Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 18. Haftung für rechtswidrige Amtshandlungen. 189 
vom Gericht noch nicht zurückgewiesene Unzuständigkeitseinrede 
ist durch den Ausspruch des Kompetenzkontliktsgerichtshofs nicht 
von selbst erledigt. Wird sie nicht zurückgezogen, so muß das 
Gericht noch darüber erkennen. Es kann sich, der Ansicht des 
Kompetenzkonfliktshofes zum Trotz, immer noch für unzuständig 
erklären 28, 
& 18. 
Haftung für rechtswidrige Amtshandlungen. 
Der Staat und die anderen öffentlichen Gemeinwesen besorgen 
ihre Geschäfte durch hierfür angestellte Beamte. Wenn diese 
persönlich verantwortlich gemacht werden können 
für ihre rechtswidrigen Amtshandlungen, so bedeutet das zugleich 
einen wirksamen Schutz des Untertanen gegenüber der öffentlichen 
Gewalt, die ihre unentbehrlichen Werkzeuge aus verständlicher 
Rücksicht auf sich selbst in den Bahnen des Rechts halten!.: 
Von den Mitteln: Dienststrafgewalt, gemeines Straf- 
recht und Schadensersatzanspruch ist der letztere insofern 
das wichtigste, als seine Geltendmachung in die Hände des Be- 
troffenen selber gelegt ist; dieser wird hier durch seinen eigenen 
Vorteil getrieben, sich für die Wahrung des Öffentlichen Rechts- 
zustandes zu betätigen. 
Der dabei in erster Linie stehende Zweck, ihm zu dem Seinigen 
zu verhelfen, führt aber weiter zu einer Hereinziehung des 
Staates selbst als haftbar für das Geschehene, das wieder in 
verschiedener Weise und die eigene Haftung des Beamten ver- 
Schieden bedingend. 
#2 R.G. 23. März 1884 (Entsch. XI S. 392 ff). — Eigentlich würde auch 
auf der andern Seite durch die Zurückweisung des Kompetenzkonflikts die 
Verwaltung nicht gehindert sein, ihre Zuständigkeit weiter zu behaupten und 
geltend zu machen, so lange wenigstens, als noch kein rechtskräftiges Urteil 
des Gerichts in anderem Sinne ergangen ist; denn alsdann entscheidet ja 
G.V.G. $17 Abs. 1. Preuß. Ges. v. 22. Mai 1902 Art. 2 hat den Fall besonders 
geordnet. Vgl. Oppenhoff, Ressortverh. (1904) S. 492 Anm. 173. 
I Gneist, Verw., Justiz, Rechtsweg S. 188 ff.; derselbe, Vier Fragen zur 
deutsch. Stf.P.O. S. 37 ff. — Bei den Verhandlungen des Reichstags zu $ 11 
E.G. z. G.V.G. bemerkte Gneist: „Unser deutsches Verwaltungsrecht ist in 
Entstehen darauf gearbeitet, daß daneben die Gerichte stehen als Grenzhüter 
der Verwaltung kraft der normalen Verantwortlichkeit der Beamten für schuld- 
bare Überschreitungen und Amtsmißbrauch“ (Hahn, Mat. z. G.V.G. II S. 1465). 
Vgl. auch Lasker in Verhandl. z. St.B.G. $ 13 (Reichstag 1873 Stenogr. Ber. 
8. 165); v. Roenne, StR. d. Pr. Monarchie 4. Aufl. III S. 572 Note 4b.
	        
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