Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

8 22. Die Polizeierlaubnis. 257 
Änderungen, die dazu an einem Grundstück zu machen sind, die 
Anlagen, Vorrichtungen und Einrichtungen, welche dem Unter- 
nehmen dienen, sollen geprüft und gebilligt werden — dann ist 
die Erlaubnis gleichwohl immer dem Unternehmer erteilt; aber 
seine Person ist am Unternehmen nicht das polizeilich Wesentliche. 
Er kann wechseln, ohne daß die Erlaubnis aufhört, für dieses 
Unternehmen gegeben zu sein. Sie wirkt also zugunsten dessen, 
der an Stelle des ursprünglichen Empfängers der Erlaubnis tritt. 
Wer das ist, bestimmt das Zivilrecht; die gewöhnlichen Formen 
der Rechtsnachfolge sind maßgebend. Die erteilte Erlaubnis wird 
scheinbar mit übertragen; bei Rechtsgeschäften sogar manchmal 
ausdrücklich als Gegenstand der getroffenen Verfügung erwähnt. 
In Wahrheit ist Gegenstand des Rechtsüberganges unter den Be- 
teiligten immer nur das Unternehmen, das Grundstück, die An- 
lage, das Geschäft; für die Bewertung dieses Gegenstandes ist die 
vorhandene Erlaubnis möglicherweise von größter Bedeutung, weil 
sie damit verbunden bleibt, aber sie ist selbst nicht Gegenstand 
des Vertrags oder Erbgangs, sondern sie folgt demselben aus 
eigener Bewegung von sich aus"®, 
Die rechtliche Natur des Vorgangs ist so zu erklären, daß 
die Erlaubnis erteilt ist dem ersten Gesuchsteller nicht als dem 
Träger persönlicher Eigenschaften, sondern als dem Vertreter 
dieses Unternehmens mit der bestimmten Art der Mittel und Vor- 
richtungen und somit im voraus zugleich jedem Anderen, der etwa 
nach ihm in dieser Weise gekennzeichnet erscheint. Die Er- 
laubnis gilt für die persona certa, der sie erteilt ist, und für die 
persona incerta, die an ihre Stelle tritt %. 
Der Erlaubnisvorbehalt kann endlich das Unternehmen in 
beiderlei Beziehung zugleich erfassen: sowohl die persön- 
lichen Eigenschaften des Unternehmers, als die Mittel, mit 
welchen es betrieben wird, sind polizeilich wesentlich und müssen 
182 Seydel, in Annalen 1878 S. 578. Man bezeichnet in solchen Fällen 
wohl einfach das Unternehmen oder gar die Sache als den Erlaubnisträger; 
v. Bitter, Handw. d. Pr. V.R. I S. 1075: „in Hessen-Nassau darf ohne Ge- 
nehmigung des Gestütsdirektors kein Privathengst fremde Stuten decken“, — 
Bezüglich der Ansiedelungserlaubnis unterscheidet O.V.G. 10. Dez. 1903 (Entsch. 
XLIV S. 409): Das über das Gesuch schwebende Verfahren geht nicht auf den 
Käufer über; die erteilte Erlaubnis unmittelbar auch nicht, weil hier noch 
persönliche Eigenschaften zu prüfen sind; erst nach ausgeführtem Bau wirkt 
sie dinglich; vgl. unten Note 30. 
14 Das Zivilrecht bietet Vorbilder: R.O.H.G. 21. April 1874 (Entsch. 
XII S. 359). 
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltunger. I. 2. Aufl, 17
	        
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