150 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
2. Um die aus der Parteifähigkeit fließenden Rechte zur
Geltung zu bringen, bedarf es der entsprechenden rechtlichen
Handlungsfähigkeit, der Prozeßfähigkeit (Prozeßführungsrecht).
Sie bemißt sich vor den Verwaltungsgerichten, wie im Zivilprozeß,
nach den materiellrechtlichen Regeln über Handlungsfähigkeit. In
der gleichen Weise bestimmt sich für die prozeßunfähige Partei ihr
gesetzlicher Vertreter. Bei juristischen Personen des Öffent-
lichen Rechts ergibt er sich aus ihrer Verfassung, beim Staat aus
der Behördenordnung. Von der handlungsfähigen Partei oder
vom gesetzlichen Vertreter als den ursprünglich Prozeßführungs-
berechtigten kann überdies ein Prozeßbevollmächtigter be-
stellt werden mit abgeleitetem und deshalb rechtlich unter-
geordnetem Prozeßführungsrecht !?.
Was vor Gericht. erscheint als Prozeßführer, ist also entweder
die Partei selbst oder einer, der, ohne selbst Partei zu sein, für
die hinter ihm stehende Partei den Prozeß führt. Der Name
Partei wird wohl auch verwendet, um diese zweite Art von Prozeß-
führer mit zu bezeichnen, namentlich so, daß man von dem Ver-
treter sagt, er erscheine „in der Parteistellung“ oder als „Träger
der Parteirolle*, als „Prozeßpartei“. Wo der Begriff der Partei
selber fest steht, braucht man nicht ängstlich zu sein mit solcher
abwechselnder Redeweise '8,
3. Es gibt Prozeßführer, bei denen es schwierig ist, die Partei
zu bezeichnen, die hier handelt. Sind sie es selbst oder steht sie
hinter ihnen? Oder sollten das gar leere Parteirollen sein?
Das Zivilprozeßrecht kennt einige Fälle, die man ge-
neigt sein mag hierher zu rechnen. Das sind die Prozesse ge-
wisser privatrechtlich geordneter, aber vom Gericht besonders
überwachter Verwalter fremden Vermögens, Konkursver-
walter, Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter.
Sie haben. Ämter wie das des Vormundes. Kraft seines Amtes
erscheint der Konkursverwalter vor Gericht als Kläger oder Be-
klagter, um die Rechte seiner „Masse“ wahrzunehmen. Er ist
„Träger einer Parteirolle“. Aber wer ist die Partei? Er selbst
für seine Person selbstverständlich nicht. Sie müßte also hinter
ihm stehen. Da er aber durch die Bezeichnung, unter welcher er
seine Rolle führt, zum Unterschied vom Vormund, ein bestimmtes
liche Gewalt. Wo man den Staat nicht zur Partei machen kann, ohne an
dieses ihr Wesen zu rühren, da läßt man es besser sein.
183 Hellwig, Lehrb. d. Z.P.R. II S. 396, S. 440 ff.
8 Wach, Z.P. IS. 288; Petersen, in Ztschft. f. Z.P. XVIII S. 1.