Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 18. Haftung für rechtswidrige Amtshandlungen. 191 
juristischen Personen zugänglich gemacht werden für Haftungen, 
die auf der Voraussetzung eines Verschuldens beruhen; sie 
werden so der natürlichen Person in bezug auf das Risiko, mit 
dem sie in den Verkehr eintreten, gleichgestellt*. An diesen einen 
Punkt schließen sich dann, wie um die natürliche Person, die weiteren 
Kreise von Schadensersatzpflichten, wie das B.G.B. sie in $ 278, 
8$ 828 ff. vorsieht. 
Alles, was dabei für den Fiskus handelt, Beamte wie privat- 
‚rechtliche Diener und Angestellte, kann zugleich persönlich 
schadensersatzpflichtig werden, ganz in der gleichen Weise wie 
auch die Vorstände und die Leute einer gewöhnlichen juristischen 
Person des Privatrechts, z. B. einer Aktiengesellschaft. 
Das öffentliche Recht geht die Ordnung der Schadensersatz- 
pflichten nach beiden Seiten hin nichts an. Auch nicht mittelbar: 
um Öffentliche Verwaltung handelt es sich hier allerwege nicht ®. 
2. Soweit der Staat nicht Fiskus ist, nicht auf privatwirt- 
schaftlichem Boden sich bewegt und deshalb dem bürgerlichen 
Rechte unterworfen ist wie ein Untertan, hat das Bürgerliche 
Gesetzbuch darauf verzichtet, ihm eine Haftbarkeit für rechts- 
widrige Amtshandlungen aufzuerlegen. Das Landesrecht, dem ja 
grundsätzlich das öffentliche Recht und was damit zusammenhängt, 
unberührt verbleiben soll, wird auch frei gelassen, ob und wie es 
eine Schadensersatzpflicht des Staates hier ordnen will®. Gerade 
ersatzpflicht diesem gegenüber entstehen können; vorher bestand überhaupt kein 
Verhältnis des Rechtes zu ihm. — Die Motive zum 1. Entw. (Bd. I S. 103) wie 
die Kommissionsverhandlungen der II. Lesung (Prot. I S. 609) heben hervor: 
Der Vertreter des Staates oder der Gemeinde müsse „in Ausübung privat- 
rechtlicher Vertretungsmacht handeln“ Aber Minister und Bürger- 
meister haben ihre Vertretungsmacht öffentlich-rechtlicher Weise, ob sie öffent- 
liche Gewalt damit ausüben oder privatwirtschaftliche Geschäftsbesorgung. 
Auf dieses letztere Verwendungsgebiet allein komınt es an; das ist auch ge- 
meint, nur eben auch wieder schief zum Ausdruck gekommen. 
* Mot. z. I. Entw. I S. 103: „Zur Begründung dieser Haftbarmachung hat 
man mit Recht darauf verwiesen, daß, wenn die Körperschaft durch die Ver- 
tretung die Möglichkeit gewinne, inı Rechtsverkehre handelnd aufzutreten, ihr 
auch angesonnen werden müsse, die Nachteile zu tragen, welche die künstlich 
gewährte Vertretung mit sich bringe“. 
5 Vgl. aber auch unten n. 3 a. E. 
6 Wobei man stark damit rechnen mußte, daß es nichts dergleichen tun 
würde; vgl. oben Note 2. In der Tat ist ja Preußen erst durch Ges. v. 1. Aug. 
1909 der Sache näher getreten, das Reich selbst erst durch Ges. v. 22. Mai 1910. 
In 12 deutschen Bundesstaaten ist auch jetzt noch keine allgemeine Haftung 
des Staats für rechtswidrige Ausübung der öffentlichen Gewalt gesetzlich aus- 
gesprochen worden. 
L
	        
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