Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

8 Einleitung. 
in Gang zu halten. Diese verfassungsrechtlichen Hilfs- 
tätigkeiten, wie wir sie nennen mögen, liegen noch jenseits 
des Punktes, wo der fertige Staat anfängt, für seine Zwecke tätig 
zu werden, entsprechen also auch nicht jenem allgemeinen Begriffe, 
von welchem die Verwaltung im engeren Sinne, die wir hier be- 
trachten, eine besondere Art vorstellen soll. Bei manchen dieser 
Tätigkeiten ist das von vornherein einleuchtend, sofern sie genau 
genommen gar kein Handeln namens des Staates sind, sondern 
innere Vorgänge bei der sich ordnenden obersten Gewalt: Regierungs- 
antritt, Thronentsagung, Einberufung und Auflösung des Landtags, 
Ernennungen zur Ersten Kammer sind persönliche Tat des Staats- 
oberhauptes; ebenso ist Einsetzung einer Regentschaft, Minister- 
anklage, Genehmigung der Veräußerung von Staatsgut ein Handeln 
des Landtags, nicht namens des Staates, sondern zur Geltend- 
machung seines verfassungsrechtlichen Anteils gegenüber dem 
eigentlichen Träger der Staatsgewalt.e. Aber auch wo dieser innere 
Kreis verlassen und nach außen aufgetreten wird, vielleicht schon 
ganz ausdrücklich im Namen des Staates als eines fertigen Ganzen, 
kann die Tätigkeit noch die Natur einer bloßen Ergänzung des 
verfassungsmäßigen Bestandes an sich tragen: Ausschreibung und 
Leitung der Wahlen zur Volksvertretung, Beschlüsse zur Änderung 
des Staatsgebietes, Aufnahme in den Staatsverband und Entlassung 
daraus. Diese Dinge werden natürlich auch dadurch nicht zu 
Stücken der Verwaltung, daß das für sie geltende Recht mit den 
Formen des Verwaltungsrechtes sich nahe berührt oder sie geradezu 
übernimmt ’®, 
Daneben gibt es aber allerdings noch eine andere Gruppe, die 
einen eigenen Platz beansprucht, Denn hier handelt es sich wirklich 
um Tätigkeit des Staates zur Verfolgung seiner Zwecke, und doch 
ist es keine Verwaltung. Es ist ein viertes Gebiet, das wir 
vor uns haben. Der Grund der Ausscheidung liegt darin, daß auch 
der Begriff der Verwaltung noch eine besondere Zutat erhalten 
hat, einen geschichtlich mitgebrachten Begriffsbestandteil, den uns 
13 In diesem Sinne will auch Loening, V.R. S. 2, von der Verwaltung 
ausscheiden „diejenige Tätigkeit des Staats, welche dem Gebiet der Ver- 
fassung angehört“. — Über die genauere Abgrenzung kann man hin und her 
reden. Nach dem hier oben Gesagten ist der Gegensatz ohne besondere 
Wichtigkeit. Andererseits werden sich aber daraus auch die Einwendungen, 
welche Jellinek, R. d. mod. Staates S..597, und. teilweise ihm folgend 
Spiegel, Verw. Rechtswissensch. S. 72f., vorgebracht haben, von selbst be- 
antworten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.