$ 21. Der Polizeibefehl. 247
Wo das Gesetz bestimmte Formen der Kundgabe vorgeschrieben
hat, ist durch ihre Beobachtung im Zweifel die Gültigkeit der
Kundgabe bedingt.
III. Die Wirksamkeit des rechtmäßig ergangenen Polizei-
befehls hat ihre Grenzen.
1. Der Polizeibefehl schafft ein Rechtsverhältnis nur zwischen
dem Staate und dem Untertanen, welchem befohlen wird, und
schafft inhaltlich kein anderes Rechtsverhältnis als das, welches in
der Gehorsamspflicht des letzteren zum Ausdruck kommt.
Das mag einem Dritten tatsächlich zum Nachteil ge-
reichen; er wird dadurch nicht einbezogen in das durch den
Befehl geschaffene polizeiliche Rechtsverhältnis. Es kann daneben
der rechtssatzmäßige Befehl auch ihn treffen oder eine ent-
sprechende polizeiliche Verfügung gegen ihn ergangen sein oder
in anderer Weise jener Befehl auf ihn zurückwirken; das sind
dann immer Dinge für sich, die nach ihrer Rechtmäßigkeit und
Wirkung selbständig beurteilt werden müssen !®,
Ein solcher Befehl wird namentlich auch einen Vorteil für
den Dritten bedeuten können, der in diesem Punkte an der Auf-
rechterhaltung der guten Ordnung des Gemeinwesens mit seinem
Hab und Gut noch persönlich beteiligt ist. Auch dann treten
rechtliche Wirkungen des Polizeibefehls nicht von selbst für ihn
ein. Das Bürgerliche Recht kann solche daran knüpfen und hat
es gerade hier in ziemlichem Umfange getan; das gibt aber
selbstverständlich keine polizeilichen, sondern zivilrechtliche An-
sprüche !7,
2. Der rechtssatzmäßige Polizeibefehl ist in seinem Bestand
unabhängig davon, ob gerade Leute vorhanden sind, die unter ihn
fallen oder nicht; nur seine Wirkung im Einzelnen ist dadurch
bedingt. Diese Wirkung hängt aber an denen, die sie trifft, und
16 Vgl. die Fälle oben $ 12 Note 9, $ 20 Note 16 und hier Note 14.
1 Wichtig vor allem B.G.B. $ 823 Abs. 2; Polizeiverordnungen werden
sehr häufig als solche Schutzgesetze in Betracht kommen. — Es kann auch
sein, daß eine polizeiliche Anordnung derart zugunsten eines Dritten gebunden
ist, daß die Polizeibehörde ohne dessen Zustimmung nicht davon abweichen
kann. Beispiele geben gewisse baupolizeiliche Vorschriften, die den Nachbar
schützen sollen: Sächs. O.V.«G. 15. Febr. 1905 (Jahrb. VII S. 43); 25. Juli 1906
(Jahrb. IX S. 216). Denkbar ist auch die Gebundenheit einer im Verwaltungs-
rechtsweg ergangenen Verfügung zugunsten der Gegenpartei des Betroffenen;
vgl. oben $ 16 Note 13. Hier handelt es sich aber stets nicht sowohl um eine
Wirkung der Verfügung, als um ein subjektives öffentliches Recht an der er-
gangenen Verfügung.