8 17. Zuständigkeit der Zivilgerichte gegenüber der Verwaltung. 187
2. Die Erhebung des Kompetenzkonfliktes geschieht
durch eine Verwaltungsbehörde, welche vom Gesetz damit betraut
ist, die ganze Verwaltung hierin zu vertreten. Sie geschieht
durch eine Erklärung an das Gericht, das mit der Sache befaßt
ist, soll aber dann auch ihrerseits Wirkungen erzeugen gegenüber
der ganzen Justiz.
Sie ist unwirksam, wenn sie nicht vor Eintritt der Rechts-
kraft des Urteils abgegeben wird, welches den Übergriff enthalten
soll!®. Dem entspricht es, daß der Zeitpunkt, mit welchem sie
zulässig wird, möglichst weit vorverlegt werden muß; der früheste
ist immer das Anhängigwerden der Sache bei Gericht. Die Er-
hebung des Kompetenzkontlikts hat unmittelbar die Wirkung, daß
das gerichtliche Verfahren unterbrochen wird bis zur Ent
scheidung des Kompetenzkonfliktshofes. In Widerspruch damit
vorgenommene Handlungen der Parteien wie des Gerichtes sind
nichtig ®®.
3. Der Kompetenzkonfliktshof pflegt hälftlich besetzt
Gesetzgebung keine Lösung, so wird das nicht richtig sein: ist der Kompetenz-
konflikt für das Verwaltungsgericht nicht rechtzeitig nach G.V.G. $ 17 Abs. 2
erhoben, so geht gemäß $ 17 Abs. 1 auch in diesem Falle das zivilgericht-
liche Urteil vor.
'? Es handelt sich auch hier nicht um eine Wirkung der materiellen
Rechtskraft, sondern um einen vom Gesetze frei gewählten Endtermin; um
einen solchen hier abzugeben, genügt die formelle Rechtskraft. Sarwey,
Öff. R. u. Verw.R.Pfl. S. 680, findet ihn „unlogisch“ gewählt. Man hätte allerdings
ebenso gut sagen können, der Konflikt sei ausgeschlossen mit Ablauf von
14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft; aber darauf kommt es nicht an. —
Das Reichsgericht hat den Anspruch erhoben, daß der landesgesetzlich ein-
gerichtete Kompetenzkonflikt nicht mehr statthaft sei, wenn die Sache einmal
im Wege der Revision bei ihm anhängig geworden ist: Ver. Ziv. Sen. 22. Mai
1901 (Entsch. XLVIII S. 195). Allein, wenn das Reichsgesetz wohl über allem
steht, so hat es eben der Landesgesetzgebung nicht bloß die Macht gegeben
zu bestimmen, was vor die reichsgesetzlich geordneten Gerichte — mit Ein-
schluß des Reichsgerichts — nicht gehören soll (G.V.G. $ 13), sondern auch
die Macht, die so bestimmte Grenzlinie im Einzelfalle zu schützen durch das
Institut des Kompetenzkonflikts, und zwar bis zur Rechtskraft, die ja beim
Reichsgericht noch nicht eingetreten ist. Vgl. Vierhaus, in Verw.Arch. XI
S. 40 fl.; G. Meyer-Anschütz, D. St.R. S. 666 Note 13. — Das Preuß.
Ges. v. 22. Mai 1902 hat sich der Forderung des Reichsgerichts angepaßt; das
stand ibm frei. Ähnlich vorher schon Bayr. Ges. v. 18. Aug. 1879; Württ. Ges.
v. 25. Aug. 1879.
2° Preuß. Verord. v. 1. Aug. 1879 $ 7 verweist auf Z.P.O. $ 226 (jetzt
$ 249); das würde nur eine Anfechtbarkeit bedeuten. Hier, wo die Unter-
brechung aus Rücksichten des öffentlichen Wohles geschieht, muß ihre Wirkung
selbständiger sein.