$ 14. Die Partei. 151
parteifähiges Rechtssubjekt nicht kenntlich macht, so ist man vor
die Aufgabe gestellt, etwas dafür Ausreichendes zu finden und
nachzuweisen. Es wird wohl in der gleichen Richtung zu suchen
sein, wie bei dem verwandten Amte des Vormunds: schutzwürdige
Privatinteressen sollen auch hier mit. einer Vertretung versehen
sein, und die Vertretenen sind die Interessenten !*. Uns geht die
Lösung dieser Frage nicht weiter an’®.
Wohl aber geht uns nahe an ein anderer Fall, den man sehr
zu Unrecht mit dem des Konkursverwalters, Testamentsvollstreckers
und Nachlaßverwalters zusammengeworfen hat: das ist der Staats-
anwalt im Ehe- und Entmündigungsverfahren !*.
Damit erscheint etwas auf dem Plan, das einer anderen Welt
angehört und dem man mit allen zivilprozeßrechtlichen Ver-
besserungen des Parteibegriffs nicht glauben soll beizukommen. Es
ist der im Namen der öffentlichen Gewalt selber auf-
tretende Prozeßführer, die öffentliche Behörde, in
der Parteirolle sich betätigend. Die Anwendbarkeit des
gewohnten Schemas gebt hier über Äußerliches nicht hinaus.
Der Staatsanwalt, der nach Z.P.O. $ 632. die Klage auf
Nichtigerklärung der Ehe erhebt, hat Prozeßführungsrecht und in
1% Diese können auch namentlich nicht bezeichnet oder zur Zeit ungewiß
sein: Hoelder, Nat. u. jur. Pers. S. 315 ff.
16 Es besteht hier eine große Verschiedenheit der Meinungen: F. Stein,
2.P.0. 18.135 ff.; Hellwig, System d. D. Z.P.R. IS. 155 ff. Einen Ausweg
hat man zu finden geglaubt in der Lehre von den „Parteien kraft Amtes“,
als welche man diese Verwalter bezeichnete: Oetker, in Jur. Lit. Bl. II
S. 189; ders. Konkursrechtl. Grundbegr. S. 321 ff.;, Stegemann. in Ztschft.
f. D.Z.P. XVII S. 326 ff. Diese Lehre geht aus von dem Widerspruch gegen
die ältere Bezeichnung der Partei als des Subjektes der res in judicium
deducta; es soll dafür gesetzt werden „is qui rem in judicium deducit“ oder
„contra quem res in judicium deduecitur“ (Oetker, in Jur. Lit. Bl. II S. 189;
Stegemann, in Ztschft. f. D.Z.P. XVII S. 357), Das stimmt zu dem, was
oben S. 142 für die Unabhängigkeit der Parteistellung im Verwaltungsprozeß
von einem vorausgesetzten materiellrechtlichen Verhältnis gesagt wurde. Hier
soll damit zugleich die Möglichkeit gewonnen werden, die Parteieigenschaft
nach der VProzeßführerschaft hin zu verlegen. Bis zum Konkursverwalter
persönlich allerdings kommt man nicht; was man mit dem Ausdruck „Partei
kraft Amtes“ meint, ist das Amt des Konkursverwalters (Detker, Konkurs-
rechtl. Grundbegr. S. 322). Das ist aber doch wohl nichts anderes, als was
wir eben eine „leere Parteirolle* nannten.
16 Er erscheint neben. jenen als „Partei kraft Amtes“ bei Oetker in
Jur. Lit. Bl. 11 S. 189; Stegemann, in Ztschft. f. D.Z.P. XVII S. 366;
F. Stein, Z.P.O. 1 S. 135, Schultzenstein, in Verw.Arch. XII S. 117, 118;
Nagler, in Rechtsgang I S. 78 ff.