Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

178 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen, 
8 17. 
Zuständigkeit der Zivilgerichte gegenüber der Verwaltung. 
Nachdem im Laufe des vorigen Jahrhunderts die Trennung 
von Justiz und Verwaltung durchgeführt worden ist, stehen sich 
überall die ordentlichen Gerichte einerseits, die Ver- 
waltungsbehörden mit Einschluß : der Verwaltungsgerichte 
anderseits selbständig gegenüber. Das Gesetz ordnet ihr gegen- 
seitiges Verhältnis. 
I. Zwischen den beiden Behördenreihen als einheitlichen Massen 
findet eine Verteilung des Wirkungskreises statt; wie 
dann auf jeder Seite die Unterverteilung an die einzelnen Stellen 
geschieht, bleibt hier außer Betracht. Jene Verteilung geschieht 
so, daß zunächst die Machtgebiete beider grundsätzlich be- 
stimmt werden; durch besondere Gesetzesvorschrift können als- 
dann Verschiebungen eintreten zugunsten der einen oder der 
anderen. 
1. Die grundsätzliche Abgrenzung der Machtgebiete 
ist vom Standpunkte der Justiz aus gemacht durch G.V.G. 8 13: 
„Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten und Strafsachen.“ Alles übrige gehört grundsätzlich 
der Verwaltung. 
Unter Strafsache verstehen wir ein Verfahren zur obrig- 
keitlichen Verhängung eines rechtssatzmäßig angedrohten Übels 
für mißbilligtes Verhalten. 
Für unsere Auseinandersetzungen liegt der Schwerpunkt 
bei der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit. Darunter ver- 
stehen wir ein Verfahren zur obrigkeitlichen Entscheidung über 
zivilrechtliche Rechtsverhältnisse und die daraus fließenden An- 
sprüche!!. Was wieder als solche bürgerliche Rechtssache an- 
zusehen sei, das bestimmt sich nach G.V.G. $ 13 durch die plan- 
mäßige Ordnung des Zivilrechts. Damit hatte sich aber die 
Reichsgesetzgebung damals noch nicht befaßt; das Landesrecht 
blieb maßgebend. Man konnte also sagen, daß G.V.G. $ 13 wegen 
  
! Laband, StR. (5. Aufl.) III, S. 331: „Die Abgrenzung des Privat- 
rechts von dem öffentlichen Rechte ist die Grundlage für den Gegensatz der 
bürgerlichen und der nichtbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.“ Vgl. auch 
Sydow, Zulässigk. d. Rechtsw., Einl. S. XIfi.; Schulze, Preuß. SUR. II, 
S. 134 ff.; Leuthold, Sächs. Verw.R., S. 140 Note 2; Brater, in Bl. f. adm. 
Pr. V., S.100; Wach, Z.P.R. 1, S.86; Hüppner, in Arch. f. ziv. Pr. LXIX, 
Ss. 440 fl.; Hellwig, Syst. d. Z.P.R. I, S. 43; F. Stein, Just. u. Verw., S. 32.
	        
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