege geht von dem der 
Zivilrechtspflege aus. Er bedeutet diesem gegenüber einen Gegen- 
satz der Behördenart, von welcher die Tätigkeit geübt wird: 
statt des ordentlichen Gerichtes eine der Ordnung der Verwaltung 
eingereihte Behörde. Er bedeutet aber andererseits eine Gleich- 
heit der Tätigkeitsart: die zur Verwaltung gerechnete Behörde 
handelt wie ein Gericht und zwar wie ein Gericht bei Entscheidung 
bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten. 
Entsprechend ergibt sich auch ein doppeltes Verhältnis der 
Verwaltungsrechtspflege zu der einfachen Verwaltung. Wenn die 
Verwaltungsrechtspflege durch den obrigkeitlichen Akt, den sie 
erzeugt, durch ihr Urteil, bestimmt, was im Einzelfall Rechtens 
sein soll, so besteht ja das Wesen unseres Rechtsstaates in der mög- 
lichsten Justizförmigkeit der ganzen Verwaltung, die allenthalben 
schon solche rechtliche Bestimmungen des Einzelfalles bewirkt 
durch ihren Verwaltungsakt. Das Verwaltungsurteil ist im 
16 Hauptbeispiel: die „Einwendungen“ gegen zu genehmigende (iewerbe- 
anlagen nach Gew.Ord. 8 17 ff. Das Landesrecht macht von dieser Form nament- 
lich in Baupolizeisachen und Wasserpolizeisachen Gebrauch. Der Unterschied 
vom bloßen „Gehör“ der Beteiligten ist zutreffend hervorgehoben bei Schelcher, 
Sächs. Enteignungsges. S. 150. v. Brauchitsch, Verw.Ges. (12. Aufl.) S. 200, 
hatte zu einseitig diese zweite Art der Verwendung des Einspruchs betont, in- 
dem er von ihm ganz allgemein sagte, daß er „die Unzufriedenheit mit dem 
noch zu vollziehenden fremden Willen zum Ausdruck bringt“. In den neuen 
Auflagen ist das weggelassen. 
17 0,V.G. 18. Juni 1902 (Entsch. XLII S. 110).
	        
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