8 2. Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft. 13
III. Als Ergebnis dieser Ausführungen stellt sich der Begriff
der Verwaltung, mit dem wir zu rechnen haben, dahin fest: Ver-
waltung ist Tätigkeit des Staates zur Verwirk-
lichung seiner Zwecke unter seiner Rechtsordnung,
außerhalb der Justiz.
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Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft.
I. Verwaltungsrecht wäre dem einfachen Wortsinne nach ein
auf die Verwaltung bezügliches, ihr zugehöriges Recht.
Recht setzt menschliche Machtverhältnisse voraus, die es ordnet,
Rechtssubjekte, die sich gegenüberstehen und zwischen welchen
die Linie ihrer beiderseitigen Machtgrenzen gezogen werden soll.
Um welche Verhältnisse es sich hier handelt, ergibt der Begriff
der Verwaltung: es müssen Verhältnisse sein, die sich bei dieser
ergeben. .
Damit ist auch von den Rechtssubjekten, zwischen welchen
das Verwaltungsrecht gelten soll, das eine gleichmäßig bestimmt
als der Staat, für den jene Tätigkeit geübt wird, der ver-
waltet!.
Dem verwaltenden Staate gegenüber steht die Masse der
Menschen, die ihm untertan sind, und solcher Menschen-
gemeinschaften und juristischer Personen. Sie liefern
das andere Rechtssubjekt in der Einzahl oder Vielzahl, wie eben
der Staat bei solcher Tätigkeit mit ihnen in Berührung kommt.
Verwaltungsrecht bedeutet also die rechtliche Ordnung der Ver-
15. Febr. 1868 zur Beschlagnahme des Vermögens des Königs von Hannover
enthält einen Rechtssatz so wenig, wie der Beschluß des Gerichts zur Be-
schlagnahme des Vermögens des Angeklagten nach Stf.Pr.O. $ 326. Da aber
jene Maßregel getroffen worden ist, nicht auf Grund und in Gemäßheit bestehender
Rechtsordnung, sondern in Durchbrechung des ordentlichen Rechts, so ist sie
auch weder Justiz, noch Verwaltung gewesen, vielmehr ein Beispiel der hier
besprochenen Art von Staatstätigkeit.
ı Es kann bezweifelt werden, ob der Staat eine juristische Person im
richtigen Sinne dieses Begriffes ist. Vgl. O. M., die juristische Person und
ihre Verwertbarkeit im öff. Recht, in der Festgabe für Laband, IS. 46 fl.
Wir haben es aber hier nur mit den Verhältnissen des in der Verfassung
fertig gewordenen Staates nach außen zu tun, und in dieser Hinsicht ist die
ganze Rechtsordnung darauf zugeschnitten, ihn als ein einheitliches Rechts-
subjekt erscheinen zu lassen und zu behandeln. Ob auch seine innere Natur
dem entspricht oder wir nur eine Scheinperson vor uns haben, kommt dafür
nicht weiter in Betracht.