256 Die Polizeigewalt.
Die Frage ist aber: wodurch begrenzt sich das bestimmte
Unternehmen, für welches die Erlaubnis gegeben ist, gegenüber
dem neuen, worauf sie sich nicht erstreckt? wann ist es als Ganzes
etwas anderes geworden, so daß es nicht mehr eadem res ist für
diese Erlaubnis? Das entscheidet sich lediglich aus dem Willen
.des Verbotes selbst, aus der Richtung, welche der Rechtssatz
seiner Maßregel gegeben hat. Das erlaubnisbedürftige Unter-
nehmen ist immer bezeichnet nach seinem Gegenstand, nach
der Art der Tätigkeit, der Art des Zweckes, der verfolgt wird;
das ist das Feste, Gleichbleibende, Allgemeine, womit Erteilung
wie Versagung der Erlaubnis sich verbinden kann. Das Besondere,
was an dem einzelnen Unternehmen zu prüfen ist, das polizeilich
Wesentliche daran, das über Erteilung oder Versagung der Er-
laubnis entscheidet, kann aber entweder die Person des Unter-
nehmers sein, oder können die sachlichen Mittel sein, mit welchen
das Unternehmen ins Werk gesetzt wird, oder auch kann beides
zumal sein. Danach bestimmt sich die Individualität des Unter-
nehmens für die Erlaubnis, und danach wirkt sie.
Ist ein Unternehmen bestimmter Art dem Erlaubnisvorbehalt
unterstellt worden mit Rücksicht auf die persönlichen Eigen-
schaften des Unternehmers, die das polizeilich Wesentliche
dafür sind und geprüft werden sollen vor der Inswerksetzung,
dann gilt die Erlaubnis nur für diese bestimmte Person, aber
auch für jedes Unternehmen dieser Art, das von ihr ausgeht,
soweit nicht in letzterer Beziehung besondere Beschränkungen
beigefügt sind, namentlich auf eine bestimmte Örtlichkeit, auf be-
stimmte Zeit u. dergl.®.
Ist dagegen der Erlaubnisvorbehalt gerichtet auf die Mittel,
mit welchen das Unternehmen ins Werk gesetzt werden soll — die
12 Beispiele rein persönlicher Erlaubnisvorbehalte geben die gewerbe-
polizeilichen Approbationen. — Wenn nach besonderer Gesetzesbestimmung
die erteilte Erlaubnis noch zugunsten der Witwe und minderjährigen Erben
des Empfängers wirkt, so gelten diese gewerbepolizeilich einfach als Fort-
setzung seiner Persönlichkeit; daher für sie auch die Auzeigepflicht wegen des
Gewerbebetriebes nicht besteht (Landmann, Gew.Ord. zu $ 46 Note 2) Mir
scheint, daß diese Auffassung übereinstimmt mit der inzwischen von Schultzen-
stein, in Verw.Arch. 1902 S. 113 ff., ausführlich begründeten Konstruktion. —
Wo in solcher Art persönliche Eigenschaften des Erlaubnisempfängers rechts-
wesentlich sind für die Erteilung, da sollte die Erteilung an juristische
Personen, die eine zu prüfende und gewährleistende Seite überhaupt nicht
bieten, unzulässig sein. Die Rechtsprechung ist aber hier ins Schwanken ge-
raten. Vgl. Landmann, Gew.Ord. $ 53 Note 6.