Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

150 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 
2. Um die aus der Parteifähigkeit fließenden Rechte zur 
Geltung zu bringen, bedarf es der entsprechenden rechtlichen 
Handlungsfähigkeit, der Prozeßfähigkeit (Prozeßführungsrecht). 
Sie bemißt sich vor den Verwaltungsgerichten, wie im Zivilprozeß, 
nach den materiellrechtlichen Regeln über Handlungsfähigkeit. In 
der gleichen Weise bestimmt sich für die prozeßunfähige Partei ihr 
gesetzlicher Vertreter. Bei juristischen Personen des Öffent- 
lichen Rechts ergibt er sich aus ihrer Verfassung, beim Staat aus 
der Behördenordnung. Von der handlungsfähigen Partei oder 
vom gesetzlichen Vertreter als den ursprünglich Prozeßführungs- 
berechtigten kann überdies ein Prozeßbevollmächtigter be- 
stellt werden mit abgeleitetem und deshalb rechtlich unter- 
geordnetem Prozeßführungsrecht !?. 
Was vor Gericht. erscheint als Prozeßführer, ist also entweder 
die Partei selbst oder einer, der, ohne selbst Partei zu sein, für 
die hinter ihm stehende Partei den Prozeß führt. Der Name 
Partei wird wohl auch verwendet, um diese zweite Art von Prozeß- 
führer mit zu bezeichnen, namentlich so, daß man von dem Ver- 
treter sagt, er erscheine „in der Parteistellung“ oder als „Träger 
der Parteirolle*, als „Prozeßpartei“. Wo der Begriff der Partei 
selber fest steht, braucht man nicht ängstlich zu sein mit solcher 
abwechselnder Redeweise '8, 
3. Es gibt Prozeßführer, bei denen es schwierig ist, die Partei 
zu bezeichnen, die hier handelt. Sind sie es selbst oder steht sie 
hinter ihnen? Oder sollten das gar leere Parteirollen sein? 
Das Zivilprozeßrecht kennt einige Fälle, die man ge- 
neigt sein mag hierher zu rechnen. Das sind die Prozesse ge- 
wisser privatrechtlich geordneter, aber vom Gericht besonders 
überwachter Verwalter fremden Vermögens, Konkursver- 
walter, Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter. 
Sie haben. Ämter wie das des Vormundes. Kraft seines Amtes 
erscheint der Konkursverwalter vor Gericht als Kläger oder Be- 
klagter, um die Rechte seiner „Masse“ wahrzunehmen. Er ist 
„Träger einer Parteirolle“. Aber wer ist die Partei? Er selbst 
für seine Person selbstverständlich nicht. Sie müßte also hinter 
ihm stehen. Da er aber durch die Bezeichnung, unter welcher er 
seine Rolle führt, zum Unterschied vom Vormund, ein bestimmtes 
liche Gewalt. Wo man den Staat nicht zur Partei machen kann, ohne an 
dieses ihr Wesen zu rühren, da läßt man es besser sein. 
183 Hellwig, Lehrb. d. Z.P.R. II S. 396, S. 440 ff. 
8 Wach, Z.P. IS. 288; Petersen, in Ztschft. f. Z.P. XVIII S. 1.
	        
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