Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 18. Haftung für rechtswidrige Amtshandlungen. 205 
Verbot und die Ungültigkeit des Verfahrens ohne günstige Vor- 
entscheidung sofort, letzterenfalls erst mit diesem Verlangen, das 
darin der Kompetenzkonfliktserhebung gleicht. Mit der Rechts- 
kraft des gerichtlichen Urteils erledigt sich beides ®®. 
Zuständig zur Vorentscheidung ist das oberste Verwaltungs- 
gericht oder, wo ein solches nicht besteht, das Reichsgericht ®". 
Dieser Gerichtshof beobachtet äußerlich die gewöhnlichen Formen 
seiner Tätigkeit, namentlich werden die Beteiligten gehört. Aber 
ein Parteiverfahren ist das hier nicht, so wenig wie beim Kompetenz- 
konflikt, und die Entscheidung ist kein rechtskraftfähiges Urteil: 
sie fügt sich ein in jene besondere Gruppe von Beschlüssen oberster 
Überwachungsbehörden, die wir schon beobachtet haben (vgl. oben 
$ 17 Note 21). 
Die Entscheidung hat zum Inhalt die Erteilung oder Ver- 
sagung der Verfolgungserlaubnis im Sinne der garantie 
constitutionnelle und der preußischen Konfliktsentscheidung, nur daß 
das jetzt nicht mehr geschieht aus Zweckmäßigkeitserwägungen 
und mit irgendwelchem freien Ermessen, sondern im Wege des 
reinen Ausspruchs dessen, was Rechtens ist. Wenn fest- 
gestellt wird, daß von Seiten des Beamten der rechtswidrige Erfolg 
herbeigeführt worden ist durch Verletzung seiner Amtspflicht in 
dem oben I n. 2 genauer ausgeführten Sinne, so liegt in dieser 
Feststellung die Verfolgungserlaubnis Fs ist eine gebundene Er- 
laubniserteilung®!. 
®° Die Frage, ob die Vorentscheidung auch noch vor dem Reichsgericht 
verlangt werden könne (F. Stein, Just. u. Verw., S. 118), liegt hier nicht viel 
anders als bei der Kompetenzkonfliktserhebung; vgl. oben $ 17 Note 19 und 
hier unten Note 30. 
82° Der Abg. Windthorst hatte in den Reichstagsrerhandlungen ge- 
fordert, das Reichsgericht solle stets die Vorentscheidung geben (Hahn, 
Mat. z. G.V.G. II, S. 1628); das entsprach dem mehrfach vertretenen Gedanken, 
daß diese Einrichtung den Beamten nur davor schützen solle, daß er mit dem 
Verdacht der Schuld beladen durch mehrere Instanzen geschleppt werde; 
darum müsse der höchste Gerichtshof sofort aussprechen, ob davon überhaupt 
die Rede sei: a. a. O. S. 1628, 1625 (Lasker), S. 1630 (Gneist). Schließlich 
blieb es aber doch bei der Heranziehung des obersten Verwaltungsgerichts, 
um die Selbständigkeit der Verwaltung zu wahren und die öffentlichrechtliche 
Frage an eine besonders sachkundige Stelle zu bringen. Aus jenem ersteren 
Gesichtspunkte heraus dient das Reichsgericht jetzt wenigstens zur Aushilfe. 
Außer für Elsaß-Lothrivgen gibt es die Vorentscheidung auch für beide 
Mecklenburg (Ausf. Verord. v. 5. Mai 1879). 
#1 Die Errungenschaft, welche die neugeordnete Vorentscheidung für 
Preußen bedeuten sollte gegenüber dem bisherigen Rechtszustande, bezeichnete
	        
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