178 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen,
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Zuständigkeit der Zivilgerichte gegenüber der Verwaltung.
Nachdem im Laufe des vorigen Jahrhunderts die Trennung
von Justiz und Verwaltung durchgeführt worden ist, stehen sich
überall die ordentlichen Gerichte einerseits, die Ver-
waltungsbehörden mit Einschluß : der Verwaltungsgerichte
anderseits selbständig gegenüber. Das Gesetz ordnet ihr gegen-
seitiges Verhältnis.
I. Zwischen den beiden Behördenreihen als einheitlichen Massen
findet eine Verteilung des Wirkungskreises statt; wie
dann auf jeder Seite die Unterverteilung an die einzelnen Stellen
geschieht, bleibt hier außer Betracht. Jene Verteilung geschieht
so, daß zunächst die Machtgebiete beider grundsätzlich be-
stimmt werden; durch besondere Gesetzesvorschrift können als-
dann Verschiebungen eintreten zugunsten der einen oder der
anderen.
1. Die grundsätzliche Abgrenzung der Machtgebiete
ist vom Standpunkte der Justiz aus gemacht durch G.V.G. 8 13:
„Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten und Strafsachen.“ Alles übrige gehört grundsätzlich
der Verwaltung.
Unter Strafsache verstehen wir ein Verfahren zur obrig-
keitlichen Verhängung eines rechtssatzmäßig angedrohten Übels
für mißbilligtes Verhalten.
Für unsere Auseinandersetzungen liegt der Schwerpunkt
bei der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit. Darunter ver-
stehen wir ein Verfahren zur obrigkeitlichen Entscheidung über
zivilrechtliche Rechtsverhältnisse und die daraus fließenden An-
sprüche!!. Was wieder als solche bürgerliche Rechtssache an-
zusehen sei, das bestimmt sich nach G.V.G. $ 13 durch die plan-
mäßige Ordnung des Zivilrechts. Damit hatte sich aber die
Reichsgesetzgebung damals noch nicht befaßt; das Landesrecht
blieb maßgebend. Man konnte also sagen, daß G.V.G. $ 13 wegen
! Laband, StR. (5. Aufl.) III, S. 331: „Die Abgrenzung des Privat-
rechts von dem öffentlichen Rechte ist die Grundlage für den Gegensatz der
bürgerlichen und der nichtbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.“ Vgl. auch
Sydow, Zulässigk. d. Rechtsw., Einl. S. XIfi.; Schulze, Preuß. SUR. II,
S. 134 ff.; Leuthold, Sächs. Verw.R., S. 140 Note 2; Brater, in Bl. f. adm.
Pr. V., S.100; Wach, Z.P.R. 1, S.86; Hüppner, in Arch. f. ziv. Pr. LXIX,
Ss. 440 fl.; Hellwig, Syst. d. Z.P.R. I, S. 43; F. Stein, Just. u. Verw., S. 32.