142 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
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Fortsetzung; die Partei.
Verwaltungsrechtspflege ist behördliche Tätigkeit zur Erlassung
eines Verwaltungsaktes im Parteiverfahren. Was hat die Partei
hier zu bedeuten.
I. Die Partei ist im Zivilprozeß das Rechtssubjekt,
welches der Obrigkeit gegenübersteht, um von ihr
den Ausspruch zu erhalten, was in dem bestimmten
sie angehenden Falle Rechtens sein soll. Der Zivil-
prozeß hat das Eigentümliche, daß an diesem Ausspruch zwei
Parteien in entgegengesetzter Richtung beteiligt sind, Kläger
und Beklagter. Das Verhältnis, das zwischen ihnen voraus-
gesetzt wird, ist privatrechtlicher Natur. Das Verhältnis beider
zur Obrigkeit, zum Gericht, beginnt mit der Einleitung des
Prozesses durch die Klage und soll zum Urteil führen, welches
jenen Streit erledigt; es ist öÖffentlichrechtlicher Natur und wird
das Prozeßverhältnis genannt. Partei ist der Einzelne, der
zur Obrigkeit in das Prozeßverhältnis getreten ist!.
Dieses Verhältnis bedeutet eine Anordnungsgewalt des Ge-
richtes über die Partei, um die Sache zum Ziele zu führen, die
Prozeßleitungsgewalt, andererseits aber auch Rechte der
Partei dem Gerichte gegenüber, um durch ihre Anträge für
Prozeßleitung und Sachentscheidung seine gesetzlich gebundenen
Aussprüche zu erwirken.
Diese Art des Verfahrens ist es, was die Verwaltungsrechts-
pflege übernommen hat. Was sie selbstverständlich nicht über-
nommen hat, das ist jener Unterbau eines zwischen den Parteien
streitigen Privatrechtsverhältnisses. Damit entfällt auch die daraus
erwachsende natürliche Bestimmtheit der zwei Parteistellungen,
vermöge deren der Gläubiger von selbst zum Kläger, der Schuldner
zum Beklagten wird. Möglicherweise wird das ersetzt durch
öffentlichrechtliche Verhältnisse zwischen den Parteien; die be-
sonderen Fälle der sogenannten Parteistreitigkeiten des öffent-
lichen Rechts lassen wenigstens daran denken. Regelmäßig aber
handelt es sich unmittelbar um ein Verhältnis zwischen der
! Merkel, Enzykl. 8 S10; Weissmann, Z.Pr.R. IS. 73; Wach, Z.Pr.
k. IS. 34: Dellwig, Syst. d. Z.Pr.R. 8. 395 4f.; Bunsen, in Ztschft. t. 2.
Pr. X\VI S. 202.