Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 14. Die Partei. 151 
parteifähiges Rechtssubjekt nicht kenntlich macht, so ist man vor 
die Aufgabe gestellt, etwas dafür Ausreichendes zu finden und 
nachzuweisen. Es wird wohl in der gleichen Richtung zu suchen 
sein, wie bei dem verwandten Amte des Vormunds: schutzwürdige 
Privatinteressen sollen auch hier mit. einer Vertretung versehen 
sein, und die Vertretenen sind die Interessenten !*. Uns geht die 
Lösung dieser Frage nicht weiter an’®. 
Wohl aber geht uns nahe an ein anderer Fall, den man sehr 
zu Unrecht mit dem des Konkursverwalters, Testamentsvollstreckers 
und Nachlaßverwalters zusammengeworfen hat: das ist der Staats- 
anwalt im Ehe- und Entmündigungsverfahren !*. 
Damit erscheint etwas auf dem Plan, das einer anderen Welt 
angehört und dem man mit allen zivilprozeßrechtlichen Ver- 
besserungen des Parteibegriffs nicht glauben soll beizukommen. Es 
ist der im Namen der öffentlichen Gewalt selber auf- 
tretende Prozeßführer, die öffentliche Behörde, in 
der Parteirolle sich betätigend. Die Anwendbarkeit des 
gewohnten Schemas gebt hier über Äußerliches nicht hinaus. 
Der Staatsanwalt, der nach Z.P.O. $ 632. die Klage auf 
Nichtigerklärung der Ehe erhebt, hat Prozeßführungsrecht und in 
  
  
1% Diese können auch namentlich nicht bezeichnet oder zur Zeit ungewiß 
sein: Hoelder, Nat. u. jur. Pers. S. 315 ff. 
16 Es besteht hier eine große Verschiedenheit der Meinungen: F. Stein, 
2.P.0. 18.135 ff.; Hellwig, System d. D. Z.P.R. IS. 155 ff. Einen Ausweg 
hat man zu finden geglaubt in der Lehre von den „Parteien kraft Amtes“, 
als welche man diese Verwalter bezeichnete: Oetker, in Jur. Lit. Bl. II 
S. 189; ders. Konkursrechtl. Grundbegr. S. 321 ff.;, Stegemann. in Ztschft. 
f. D.Z.P. XVII S. 326 ff. Diese Lehre geht aus von dem Widerspruch gegen 
die ältere Bezeichnung der Partei als des Subjektes der res in judicium 
deducta; es soll dafür gesetzt werden „is qui rem in judicium deducit“ oder 
„contra quem res in judicium deduecitur“ (Oetker, in Jur. Lit. Bl. II S. 189; 
Stegemann, in Ztschft. f. D.Z.P. XVII S. 357), Das stimmt zu dem, was 
oben S. 142 für die Unabhängigkeit der Parteistellung im Verwaltungsprozeß 
von einem vorausgesetzten materiellrechtlichen Verhältnis gesagt wurde. Hier 
soll damit zugleich die Möglichkeit gewonnen werden, die Parteieigenschaft 
nach der VProzeßführerschaft hin zu verlegen. Bis zum Konkursverwalter 
persönlich allerdings kommt man nicht; was man mit dem Ausdruck „Partei 
kraft Amtes“ meint, ist das Amt des Konkursverwalters (Detker, Konkurs- 
rechtl. Grundbegr. S. 322). Das ist aber doch wohl nichts anderes, als was 
wir eben eine „leere Parteirolle* nannten. 
16 Er erscheint neben. jenen als „Partei kraft Amtes“ bei Oetker in 
Jur. Lit. Bl. 11 S. 189; Stegemann, in Ztschft. f. D.Z.P. XVII S. 366; 
F. Stein, Z.P.O. 1 S. 135, Schultzenstein, in Verw.Arch. XII S. 117, 118; 
Nagler, in Rechtsgang I S. 78 ff.
	        
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