Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

260 Die Polizeigewalt. 
2. Bezüglich der Bedingung ist zunächst gleichfalls wieder 
auszuscheiden, was etwa dem Wortlaute nach sich als Bedingung 
gibt, in Wirklichkeit aber nur genauere Bezeichnung des polizeilich 
Wesentlichen an dem Unternehmen enthält, wofür diesem die 
Genehmigung erteilt wird. Das ist. keine Nebenbestimmung und 
wirkt nicht als solche, hat vielmehr Verwandtschaft mit einer 
conditio juris !?, 
Von einer Bedingung würde man nur sprechen können, wenn 
der Erlaubnis besondere Vorschriften hinzugefügt werden, bei 
deren Nichtbeobachtung die Erlaubnis zusammenfallen und das 
Verbot wieder in Kraft treten soll. Allein ein solcher zivilrecht- 
licher Formalismus paßt nicht in die Polizei. Für diese gilt der 
oberste Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Es kommt 
immer darauf an, wie groß der Nachteil ist, der tatsächlich aus 
der Nichtbeobachtung der gegebenen Vorschriften erwächst, ob das 
Unternehmen wirklich nunmehr als schädliches oder gefährliches, 
polizeiwidriges aufzufassen ist; nur dann rechtfertigt sich die 
Unterdrückung. Das kann aber nicht so im voraus gesagt werden, 
sondern muß eintretenden Falles dem Ausspruche der erlaubenden 
Behörde überlassen bleiben. Daher ist nicht anzunehmen, daß 
diese sogenannten Bedingungen als echte gemeint sind, deren 
Nichterfüllung von selbst einfach vernichtend auf den Rechts- 
bestand des Unternehmens wirken soll. Vielmehr bedeuten sie 
nur, daß im Falle der Nichterfüllung der besonderen Vorschriften 
der Behörde vorbehalten sein soll, auch gegenüber dem erlaubten 
Unternehmen die entsprechenden Maßregeln zu treffen, um den sich 
ergebenden Schädlichkeiten entgegenzutreten, es gegebenen Falles 
sogar ganz zu unterdrücken. Also sind sie keine Bedingungen, 
sondern fallen vielmehr unter den Begriff der Auflagen. Diese 
Bezeichnung wird denn auch abwechselnd mit dem Namen Be- 
dingung für sie gebraucht "®, 
17 Es wird z. B. eine Wirtschaftserlaubnis erteilt unter der Bedingung, 
nur in dem genehmigten Lokale davon Gebrauch zu machen. Das sieht wie 
eine Resolutivbedingung aus: Braunschw. V.G.H. 29. Okt. 1902 (Reger XXV 
S. 6). Als eine Suspensivbedingung möchte man es auffassen, wenn erlaubt 
wird für den Fall der Herstellung des genehmigten Lokals: 0.V.G. 10. Okt. 
1876 (Entsch. I S. 301); Bayr. V.G.H. 23. Febr. 1898 (Reger XVII S. 422). 
Wırkliche Bedingung ist keines von beiden: Kormann, Rechtsgeschäftl. 
Staatsakte S. 139; Lagenstein, Gewerbepolizeierl. S. 115 f. 
18 Echte Bedingungen können mit der Polizeierlaubnis dann verknüpft er- 
scheinen, wenn die Behörde andere Zwecke damit verfolgt als die von ihr 
wahrzunehmenden polizeilichen. So wird namentlich bei Baugenehmigungen
	        
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