$ 18. Haftung für rechtswidrige Amtshandlungen. 191
juristischen Personen zugänglich gemacht werden für Haftungen,
die auf der Voraussetzung eines Verschuldens beruhen; sie
werden so der natürlichen Person in bezug auf das Risiko, mit
dem sie in den Verkehr eintreten, gleichgestellt*. An diesen einen
Punkt schließen sich dann, wie um die natürliche Person, die weiteren
Kreise von Schadensersatzpflichten, wie das B.G.B. sie in $ 278,
8$ 828 ff. vorsieht.
Alles, was dabei für den Fiskus handelt, Beamte wie privat-
‚rechtliche Diener und Angestellte, kann zugleich persönlich
schadensersatzpflichtig werden, ganz in der gleichen Weise wie
auch die Vorstände und die Leute einer gewöhnlichen juristischen
Person des Privatrechts, z. B. einer Aktiengesellschaft.
Das öffentliche Recht geht die Ordnung der Schadensersatz-
pflichten nach beiden Seiten hin nichts an. Auch nicht mittelbar:
um Öffentliche Verwaltung handelt es sich hier allerwege nicht ®.
2. Soweit der Staat nicht Fiskus ist, nicht auf privatwirt-
schaftlichem Boden sich bewegt und deshalb dem bürgerlichen
Rechte unterworfen ist wie ein Untertan, hat das Bürgerliche
Gesetzbuch darauf verzichtet, ihm eine Haftbarkeit für rechts-
widrige Amtshandlungen aufzuerlegen. Das Landesrecht, dem ja
grundsätzlich das öffentliche Recht und was damit zusammenhängt,
unberührt verbleiben soll, wird auch frei gelassen, ob und wie es
eine Schadensersatzpflicht des Staates hier ordnen will®. Gerade
ersatzpflicht diesem gegenüber entstehen können; vorher bestand überhaupt kein
Verhältnis des Rechtes zu ihm. — Die Motive zum 1. Entw. (Bd. I S. 103) wie
die Kommissionsverhandlungen der II. Lesung (Prot. I S. 609) heben hervor:
Der Vertreter des Staates oder der Gemeinde müsse „in Ausübung privat-
rechtlicher Vertretungsmacht handeln“ Aber Minister und Bürger-
meister haben ihre Vertretungsmacht öffentlich-rechtlicher Weise, ob sie öffent-
liche Gewalt damit ausüben oder privatwirtschaftliche Geschäftsbesorgung.
Auf dieses letztere Verwendungsgebiet allein komınt es an; das ist auch ge-
meint, nur eben auch wieder schief zum Ausdruck gekommen.
* Mot. z. I. Entw. I S. 103: „Zur Begründung dieser Haftbarmachung hat
man mit Recht darauf verwiesen, daß, wenn die Körperschaft durch die Ver-
tretung die Möglichkeit gewinne, inı Rechtsverkehre handelnd aufzutreten, ihr
auch angesonnen werden müsse, die Nachteile zu tragen, welche die künstlich
gewährte Vertretung mit sich bringe“.
5 Vgl. aber auch unten n. 3 a. E.
6 Wobei man stark damit rechnen mußte, daß es nichts dergleichen tun
würde; vgl. oben Note 2. In der Tat ist ja Preußen erst durch Ges. v. 1. Aug.
1909 der Sache näher getreten, das Reich selbst erst durch Ges. v. 22. Mai 1910.
In 12 deutschen Bundesstaaten ist auch jetzt noch keine allgemeine Haftung
des Staats für rechtswidrige Ausübung der öffentlichen Gewalt gesetzlich aus-
gesprochen worden.
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