176 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
Prozeßverfahren mit ihr einmal festgesetzt worden ist, kann zu
ihrem Nachteil nicht geändert werden. Mit ihrer Einwilligung
allerdings kann es geschehen; denn es handelt sich nur um relative
Rechtskraft, und die ist verzichtbar !*.
IV. Überall wirkt die Rechtskraft nur so weit, als das
Urteilden Fallerfaßthat. Das gibt beiderbeschränkten
Verwaltungsrechtspflege die entsprechenden Abstufungen.
1. Das Bayrische Verwaltungsurteil erfaßt die Rechtsfrage
samt dem zugehörigen Tatbestand, um so eine Entscheidung
in der Sache selbst zu geben, erledigt sie also ganz, wenn sie
ganz in der Rechtsanwendung begriffen ist, teilweise, wenn eine
Ermessensfrage mitläuft, die als solche frei gelassen werden muß
samt ihren besonderen tatsächlichen Grundlagen °.
2. Das Urteil auf die Anfechtungsklage des Preußischen,
Sächsischen, Württembergischen, Badischen Rechts erfaßt ebenso
Rechtsfrage mit zugehörigem Tatbestand, aber lediglich, um die
Gültigkeit des angefochtenen Aktes anzuerkennen oder
zu verneinen, als Rechtskontrolle.e. Wird er aufgehoben, so ist
rechtskräftig festgestellt, daß bei diesem Tatbestand und so lange
er so bleibt, die Behörde einen Akt, wie er vorliegt, gültig nicht
erlassen kann!®. Wird die Klage abgewiesen, so ist rechtskräftig
festgestellt, daß dieser Akt wegen Gesetzesverletzung nicht für
ungültig erklärt werden kann.
3. Die Revision des Preußischen Rechtes, ebenso wie die Be-
schwerde zum Österreichischen Verwaltungsgerichtshof führt zur
gleichen Rechtskontrolle, aber ohne Neuprüfung und Fest-
stellung des Tatbestandes. Wird das Gesuch abgewiesen,
so ist die Wirkung verneinend wie bei der Aufechtungsklage. Wird
der angegriffene Akt vernichtet, so ist hier zur Sache nichts ent-
schieden; die eigene Wirkung des Urteils beschränkt sich auf das
weitere Verfahren, welches nun für sie zunächst bei den unteren
Behörden vor sich gehen mag: die Behörden sind dabei ge-
!* Die älteren Verwaltungsrechtspflegegesetze hatten sich erklärlicher
Weise hier zurückgehalten. Aber jetzt bestimmt Sächs. Ges. v. 19. Juli 1900
$ 60: „Das rechtskräftige Urteil bindet für den Streitgegenstand außer den
Parteien sowohl die Verwaltungsgerichte als auch die Verwaltungsbehörden,
und zwar diese mit der Wirkung, daß sie gegen den Willen der Parteien
nichts verfügen können, was davon abweicht.“ Ebenso Hess. Ges. v. 8. Juli
1911 Art. 67.
15 Bayr. V.G.H. 7. Dez. 1880 (Samml. II S. 285, Reger I S. 440).
18 0.V.G. 23. Juni 1900 (Entsch. XXVIIL S. 309).