$ 22. Die Polizeierlaubnis. 261
3. Die wichtigste Art von Nebenbestimmungen der Erlaubnis
ist demnach die damit verbundene Auflage, der polizeirechtliche
modus. Die Auflage bedeutet eine Vorschrift, welche dem Unter-
nehmer als Nebenbestimmung einer Erlaubnis gegeben wird zum
Zweck der Verhütung polizeilicher Schädlichkeiten, welche aus
dem erlaubten Unternehmen entstehen könnten "?.
Die Auflage bewegt sich in derselbeu Richtung, wie der
Rechtssatz, von dessen Verbot die Erlaubnis entbindet; sie be-
kämpft dieselbe Schädlichkeit. Folglich wäre sie nach einfach
erteilter Erlaubnis ausgeschlossen (oben S. 254). Folglich kann
sie nur bei Erteilung der Erlaubnis selbst gemacht werden als
teilweise Einschränkung der befreienden und sichernden Wirkung,
welche dieser an sich zukommt",
Das Maß dessen, was durch diese Vorschriften verlangt
werden kann, bestimmt sich in erster Lifie nach ihrer rechtlichen
Grundlage. Das Gesetz, oder was an seiner Stelle den verbietenden
Rechtssatz schafft, kann seinerseits schon gewisse Verpflichtungen
der Erlaubnis mitgeben ?!. Es kann auch der erlaubenden Behörde
Ermächtigung erteilen, solche Auflagen zu machen°®. Endlich
liegt in der Befugnis, die es verleiht, die Erlaubnis hier zu ge-
währen oder zu versagen, von selbst die Befugnis, sie nur unter
Hinzufügung solcher besonderen Vorschriften zu gewähren 28,
gern die Bedingung gestellt, daß Anliegerbeiträge bezahlt, Landabtretungen
an die Gemeinde vollzogen werden. Das O.V.G. behandelt das als ungültig:
Friedrichs, Pr. Straßenges. v. 2. Juli 1875 zu 8 15 Bem. 10f. — Etwas
anderes ist die Versagung der Erlaubnis, so lange nicht die gewünschte Ver-
pflichtung eingegangen wird; da wird nur die Frage entstehen, ob diese Ver-
sagung zulässig und die etwa dadurch erzwungene Verpflichtung und Leistung
gültig ist: R.G. 16. Dez. 1902 (Entsch. LIII S. 187)
19 Schellong, in Verw.Arch. XVIII S. 40 ff.
* Über die Zulässigkeit des Vorbehaltes späterer Auflagen: Württ.
Min. d. I. 22. Sept. 1888 (Reger IX S. 408); Bayr. V.G.H. 23. Sept. 1903
(Reger XXIV S. 429), Sächs. O.V.G. 26. April 1902 (Jahrb. III S. 318).
21 Namentlich wird gern vorgeschrieben, daß der Erlaubnisträger bei der
erlaubten Tätigkeit versehen sei mit einem Papier, durch welches er sich über
seine Erlaubnis ausweist: Wandergewerbeschein (Gew.Ord. $ 55), Legitimations-
karte für Handlungsreisende (Gew.Ord. $ 44a), Führerschein (Kraftfahrzeuge-Ges.
v. 8. Mai 1909 $ 2), Jagdschein (Pr. Jagdscheinges. v. 31. Juli 1875 $ 1). Die
Ausstellung des Jagdscheins ist die Erteilung der Erlaubnis und zugleich die
Gewährung des Mittels, der damit gesetzlich verbundenen Auflage zu genügen.
#2 Gew.Ord. $ 18 („Festsetzung der sich als notwendig ergebenden Be-
dingungen“); $ 24 („unbedingt erteilen oder die erforderlichen Vorkehrungen
und Einrichtungen vorschreiben“).
28 (),V,G. 9, März 1909 (Entsch, LIV S. 436).