$ 18. Begriff der Verwaltungsrechtspflege. 133
Noch deutlicher tritt diese Natur des Einspruchs hervor, wo
er eingeschoben wird in das Verfahren vor Erlaß eines Be-
schlusses: es wird öffentlich bekanntgegeben, um was es sich
handelt, und jeder, der etwas dagegen einzuwenden hat, mag
dies bei der Behörde anbringen in gewisser Frist. Das Recht auf
Bescheid, das für die Einsprucherhebenden entsteht, kommt dann
mit dem Beschluß über die Hauptsache zur Erledigung "®.
In beiden Fällen eröffnet der nicht befriedigende Bescheid
meist die Türe zu anderen Rechtsmitteln, förmliche Beschwerde
oder Verwaltungsklage oder ordentlicher Rechtsweg. An sich ist
er wieder ein gewöhnlicher Verwaltungsakt, dem der besondere
Anlaß seines Zustandekommens keine besondere rechtliche Eigen-
schaft verleiht ’?.
8 13.
Die Verwaltungsrechtspflege; Begriff.
Der Begriff der Verwaltungsrechtspflege geht von dem der
Zivilrechtspflege aus. Er bedeutet diesem gegenüber einen Gegen-
satz der Behördenart, von welcher die Tätigkeit geübt wird:
statt des ordentlichen Gerichtes eine der Ordnung der Verwaltung
eingereihte Behörde. Er bedeutet aber andererseits eine Gleich-
heit der Tätigkeitsart: die zur Verwaltung gerechnete Behörde
handelt wie ein Gericht und zwar wie ein Gericht bei Entscheidung
bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten.
Entsprechend ergibt sich auch ein doppeltes Verhältnis der
Verwaltungsrechtspflege zu der einfachen Verwaltung. Wenn die
Verwaltungsrechtspflege durch den obrigkeitlichen Akt, den sie
erzeugt, durch ihr Urteil, bestimmt, was im Einzelfall Rechtens
sein soll, so besteht ja das Wesen unseres Rechtsstaates in der mög-
lichsten Justizförmigkeit der ganzen Verwaltung, die allenthalben
schon solche rechtliche Bestimmungen des Einzelfalles bewirkt
durch ihren Verwaltungsakt. Das Verwaltungsurteil ist im
16 Hauptbeispiel: die „Einwendungen“ gegen zu genehmigende (iewerbe-
anlagen nach Gew.Ord. 8 17 ff. Das Landesrecht macht von dieser Form nament-
lich in Baupolizeisachen und Wasserpolizeisachen Gebrauch. Der Unterschied
vom bloßen „Gehör“ der Beteiligten ist zutreffend hervorgehoben bei Schelcher,
Sächs. Enteignungsges. S. 150. v. Brauchitsch, Verw.Ges. (12. Aufl.) S. 200,
hatte zu einseitig diese zweite Art der Verwendung des Einspruchs betont, in-
dem er von ihm ganz allgemein sagte, daß er „die Unzufriedenheit mit dem
noch zu vollziehenden fremden Willen zum Ausdruck bringt“. In den neuen
Auflagen ist das weggelassen.
17 0,V.G. 18. Juni 1902 (Entsch. XLII S. 110).