$ 17. Zuständigkeit der Zivilgerichte gegenüber der Verwaltung. 185
Das könnte ein Mittel werden, um eine Ausdehnung der Zu-
ständigkeit zu erschleichen, dadurch, daß man dem, was die zu
entscheidende Hauptsache ist, den Außeren Schein einer Vorfrage
gibt. Hier kommt es dann darauf an, zunächst einmal die richtige
prozessuale Sachlage herzustellen !%,
3. Was jede Seite einmal angeordnet hat, ist von der
anderen zu achten und, soweit an ihr liegt, durchzuführen, indem
sie es fortan zur Grundlage nimmt für ihre eigenen Anordnungen
in der Sache ®,
In dieser Hinsicht sind aber Justiz und Verwaltung nicht
gleichgestellt; die erstere genießt vielmehr einen ausge-
sprochenen rechtlichen Vorzug.
Die ordentlichen Gerichte sind befugt, gegenüber den Akten
der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, welche in ihre
Zuständigkeit übergreifen, Selbstverteidigung zu üben, in-
dem sie ihnen die Wirksamkeit versagen. Sie sind überdies be-
fugt, solche Akte, sofern ihre Rechtsgültigkeit bei ihnen als Vor-
frage in Betracht kommt, darauf nachzuprüfen und je nachdem
die Entscheidung auf Grund der Annahme ihrer Ungültigkeit zu
treffen ’®,
Die Verwaltung ihrerseits kann nur das schlechthin nichtige
'* Hess. V.G.H. 5. Juni 1886 (Reger, VIII S. 131): Eigentumsklage wegen
polizeilich beschlagnahmter Schriften; die Gültigkeit der Beschlagnahme ist
Hauptfrage. R.G. 12. Sept. 1893 (Gruchot, Beitr. XX\XVIl S. 1075); 22. Dez.
1905 (Entsch. LXII S. 193). Preuß. C. C. Hof 28. April 1906 (Eger, Eisenb.
Entsch. XXIII S. 258).
!5 Das gilt grundsätzlich auch zugunsten der Verwaltung. Was Loening,
in Verw. Arch. VII S. 89, von dem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen
Urteil sagt: es sei „eine Tatsache, die von dem Zivilgericht als Tatsache mit
allen Rechtsfolgen anerkannt werden muß“, ist auf den Verwaltungsakt über-
haupt auszudehnen. Die Rechtskraft macht hier keinen Unterschied. R.L.
6. Okt. 1899 (Eintsch. XLIV S. 329): Der Kisenbahnfiskus, für welchen die
Enteignung vorgenommen wurde, behauptet, die Stadtgemeinde hätte zu zahlen,
da ihr die Enteignung zugute komme; das R.G. erklärt: es sei nun einmal
für den Fiskus enteignet worden; das Gericht habe den Beschluß der Ver-
waltungsbehörde nicht nachzuprüfen, ob er richtig war, sondern zu nehmen,
wie er ergangen ist.
16 Die Hauptfälle gibt die Schadensersatzpflicht der Beamten für rechts-
widrige Amtshandlungen (unten $ 18, II) und die Polizeistrafe (unten 8 23, 1II
n. 1. — Wo das Gericht in Verwaltungssachen Recht zu sprechen hat,
werden zuweilen bestimmte dazu gehörige Verwaltungsakte ausdrücklich von
seiner Nachprüfung ausgeschlossen: R.B.G. 8 155; Preuß. Ges. v. 24. Mai 1861,
Erw. d. Rechtswegs betr. 85. Weitere Fälle bei F. Stein, Just. und Verw.
Ss. 1086.