250 Die Polizeigewalt.
Das Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt wendet sich gegen
solche Lebensäußerungen, welche nicht unbedingt als störend für
die gute Ordnung des Gemeinwesens angesehen sind, welche aber
störend werden können je nach der Person, von der sie ausgehen,
nach der Art und Weise, wie das Unternehmen begründet, ein-
‚gerichtet und geführt wird. Darum wird an den Beginn der
Tätigkeit das Erfordernis einer Prüfung gestellt: es soll gar nicht
angefangen werden, ohne daß diese Prüfung vorgenommen worden
und günstig ausgefallen und darüber obrigkeitliche Feststellung
gemacht ist. Diese Feststellung ist enthalten in der Erlaubnis,
welche von dem Verbot entbindet. Es handelt sich bei dem
Ganzen um eine Verwendung der Form des Verbotes zu einer
Überwachungsmaßregel gegen mögliche Gefährdung (oben
8 20, III n. 2).
Das Rechtsinstitut entfaltet sich stufenweise, wie folgt.
I. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist ein Rechtssatz mit
wei verschiedenen Stücken. Davon lautet das eine, das
Verbot selbst, überall gleichmäßig: das bezeichnete Unternehmen
soll nicht ins Werk gesetzt werden. Der Erlaubnisvorbehalt kann
dagegen sehr verschieden gestaltet sein, je nach dem größeren
oder geringeren Spielraum, welcher der Willensentschließung der
Behörde dabei eingeräumt wird; vom völlig freien Ermessen geht
das bis zur einfachen Anwendung der rechtssatzmäßigen Bestimmung
auf den Einzelfall.
1. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt entsteht durch Gesetz
oder Verordnung. Für die letztere allein kommt die Frage in
Betracht, inwiefern sie rechtlich zulässigerweise von dieser Form
Gebrauch machen kann. Da es sich um eine Überwachungs-
maßregel handelt, so ist Voraussetzung nicht die Polizeiwidrigkeit,
sondern die Möglichkeit einer solchen, die Gefahr der Störung,
die in dem betreffenden Unternehmen liegt. Was in dieser Be-
ziehung verdächtig ist, das läßt sich nicht abgrenzen. Aus welcher
Art von Lebensäußerung können sich nicht Störungen ergeben’?
Es besteht nur eine Gradverschiedenheit. Andererseits ist aber
das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt die schwerste Art von Eingriff
in die Freiheit, der um der bloßen Überwachung willen gemacht
werden kann, und um so schwerer, je mehr die Entbindung vom
Verbote, die Erlaubniserteilung, in das freie Ermessen gestellt ist.
Bei diesen Gegensätzen ınuß die den Äußerungen der Polizei-
* Eine Musterkarte bietet Gew.O. 8 55 ff,