$ 18. Haftung für rechtswidrige Amtshandlungen. 189
vom Gericht noch nicht zurückgewiesene Unzuständigkeitseinrede
ist durch den Ausspruch des Kompetenzkontliktsgerichtshofs nicht
von selbst erledigt. Wird sie nicht zurückgezogen, so muß das
Gericht noch darüber erkennen. Es kann sich, der Ansicht des
Kompetenzkonfliktshofes zum Trotz, immer noch für unzuständig
erklären 28,
& 18.
Haftung für rechtswidrige Amtshandlungen.
Der Staat und die anderen öffentlichen Gemeinwesen besorgen
ihre Geschäfte durch hierfür angestellte Beamte. Wenn diese
persönlich verantwortlich gemacht werden können
für ihre rechtswidrigen Amtshandlungen, so bedeutet das zugleich
einen wirksamen Schutz des Untertanen gegenüber der öffentlichen
Gewalt, die ihre unentbehrlichen Werkzeuge aus verständlicher
Rücksicht auf sich selbst in den Bahnen des Rechts halten!.:
Von den Mitteln: Dienststrafgewalt, gemeines Straf-
recht und Schadensersatzanspruch ist der letztere insofern
das wichtigste, als seine Geltendmachung in die Hände des Be-
troffenen selber gelegt ist; dieser wird hier durch seinen eigenen
Vorteil getrieben, sich für die Wahrung des Öffentlichen Rechts-
zustandes zu betätigen.
Der dabei in erster Linie stehende Zweck, ihm zu dem Seinigen
zu verhelfen, führt aber weiter zu einer Hereinziehung des
Staates selbst als haftbar für das Geschehene, das wieder in
verschiedener Weise und die eigene Haftung des Beamten ver-
Schieden bedingend.
#2 R.G. 23. März 1884 (Entsch. XI S. 392 ff). — Eigentlich würde auch
auf der andern Seite durch die Zurückweisung des Kompetenzkonflikts die
Verwaltung nicht gehindert sein, ihre Zuständigkeit weiter zu behaupten und
geltend zu machen, so lange wenigstens, als noch kein rechtskräftiges Urteil
des Gerichts in anderem Sinne ergangen ist; denn alsdann entscheidet ja
G.V.G. $17 Abs. 1. Preuß. Ges. v. 22. Mai 1902 Art. 2 hat den Fall besonders
geordnet. Vgl. Oppenhoff, Ressortverh. (1904) S. 492 Anm. 173.
I Gneist, Verw., Justiz, Rechtsweg S. 188 ff.; derselbe, Vier Fragen zur
deutsch. Stf.P.O. S. 37 ff. — Bei den Verhandlungen des Reichstags zu $ 11
E.G. z. G.V.G. bemerkte Gneist: „Unser deutsches Verwaltungsrecht ist in
Entstehen darauf gearbeitet, daß daneben die Gerichte stehen als Grenzhüter
der Verwaltung kraft der normalen Verantwortlichkeit der Beamten für schuld-
bare Überschreitungen und Amtsmißbrauch“ (Hahn, Mat. z. G.V.G. II S. 1465).
Vgl. auch Lasker in Verhandl. z. St.B.G. $ 13 (Reichstag 1873 Stenogr. Ber.
8. 165); v. Roenne, StR. d. Pr. Monarchie 4. Aufl. III S. 572 Note 4b.