Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

168 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 
Man unterscheidet am gerichtlichen Urteil eine formelle 
und eine materielle Rechtskraft. 
Die erstere richtet sich gegen die Partei: sie bedeutet ihr 
gegenüber die Unangreifbarkeit des Urteils mit ordentlichen 
Rechtsmitteln und die Vollstreckbarkeit. 
Die materielle Rechtskraft setzt die formelle voraus und hat 
ihren Namen daher, daß das in den Streit gezogene materielle 
Rechtsverhältnis der Parteien nunmehr endgültig im 
Sinne des Urteils festgelegt gilt auch über diesen Prozeß 
hinaus®. Das bedeutet eine Gebundenheit der Gerichte 
an das Urteil, welche wieder auf zweierlei Weise erklärt werden kann: 
— entweder als ein gesetzliches Verbot an die Justiz, 
daß sie um ihres eigenen Ansehens willen — ne varie judicetur — 
sich nicht noch einmal mit dem Urteil befasse, um es abzuändern 
(absolute Rechtskraft); 
— oder als die Wirkung eines Rechtes der Partei an 
dem zu ihren Gunsten ergangenen Urteil (relative Rechtskraft). 
Der Unterschied wird sich darin offenbaren, daß bei der 
relativen Rechtskraft ein Verzicht der obsiegenden Partei 
auf die erworbene Rechtskraft möglich ist, bei der absoluten 
nicht®,. — 
I. Soll dieses Gebilde mit der Einrichtung der Verwaltungs- 
rechtspflege auf das Gebiet der Verwaltung sich übertragen, 
so muß gerade in den neuen Zusammenhängen, in die es da gerät, 
das, was ihm eigen ist, sich deutlich hervorheben. Die formelle 
Rechtskraft des Verwaltungsurteils findet hier ganz ähnliche Er- 
scheinungen vor an dem einfachen Verwaltungsakt: auch 
er erlangt durch Ablauf der Frist für die etwa vorgesehenen 
Rechtsschutzmittel eine Art Unangreifbarkeit, nur daß eben hier 
die Möglichkeit einer Zurücknahme oder Aufhebung von Amts- 
wegen offen bleibt; die sofortige Vollstreckbarkeit aber ist ihm an- 
geboren. Von der materiellen Rechtskraft, auf die es demnach allein 
ankommt. tritt uns wenigstens der Kern dessen, wovon sie den 
achten z. 26. D. Jur. Tag I S. 79, S. 92; W. Müller, Rechtskraft in Verw. 
Streitverf. S. 8. Wenn Spiegel, Verw. R. Wiss. S. 114 ff., S. 129, meint, für 
die Lehre vom rechtskräftigen Erkenntnis sei es richtiger, „den Zivilprozeß 
aus dem Verwaltungsrecht zu erklären als umgekehrt“, so ist das doch wohl 
etwas zu viel verlangt. 
® Hellwig, Rechtskraft S. 18ff.; Pagenstecher, Rechtskraft S. 72 fi. 
® Der erste Entw. d. B.G.B. hatte ausschließlich relative Rechtskraft an- 
nehmen wollen; $& 191 Abs. 2 bestimmte: „Auf diese Wirkung des rechts- 
kräftigen Urteils kann verzichtet werden.“
	        
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