254 Die Polizeigewalt.
zusehen, der als solcher auf seine gesetzliche Grundlage zu prüfen
ist, wie ein Befehl ®.
Die Versagung ist aber auch nur soweit ein Eingriff, als sie
das Verbot aufrechterhält. Sie hat keine selbständig verbietende
Kraft. Sie entscheidet auch nicht darüber, ob das Verbot diesen
Einzelfall wirklich erfaßt; trifft dies nicht zu, so ist die Erlaubnis-
verweigerung rechtlich bedeutungslos’”.
2. Die Erteilung der Erlaubnis macht das allgemeine Verbot
unwirksam für diesen Fall und stellt für ihn die Freiheit her, wie
sie ohne das Verbot bestünde®.
Sie wirkt nur gegen dieses Verbot. Der Empfänger erhält
also durch die Erlaubnis keine Sicherheit gegen polizeiliche Ein-
griffe, welche auf selbständiger Grundlage, unabhängig von diesem
Verbote gemacht werden können. Einen gewissen Vorteil hat er
gleichwohl dadurch voraus vor demjenigen, dem für sein Unter-
nehmen überhaupt niemals ein Verbot entgegengestanden war. Der
Rechtssatz, welcher das Verbot enthielt, hat sich seiner Materie
bemächtigt der Art, daß dieselbe durch Verwaltungsakt nicht
in Widerspruch mit ihm geordnet werden kann. Zu der Ordnung,
welche er auf solche Weise festlegte, gehört aber auch die auf
seiner besonderen Grundlage erteilte Erlaubnis Die gleichen
polizeilichen Gesichtspunkte, welche das Verbot mit Fr-
laubnisvorbehalt zur Geltung gebracht hat, können deshalb gegen
das erlaubte Unternehmen nicht noch einmal selbständig durch
Einzelbefehl geltend gemacht werden; sie sind durch jenes Verbot
erschöpft. Soll nachträglich doch noch etwas geschehen, so mag
man versuchen, es wieder in Bewegung zu setzen durch Zurück-
° 0.V.G. 17. Dez. 1881 (Entsch. IX S. 402); 16. Febr. 1885 (Entsch. XII
S. 365). Auch die „einstweilige Vorenthaltung der (ienehmigung“ kann als
„polizeiliche Verfügung“ nach L.V.G. $ 127 fl. angefochten werden: O.V.G.
11. Mai 1896 (Entsch. XXXII S. 408).
70.V.G. 3. Okt. 1881 (Reger IX S. 387); 24. März 1902 (Entsch. XLI
S. 272); Württ. Min. d. J. 15. Juni 1904 (Reger XXI S. 474). In der Ver-
weigerung einer gar nicht erforderlichen Erlaubnis hat man allerdings schon
ein Verbot gefunden: O.V.G. 23. Jan. 1903 (Eutsch. ÄLII S. 411). Ich halte
das nicht für richtig. Man könnte ja in solcher Verweigerung die Ansicht
ausgesprochen finden, das rechtssatzmäßige Verbot treffe hier zu. Aber die
Äußerung einer solchen Ansicht ist nicht selbst ein Verbot und nicht an-
fechtbar mit den gegen dieses gegebenen Rechtsmitteln.
8 Die Behörden, welche ja für ihre Betehle der Schriftlichkeit nicht so
günstig sind (vgl. oben $ 21 Note 13), halten mehr daran für ihre Erlaubnisse:
Baltz, Pr. Baupol.lt. S. 113. Die Freiheit muB sich ausweisen!