Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

10 Einleitung. 
nicht mehr unter den Regeln unserer eigenen Rechtsordnung. Es 
ist nach Grund und Form und Wirkung unmittelbar rechtlich be- 
stimmt durch das alle Staaten verbindende Völkerrecht. Deshalb 
sind diese Tätigkeiten nicht als Verwaltung angesehen !®, 
Ferner gehört hierher die Kriegführung. Wenn der Staat 
seine Heere dem Feinde entgegenwirft zur Verteidigung des Vater- 
landes, Menschenleben massenweise vernichtet und Städte zerstört 
und den friedlichen Bevölkerungen Kriegsleistungen auferlegt, so 
ist das die kraftvollste Verfolgung seiner Zwecke, ist weder Gesetz- 
gebung noch Rechtspflege, aber auch keine Verwaltung. Nicht 
unser Recht, sondern das Völkerrecht gibt auch dieser Tätig- 
keit des Staates die äußere Regelung. Das Gleiche gilt im 
Innern für den Fall des Bürgerkrieges.. Aber auch die Nieder- 
werfung der Empörung, die noch nicht förmlich die Natur des 
Bürgerkrieges angenommen hat, steht schon außerhalb unserer 
Rechtsordnung; sie entlehnt die Freiheit davon vom Bürgerkriege, 
ohne zugleich dessen völkerrechtliche Gebundenheit dafür zu er- 
halten. Die harten Notwendigkeiten, welche in diesen Dingen die 
Herrschaft führen, wirken auch schon im Frieden zurück auf die 
ganze Heereseinrichtung, die ihnen ins Angesicht zu sehen be- 
stimmt ist: das militärische Kommando, welches sie im 
inneren Kern zusammenhält, ist seiner Natur nach unbedingt und 
an Rechtsschranken nur notdürftig gebunden; das genügt, um 
auch dieses außerhalb der Verwaltung zu stellen !®. 
15 Deshalb gibt es natürlich gleichwohl „staatsrechtliche Regeln über 
die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten“, aber diese „finden nur in 
sehr beschränktem Maße Anwendung“ (Laband, St.R. III S. 1 und Note). 
Worauf sich unsere staatsrechtlichen Regeln „beschränken“, das ist die 
Ordnung und Leitung der Behörden, durch welche unser dem Völkerrecht 
unterstehender Verkehr stattfinden soll. Was hierfür außer Justiz und Gesetz- 
gebung geschieht, ist allerdings Verwaltung, Verwaltung des Äußeren. Auch 
die Ausscheidung, die wir hier machen, findet sich schon bei Stahl, Phil. 
d. R. (1837) 1I, 2 S. 83: „Noch ein eigentümliches Gebiet der Tätigkeit für den 
Staat ist begründet durch sein Verhältnis zu anderen Staaten. Dieses gehört 
aber nicht mehr der eigentlichen Verwaltung an, weil es keine Leitung der 
Untertanen und ihrer Zustände ist und bezweckt.“ — Stier-Somlo, Ein- 
wirkung S. 54, widerspricht dieser Ausscheidung, weil ja auch in der Ver- 
waltung Tätigkeiten vorkämen, die von Rechtsregeln nicht ergriffen werden. 
Allein das ist doch etwas anderes: hier handelt es sich um eine grundsätz- 
liche Unzugänglichkeit. 
16 Die Frage wurde vor allem unter dem Gesichtspunkte erörtert, daß 
königliche Anordnungen, die in Ausübung der Kommandogewalt geschehen, 
der verfassungsmäßigen Gegenzeichnung nicht bedürfen: Hecker, in V.R. 
Wörterb. I S. 63 (Wörterb. d. St. u. V.R. I S. 187, Bearbeitung von Apel);
	        
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