Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

8 2. Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft. 13 
III. Als Ergebnis dieser Ausführungen stellt sich der Begriff 
der Verwaltung, mit dem wir zu rechnen haben, dahin fest: Ver- 
waltung ist Tätigkeit des Staates zur Verwirk- 
lichung seiner Zwecke unter seiner Rechtsordnung, 
außerhalb der Justiz. 
8 2. 
Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft. 
I. Verwaltungsrecht wäre dem einfachen Wortsinne nach ein 
auf die Verwaltung bezügliches, ihr zugehöriges Recht. 
Recht setzt menschliche Machtverhältnisse voraus, die es ordnet, 
Rechtssubjekte, die sich gegenüberstehen und zwischen welchen 
die Linie ihrer beiderseitigen Machtgrenzen gezogen werden soll. 
Um welche Verhältnisse es sich hier handelt, ergibt der Begriff 
der Verwaltung: es müssen Verhältnisse sein, die sich bei dieser 
ergeben. . 
Damit ist auch von den Rechtssubjekten, zwischen welchen 
das Verwaltungsrecht gelten soll, das eine gleichmäßig bestimmt 
als der Staat, für den jene Tätigkeit geübt wird, der ver- 
waltet!. 
Dem verwaltenden Staate gegenüber steht die Masse der 
Menschen, die ihm untertan sind, und solcher Menschen- 
gemeinschaften und juristischer Personen. Sie liefern 
das andere Rechtssubjekt in der Einzahl oder Vielzahl, wie eben 
der Staat bei solcher Tätigkeit mit ihnen in Berührung kommt. 
Verwaltungsrecht bedeutet also die rechtliche Ordnung der Ver- 
15. Febr. 1868 zur Beschlagnahme des Vermögens des Königs von Hannover 
enthält einen Rechtssatz so wenig, wie der Beschluß des Gerichts zur Be- 
schlagnahme des Vermögens des Angeklagten nach Stf.Pr.O. $ 326. Da aber 
jene Maßregel getroffen worden ist, nicht auf Grund und in Gemäßheit bestehender 
Rechtsordnung, sondern in Durchbrechung des ordentlichen Rechts, so ist sie 
auch weder Justiz, noch Verwaltung gewesen, vielmehr ein Beispiel der hier 
besprochenen Art von Staatstätigkeit. 
ı Es kann bezweifelt werden, ob der Staat eine juristische Person im 
richtigen Sinne dieses Begriffes ist. Vgl. O. M., die juristische Person und 
ihre Verwertbarkeit im öff. Recht, in der Festgabe für Laband, IS. 46 fl. 
Wir haben es aber hier nur mit den Verhältnissen des in der Verfassung 
fertig gewordenen Staates nach außen zu tun, und in dieser Hinsicht ist die 
ganze Rechtsordnung darauf zugeschnitten, ihn als ein einheitliches Rechts- 
subjekt erscheinen zu lassen und zu behandeln. Ob auch seine innere Natur 
dem entspricht oder wir nur eine Scheinperson vor uns haben, kommt dafür 
nicht weiter in Betracht.
	        
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