Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 22. Die Polizeierlaubnis. 261 
3. Die wichtigste Art von Nebenbestimmungen der Erlaubnis 
ist demnach die damit verbundene Auflage, der polizeirechtliche 
modus. Die Auflage bedeutet eine Vorschrift, welche dem Unter- 
nehmer als Nebenbestimmung einer Erlaubnis gegeben wird zum 
Zweck der Verhütung polizeilicher Schädlichkeiten, welche aus 
dem erlaubten Unternehmen entstehen könnten "?. 
Die Auflage bewegt sich in derselbeu Richtung, wie der 
Rechtssatz, von dessen Verbot die Erlaubnis entbindet; sie be- 
kämpft dieselbe Schädlichkeit. Folglich wäre sie nach einfach 
erteilter Erlaubnis ausgeschlossen (oben S. 254). Folglich kann 
sie nur bei Erteilung der Erlaubnis selbst gemacht werden als 
teilweise Einschränkung der befreienden und sichernden Wirkung, 
welche dieser an sich zukommt", 
Das Maß dessen, was durch diese Vorschriften verlangt 
werden kann, bestimmt sich in erster Lifie nach ihrer rechtlichen 
Grundlage. Das Gesetz, oder was an seiner Stelle den verbietenden 
Rechtssatz schafft, kann seinerseits schon gewisse Verpflichtungen 
der Erlaubnis mitgeben ?!. Es kann auch der erlaubenden Behörde 
Ermächtigung erteilen, solche Auflagen zu machen°®. Endlich 
liegt in der Befugnis, die es verleiht, die Erlaubnis hier zu ge- 
währen oder zu versagen, von selbst die Befugnis, sie nur unter 
Hinzufügung solcher besonderen Vorschriften zu gewähren 28, 
gern die Bedingung gestellt, daß Anliegerbeiträge bezahlt, Landabtretungen 
an die Gemeinde vollzogen werden. Das O.V.G. behandelt das als ungültig: 
Friedrichs, Pr. Straßenges. v. 2. Juli 1875 zu 8 15 Bem. 10f. — Etwas 
anderes ist die Versagung der Erlaubnis, so lange nicht die gewünschte Ver- 
pflichtung eingegangen wird; da wird nur die Frage entstehen, ob diese Ver- 
sagung zulässig und die etwa dadurch erzwungene Verpflichtung und Leistung 
gültig ist: R.G. 16. Dez. 1902 (Entsch. LIII S. 187) 
19 Schellong, in Verw.Arch. XVIII S. 40 ff. 
* Über die Zulässigkeit des Vorbehaltes späterer Auflagen: Württ. 
Min. d. I. 22. Sept. 1888 (Reger IX S. 408); Bayr. V.G.H. 23. Sept. 1903 
(Reger XXIV S. 429), Sächs. O.V.G. 26. April 1902 (Jahrb. III S. 318). 
21 Namentlich wird gern vorgeschrieben, daß der Erlaubnisträger bei der 
erlaubten Tätigkeit versehen sei mit einem Papier, durch welches er sich über 
seine Erlaubnis ausweist: Wandergewerbeschein (Gew.Ord. $ 55), Legitimations- 
karte für Handlungsreisende (Gew.Ord. $ 44a), Führerschein (Kraftfahrzeuge-Ges. 
v. 8. Mai 1909 $ 2), Jagdschein (Pr. Jagdscheinges. v. 31. Juli 1875 $ 1). Die 
Ausstellung des Jagdscheins ist die Erteilung der Erlaubnis und zugleich die 
Gewährung des Mittels, der damit gesetzlich verbundenen Auflage zu genügen. 
#2 Gew.Ord. $ 18 („Festsetzung der sich als notwendig ergebenden Be- 
dingungen“); $ 24 („unbedingt erteilen oder die erforderlichen Vorkehrungen 
und Einrichtungen vorschreiben“). 
28 (),V,G. 9, März 1909 (Entsch, LIV S. 436).
	        
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