8 Einleitung.
in Gang zu halten. Diese verfassungsrechtlichen Hilfs-
tätigkeiten, wie wir sie nennen mögen, liegen noch jenseits
des Punktes, wo der fertige Staat anfängt, für seine Zwecke tätig
zu werden, entsprechen also auch nicht jenem allgemeinen Begriffe,
von welchem die Verwaltung im engeren Sinne, die wir hier be-
trachten, eine besondere Art vorstellen soll. Bei manchen dieser
Tätigkeiten ist das von vornherein einleuchtend, sofern sie genau
genommen gar kein Handeln namens des Staates sind, sondern
innere Vorgänge bei der sich ordnenden obersten Gewalt: Regierungs-
antritt, Thronentsagung, Einberufung und Auflösung des Landtags,
Ernennungen zur Ersten Kammer sind persönliche Tat des Staats-
oberhauptes; ebenso ist Einsetzung einer Regentschaft, Minister-
anklage, Genehmigung der Veräußerung von Staatsgut ein Handeln
des Landtags, nicht namens des Staates, sondern zur Geltend-
machung seines verfassungsrechtlichen Anteils gegenüber dem
eigentlichen Träger der Staatsgewalt.e. Aber auch wo dieser innere
Kreis verlassen und nach außen aufgetreten wird, vielleicht schon
ganz ausdrücklich im Namen des Staates als eines fertigen Ganzen,
kann die Tätigkeit noch die Natur einer bloßen Ergänzung des
verfassungsmäßigen Bestandes an sich tragen: Ausschreibung und
Leitung der Wahlen zur Volksvertretung, Beschlüsse zur Änderung
des Staatsgebietes, Aufnahme in den Staatsverband und Entlassung
daraus. Diese Dinge werden natürlich auch dadurch nicht zu
Stücken der Verwaltung, daß das für sie geltende Recht mit den
Formen des Verwaltungsrechtes sich nahe berührt oder sie geradezu
übernimmt ’®,
Daneben gibt es aber allerdings noch eine andere Gruppe, die
einen eigenen Platz beansprucht, Denn hier handelt es sich wirklich
um Tätigkeit des Staates zur Verfolgung seiner Zwecke, und doch
ist es keine Verwaltung. Es ist ein viertes Gebiet, das wir
vor uns haben. Der Grund der Ausscheidung liegt darin, daß auch
der Begriff der Verwaltung noch eine besondere Zutat erhalten
hat, einen geschichtlich mitgebrachten Begriffsbestandteil, den uns
13 In diesem Sinne will auch Loening, V.R. S. 2, von der Verwaltung
ausscheiden „diejenige Tätigkeit des Staats, welche dem Gebiet der Ver-
fassung angehört“. — Über die genauere Abgrenzung kann man hin und her
reden. Nach dem hier oben Gesagten ist der Gegensatz ohne besondere
Wichtigkeit. Andererseits werden sich aber daraus auch die Einwendungen,
welche Jellinek, R. d. mod. Staates S..597, und. teilweise ihm folgend
Spiegel, Verw. Rechtswissensch. S. 72f., vorgebracht haben, von selbst be-
antworten.