Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

182 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 
und gilt dafür, das gewollt zu haben, wenn es nicht Abweichendes be- 
stimmt. Aber es steht ihm auch frei, dem Verfahren eine andere 
Gestalt zu geben®. 
— Dem Landesgesetz sind für solche Zuweisungen durch E.G. 
7. G.V.G. $ 4 nur die „Landesbehörden“ zur Verfügung ge- 
stellt. Dagegen ist ihnen eine Inanspruchnahme der Kräfte des 
Reichsgerichtes für diese Zwecke nicht gestattet; auch dem sonst 
ganz nach der Zivilprozeßordnung eingerichteten Verfahren wird 
also hier immer der eigentümliche Abschluß fehlen, den dieses ihm 
zu geben hätte: die Revisionsinstanz®. 
8 Wie im Falle E.G. z. Z.P.O. 8 3 Alıs. 2; das gilt hier desto mehr. — 
F. Stein, Just. u. Verw. S. 24, möchte eine Besonderheit hinzufügen, deren 
eigentlicher Zweck unten Note 9 ersichtlich werden wird. G.V.G. $ 13, meint 
er, enthalte stillschweigend noch den weiteren wichtigen Satz: „Die Landes- 
gesetzgebungen haben das Recht, den ordentlichen Gerichten bürgerliche 
Rechtsstreitigkeiten zuzuweisen,“ und zwar mit der eigentümlichen Kraft und 
Wirkung, daß die Sache in den Formen der 7.P.O. verhandelt werden muß, 
„ohne daß das Landesrecht ein anderes Verfahren dafür verwenden könnte.“ 
Ich vermag in $ 13 etwas derartiges nicht zu finden; bürgerliche Rechts- 
streitigkeiten gehören danach vor die Gerichte, ohne daß es einer Zuweisung 
durch die Landesgesetzgebung bedürfte; auf Grund des vorhin besprochenen 
Nachsatzes können sie weggewiesen werden an die Verwaltung; fällt eine 
dahingehende landesgesetzliche Bestimmung fort, so gehen sie von selbst 
wieder an die Gerichte, auf Grund des Hauptsatzes von $ 13, nicht auf Grund 
landesgesetzlicher Zuweisung. Andere Sachen als bürgerliche Rechtsstreitig- 
keiten können von der Landesgesetzgebung an die Gerichte nur gewiesen 
werden auf Grund von E.G. z. G.V.G. 84, und dort ist nichts davon zu finden, 
daß sie unter Umständen das Verfahren uicht ändern dürfe; vgl. unten $ 32 
Note 9. Vgl. auch Hartmann in D. J. Z. 1910 S. 1260. 
® Das Hamburgische Ges. v. 23. April 1879 („Verhältnisgesetz“) gibt in 
8 24 Alıs. 2 gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörden eine Anfechtungs- 
klage, die statt an ein Oberverwaltungsgericht an die ordentlichen Gerichte 
geht: Landgericht, Oberlandesgericht und zuletzt als Revisionsinstanz das 
Reichsgericht. Ähnlich die Klage nach der Bremer Verfassung v. 1. Jan. 1894 
8 15. Das ist natürlich eine ausgesprochene Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche 
ja nach E.G. z. 6.V.G. $ 4 den Landesgerichten übertragen werden kann, 
nicht aber auch dem Reichsgericht (Hartmann in D. J. Z. 1908 S. 731). Das 
Reichsgericht selbst, das Ja verschiedene Konstruktionen besitzt, um bürger- 
liche Rechtsstreitigkeiten anzunehmen (oben Note 6), erkennt neuerdings in 
diesen Hamlburgischen Sachen übertragene „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (R.G. 
17. Febr. 1909; Entsch. LXVIU S. 86 ff). Die Folgerung für seine Un- 
zuständigkeit wird gelegentlich zu ziehen sein. — F. Stein, Just. u. Verw. 
S. 28 fl., hat gerade auf diesen Fall seine Lehre von der „bürgerlichen Rechts- 
streitigkeit im formellen Begriffe“ gemünzt (oben Note 8) Allein es wäre 
doch sehr merkwürdig, wenn das Reichsrecht nelıen die Schranke, die es in 
E.G. $ 4 der Landesgesetzgebung wegen der benutzbaren Behörden zog, zu-
	        
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