Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 14. Die Partei. 149 
sie vertretenen Staat geltend machen wie ein Privater, also 
Partei sein '!. 
ıı Vgl. oben $ 11, Ill. Das Parteirecht ist ausgeprägtes Untertanenrecht. 
Weise in Annalen 1904 S. 455: „Parteien (des Preußischen Verwaltungs- 
prozesses) in dem für das Zivilprozeßrecht gewöhnlichen Sinn können aus- 
schließlich aus dem Staat als Fiskus ... . oder einer Privatperson bestehen“ 
S. 460: Es ist unzulässig, „den Staat als Staatsgewalt als Partei anzusehen.“ 
Seydel, Bayr. St.R. I S. 614 und Note 1 betont den gleichen (segensatz; wegen 
der Möglichkeit einer „Parteirolle“, die er für die Staatsgewalt offen läßt; 
vgl. hier unten III n. 3. 
Wo man daran hält, den „eigentlichen Staat“ zur Partei zu machen, geht 
es regelmäßig am Parteibegriff selbst aus, der für diesen Zweck verkümmert 
werden muß. Schultzenstein, in Verw. Arch. XlI S. 166 ff., behauptet für 
eine Reihe von Fällen der Preußischen Verwaltungsrechtspflege, daß hier der 
„eigentliche Staat“, im Gegensatze zum Fiskus, mit Parteieigenschaft „sich 
uuter seine Verwaltungsgerichte stellt“ (S. 168). Meine Bemerkung: es habe 
hier die Theorie den Stast nur „zur Ausfüllung des zivilprozeßrechtlichen 
Schemas als Partei fingiert“, weist er zurück (a. a. OÖ. S. 134): „In unserem 
Verwaltungsstreitverfahren ist es nicht die Theorie, sondern das Gesetz selbst, 
welches eine solche ‚Fiktion‘ vorgenommen hat ... Es sei das noch so sehr 
zu mißbilligen, anerkannt muß es doch werden.“ Wenn es wahr ist, aller- 
ding. Schultzenstein führt aber seinen Beweis, ohne sich viel um die 
„wertlose Ausdrucksweise des Landesverwaltungsgesetzes“ (S. 158) zu kümmern, 
mit Hilfe eines neuen Parteibegriffes, der für das preußische Verwaltungs- 
streitverfahren gelten soll, obwohl ihn „der Gesetzgeber schwerlich als möglich 
gedacht hat“ (S. 177). Und wer ist danach die Partei, welche dem Einzelnen 
im Verwaltungsstreitverfahren gegenübersteht? Das ist nun doch nicht schlecht- 
hin der Staat, den das 1,.V.G. durch seine von mir mißachtete „Fiktion“ 
dazu gemacht hätte, sondern das sind nach dem neuen Parteibegriff (von den 
Fällen abgesehen, wo „ein wirkliches Vertretungsverhältnis“ vorliegt: S. 177) 
„ei qui rem in judicium deducunt“, nämlich die „Behörden oder Beaniten, die 
im Prozeß auftreten“ (S. 175). \enn dieser neue Parteibegriff außerdem den 
Vorzug hat, daß er „von der Rechtspersönlichkeit als unbedingtem Erfordernis 
für die Parteifähigkeit absieht“ (S. 176 Note 110), so scheiut er mir eben doch 
nur ein ganz verkümmerter Parteibegriff zu sein. Er ist übrigens glattweg 
von Detker, in Jur. Lit. Bl. 11 S. 189, entlehnt, auf dessen Lehre wir noch 
zurückkommen; vgl. unten Note 15. 
Sehr entschieden ist auch Loening, Verw.R. S. 798 fl. und in Verw. 
Arch. VII S. 12 ff., für den Staat als wirkliche Partei eingetreten; aber dabei 
ergibt sich auch wieder (a. a. O. S. 71), „daß der Begriff der Partei im Ver- 
waltungsstreitverfahren ein anderer ist als im Zivilprozeß*. Popitz, Partei- 
begriff im Preuß. Verw. Streitverf., der in Loenings Fußstapfen tritt, endigt 
(S. 79) mit einer Formulierung dieses Begriffs, die sehr wohl auch auf einen 
Rechtsanwalt passen wird. 
„Partei“ bedeutet aber nun einmal berufen sein zum Kampf für die 
eigenen Interessen mittels des selbst oder durch Vertreter zu 
handhabenden rechtlichen Machteinflusses auf die richter-
	        
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