Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 4.
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(Auegegeben den 7. April 1864.)
10. Betanntmachung,
den Gewerbebetrieb der Handelsreisenden
betreffend
(Publicirt in Nr. 26 des Amts- und Nachrichtsblattes.)
Auf Grund einer unter den Regierungen des deutschen Zoll= und Han-
delevereine wegen Grtheilung ven Gewerbe-Legitimations-Rarten für
Handeldèreisende getroffene Vereinbarung wird Nachstehendes zur öffentlichen
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em I. Jannar 186.1 ab sollen diejenigen Gewerbtreibenden. welche
am (GGrund der Verabredungen im Artikel 18 dee Ve ertraged vom
4. April 1853 (Gesesammlung Nr. 19 v. J. 1855) in anderen
ollvereinsstaalen ohne AbgabenEntrichtung Waaren-Ankaufe machen
oder Waaren Bestellungen suchen wellen, dazu in diesen Zollvereins-
staaten auf Grund von Gewerbe. egitimations-Karten zugelassen wer-
en, weiche von den Behörden des Heimatblandee angefertigt sind.
iese Karten sollen von denjenigen Behörden ausgefertigt wer-
den, Se,r conventienmäßig die Ertheilung von Paßlarten zusteht.
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfalschungen sollen
die fur alle Vereinsstaaten gleicmäßig berzustellenden Karten nach
Format und Farbe ven den Paßkarten mit einem Stempel Wn-l
werden, welcher das Wappen und den aht des Staat in
welchem die Auofertigunn eriolgt, ersichtlich m
In Preußen und Sachsen können nach der zuscbenen Grieosfehung
zur Zeit nur solche Handelsreisende auf Grund des Arti
elternine Vertrage abgabeufrei zunclassen werden, N aul
weder für ihre eigene Rechnung oder für Rechnung eine Hauses
in vsen Diensten sie alo Handlungecemmie stlehen, Gelchane machen
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